Berichtigung des Scheidungsverbundbeschlusses: Externe Teilung der Beamtenversorgung auf Kapitalzahlung bei Versorgungsfall
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht ergänzt den Tenor des Scheidungsverbundbeschlusses und ordnet klarstellend an, dass die externe Teilung der Beamtenversorgung zugunsten der Antragstellerin in Form eines Kapitaleinzahlungsanspruchs in den Rentenversicherungsvertrag zu erfolgen hat. Eine Änderung hin zu Zielversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr möglich. Die Zahlung des Kapitalausgleichswerts erfolgt erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles der Berechtigten; dann ist der volle, zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls maßgebliche Ausgleichswert zu leisten.
Ausgang: Tenorergänzung des Scheidungsverbundbeschlusses: Externe Teilung auf Kapitalzahlung bei Eintritt des Versorgungsfalles angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist eine Abänderung einer rechtskräftig angeordneten externen Teilung, die von den Vorgaben des § 16 Abs. 1 VersAusglG abweicht, regelmäßig nicht mehr möglich.
§ 42 FamFG erlaubt die klarstellende Berichtigung oder Ergänzung eines Tenors, soweit dadurch lediglich der bereits getroffene Entscheidungswille deutlicher zum Ausdruck gebracht wird.
Bei externer Teilung von Beamtenversorgung ist § 57 BeamtVG entsprechend anzuwenden: Der Ausgleich erfolgt durch Einzahlung des Kapitalausgleichswerts bezogen auf das Ehezeitende in die vereinbarte Zielversorgung.
Die Zahlung des Ausgleichs tritt nicht sofort ein, sondern erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles der berechtigten Ehegattin; dann ist der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnete volle Kapitalausgleichswert unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts und Umrechnungsfaktors zu leisten.
Tenor
I.
Ziffer II. 3. des Scheidungsverbundbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 04.10.2011, Aktenzeichen 9 F 176/11, wird von Amts wegen sowie auf die Anträge der Beteiligten zu 3. vom 27.02.2012 und der Antragstellerin vom 05.03.2012 klarstellend ergänzt und wie folgt neu gefasst:
II.
III.
3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Stadt Münster, Personalnummer 000000, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 564,87 Euro monatlich (Kapitalausgleichswert: 125.088,34 Euro) bei der ERGO Lebensversicherung AG (ERGO Basis-Rente Garant, Versicherungsnummer LV 000000000), bezogen auf den 31.03.2011, begründet. Die Beteiligte zu 5. wird verpflichtet, den auf das Ehezeitende vom 31.03.2011 bezogenen Kapitalausgleichswert von 125.088,34 Euro zum Eintritt des Versor-gungsfalles der Antragstellerin an die Beteiligte zu 3. in den genannten Renteversicherungsvertrag einzuzahlen.
Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Auf Grund des Ablaufs der Beschwerdefrist ist eine Anpassung der rechtskräftig „ausgeurteilten“ externen Teilung der Beamtenversorgung des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 5. an die gesetzlichen Grundlagen des § 16 Abs. 1 VersAusglG, d. h. deren abändernde Anordnung in die gesetzliche Rentenversicherung statt in die ERGO-Versicherung als Zielversorgung, nicht mehr möglich.
Die klarstellende Berichtigung bzw. Ergänzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 42 FamFG; letztlich wird nur das noch klarer formuliert, was durch die bisherige Tenorierung ohnehin gewollt war.
Zur inhaltlichen Begründung verweist das Gericht in vollem Umfang auf seine Hinweise vom 17.02.2012 und 24.02.2012, die zusammengefasst Folgendes bedeuten:
Das Gericht und die Beteiligten haben versehentlich entgegen § 16 Abs. 1 VersAusglG die externe Teilung der Beamtenversorgung des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 5. in eine private Rentenversicherung der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3. angeordnet und rechtskräftig werden lassen. Insoweit muss nunmehr § 57 Abs. 1 BeamtVG analog angewandt werden mit folgenden Konsequenzen:
Der Ausgleich hat durch die Zahlung des Kapitalausgleichswertes bezogen auf das Ehezeitende in die private Rentenversicherung zu erfolgen; auf diese Art und Weise hätte der Ausgleich auch gemäß § 57 BeamtVG in die gesetzliche Rentenversicherung zu erfolgen.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3. finden die Kürzung der Beamtenversorgung des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 5. und die Zahlung des entsprechend dem zukünftig gegebenen aktuellen Rentenwert und Umrechnungsfaktor noch höheren Kapitalausgleichsbetrages allerdings analog § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht jetzt, sondern erst zu dem Zeitpunkt statt, wenn der Antragstellerin als berechtigter Ehegattin eine Rente zu gewähren ist, also bei deren Versorgungsfall – d. h. parallel mit dem Beginn des Rentenbezuges der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 5. ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles indes selbstverständlich nicht nur die Zahlung des einmaligen Monatswertes von 564,87 Euro bzw. des zukünftig mit Steigerung des aktuellen Rentenwerts und Umrechnungsfaktors höheren Monatsbetrages geboten, sondern selbstverständlich die Zahlung des vollen sich dann ergebenden Kapitalausgleichswertes (Ausgleichswert / zukünftig gültigen aktuellen Rentenwert = Entgeltpunkte x zukünftig gültigem Umrechnungsfaktor).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes eingelegt wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.