Scheidung nach einjähriger Trennung; Versorgungsausgleich mit interner/externer Teilung
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht schied die Ehe nach einjähriger Trennung und Zustimmung des anderen Ehegatten. Zugleich führte es den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01.12.1986 bis 31.03.2011 durch. Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden intern geteilt; eine Beamtenversorgung wurde mangels interner Teilung extern durch Begründung eines Anrechts bei einem Versicherer ausgeglichen. Ein geringwertiges privates Anrecht wurde wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze vom Ausgleich ausgeschlossen; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben und Versorgungsausgleich (teilweise mit Ausschluss eines Bagatellanrechts) durchgeführt; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ehe ist gemäß § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; bei mehr als einjähriger Trennung und Zustimmung des anderen Ehegatten wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet.
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig zu teilen (§ 1 VersAusglG).
Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind regelmäßig im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen; der Ausgleichswert kann in Entgeltpunkten festgesetzt werden.
Hat ein Versorgungssystem (z.B. Beamtenversorgung) die interne Teilung nicht eingeführt, erfolgt der Ausgleich grundsätzlich durch externe Teilung nach § 16 VersAusglG, insbesondere durch Begründung eines Anrechts bei einem Zielversorgungsträger.
Ein Anrecht ist vom Versorgungsausgleich auszuschließen, wenn der maßgebliche Kapitalwert die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet (§ 18 Abs. 2 VersAusglG).
Tenor
I.
Die am 00. Dezember 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Q zu Heiratseintrag-Nr. 00/1986 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
II.
III.
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Versicherungsnummer 00 000000 0 000, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,6056 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Versicherungsnummer 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, Versicherungsnummer 00 0000000 0 000, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,1598 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Versicherungsnummer 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Stadt Münster, Personalnummer 000000, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 564,87 Euro monatlich (Kapitalausgleichswert: 125.088,34 Euro) bei der ERGO Lebensversicherung AG (ERGO Basis-Rente Garant, Versicherungsnummer LV 000000000), bezogen auf den 31.03.2011, begründet.
4. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der DEVK Allgemeinen Lebensversicherungs-AG findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Zur Scheidung:
Die Beteiligten haben am 00. Dezember 1986 in Q die Ehe miteinander geschlossen. Die Beteiligten haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Antragstellerin trägt vor, dass die Beteiligten seit Anfang 2010 getrennt leben. Die Trennung sei dadurch vollzogen worden, dass der Antragsgegner aus der Ehewohnung ausgezogen sei. Es bestehe zwischen ihnen nichts mehr, was zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft gehört. Sie sei weder jetzt noch in Zukunft bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem anderen Partner wiederherzustellen.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 00. Dezember 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Q zu Heiratseintrag-Nr. 00/1986 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Der Antragsgegner stimmt dem Scheidungsantrag zu und bestätigt das Vorbringen der Antragstellerin zur Zerrüttung der Ehe der Beteiligten.
Die Beteiligten sind gemäß § 128 FamFG persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll, wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Ehe der Beteiligten war antragsgemäß zu scheiden, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Es ist unwiderlegbar zu vermuten, dass die Ehe der Beteiligten zerrüttet ist, da die Beteiligten länger als ein Jahr getrennt leben und der Antragsgegner dem Scheidungsbegehren zugestimmt hat.
Zum Versorgungsausgleich:
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen:
Anfang der Ehezeit: 01.12.1986
Ende der Ehezeit: 31.03.2011
Ausgleichspflichtige Anrechte:
In der Ehezeit haben die Beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,2112 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,6056 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 45.811,05 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag:
2. Bei der DEVK Allgemeinen Lebensversicherungs-AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.023,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 511,72 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.132,00 Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung:
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,3196 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,1598 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 13.009,19 Euro.
Beamtenversorgung:
4. Bei der Stadt Münster hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.129,74 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 564,87 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 125.088,34 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag:
5. Bei der LVM Lebensversicherungs-AG hat der Antragsgegner ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nicht auszugleichen, weil es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung handelt, bei der ein Rentenwahlrecht noch nicht ausgeübt wurde und keine Leistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden.
Übersicht:
Antragstellerin:
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 45.811,05 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 7,6056 Entgeltpunkte
Die DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG
Ausgleichswert (Kapital): . . . . 511,72 Euro
Antragsgegner:
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 13.009,19 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 2,1598 Entgeltpunkte
Die Stadt Münster, Kapitalwert: . . . 125.088,34 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 564,87 Euro
Anrecht bei der LVM Lebensversicherungs-AG, nicht auszugleichen.
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 91.774,76 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht der Antragstellerin bei der DEVK Allgemeinen Lebensversicherungs-AG mit einem Kapitalwert von 511,72 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,6056 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der DEVK Allgemeinen Lebensversicherungs-AG mit dem Ausgleichswert von 511,72 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,1598 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Stadt Münster ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 564,87 Euro monatlich (Kapitalwert: 125.088,34 Euro) bei der ERGO Lebensversicherung AG, die mit der externen Teilung einverstanden ist, auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der LVM Lebensversicherungs-AG ist nicht auszugleichen.
Kosten:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Gründe für eine abweichende Kostenverteilung sind nicht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf, Dr.-Leve-Str. 22, 48231 Warendorf, schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm – eingegangen sein.
Hinweis:
siehe Berichtigungsbeschluss vom 20.03.2012