Trennungsunterhalt im Wechselmodell: fiktives Einkommen und Wohnwert im Trennungsjahr
KI-Zusammenfassung
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren begehrte die getrennt lebende Ehefrau Trennungsunterhalt. Das Gericht berücksichtigte wegen des Wechselmodells vorrangig den anteiligen Kindesunterhalt beider Eltern und legte beim Ehemann trotz Arbeitszeitreduzierung das frühere Einkommen zugrunde. Für das im Trennungsjahr genutzte Familienheim wurde nur ein angemessener Wohnwert (nicht der objektive Mietwert) angesetzt. Der Ehemann wurde zur Zahlung von 253 € monatlich verpflichtet; im Übrigen blieb der Antrag ohne Erfolg.
Ausgang: Antrag auf Trennungsunterhalt teilweise erfolgreich; Verpflichtung zur Zahlung von 253 € monatlich, weitergehender Anspruch abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB bemisst sich nach den bereinigten Einkommen beider Ehegatten unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindesunterhalts.
Betreuen Eltern ihre Kinder im Wechselmodell, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig; der daraus folgende Zahlbetrag ist vorab einkommensmindernd in die Trennungsunterhaltsberechnung einzustellen, auch wenn Kindesunterhalt nicht Streitgegenstand ist.
Eine unterhaltsrechtlich relevante Einkommensminderung kann unberücksichtigt bleiben, wenn der Unterhaltspflichtige seine Arbeitszeit ohne ausreichende Rechtfertigung reduziert und ihm die Beibehaltung der bisherigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Im Trennungsjahr ist bei Nutzung des im Miteigentum stehenden Familienheims regelmäßig nur ein unterhaltsrechtlich angemessener Wohnwert anzusetzen; maßgeblich ist die Miete einer dem Lebensstandard entsprechenden kleineren Wohnung, begrenzt durch die objektive Marktmiete.
Aufwendungen zur Vermögensbildung sind grundsätzlich nicht als einkommensmindernde Positionen im Unterhaltsrecht abzugsfähig; sekundäre Altersvorsorge ist nur im angemessenen Umfang zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich im Voraus Trennungsunterhalt in Höhe von 253,00 € zu zahlen, erstmalig im Monat April 2021.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 55 % und der Antragsgegner zu 45 %.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 6.732,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Zahlung von Trennungsunterhalt.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind seit dem ##.##.2016 miteinander verheiratet und leben seit September 2020 voneinander getrennt. Aus der Ehe sind die Töchter C1, geb. am ##.##.2009, und C2, geb. am ##.##.2012, hervorgegangen. Diese werden aufgrund einer bei Gericht geschlossenen Vereinbarung der Beteiligten im Wechselmodell betreut (Vereinbarung vom ##.##.2020, Az. 9 F ###/20). Der Antragsgegner ist bei der Fa. T als Maschinenbautechniker tätig. Im Zeitraum Dezember 2019 bis November 2020 erzielte er ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 84.299,92 €. Im Jahr 2020 erzielte der Antragsgegner ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 81.867,46 €. Seit dem Monat Februar 2021 hat der Antragsgegner seine Wochenarbeitszeit auf 28 Stunden reduziert. Ab Februar 2021 erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.835,- € abzüglich der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40,- € monatlich. Die Entfernung zur Arbeit beträgt 9km. Er befindet sich hauptsächlich im Homeoffice und fährt regelmäßig einmal die Woche zur Arbeitsstätte. Der Antragsgegner hat folgende monatliche Ausgaben:
Bausparvertrag: 40,00 € (vermögenswirksame Leistungen)
Bausparvertrag: 63,- €
Erbpacht für die eheliche Wohnung: 63,91 €
BHW Darlehen (eheliche Immobilie) 542,07 €
Berufsunfähigkeitsversicherung 78,89 €
Unfallversicherung: 65,25 €
Lebensversicherung bei der Allianz: 127,33 €
Private Rentenversicherung bei der Allianz 75,00 €
Vermögenspolice 155,14 €
Vermögenspolicen für die Kinder: 56,20 €
Telefon-/Internetanschluss eheliche Immobilie 49,99 €
Hundehaftpflichtversicherung 15,74 €
Tierkrankenversicherung 13,59 €
Sparvertrag für das Patenkind X 5,00 €
Beitrag Mütterzentrum für C2 25,00 €
GEZ 17,50 €
Handyvertrag C1 7,79 €
Die Antragstellerin ist Einzelhandelskauffrau. Sie arbeitet in teilschichtiger Tätigkeit. Bis Mitte Dezember 2020 arbeitete die Antragstellerin wöchentlich 16 Stunden bei der Firma W in Z und erzielte ein durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 11.915,98 € (Festgehalt zzgl. Provisionen). Der Weg zur Arbeitsstätte beträgt 8km. Bislang arbeitete die Antragstellerin 2 Tage in der Woche. Von Mitte Dezember 2020 bis Anfang März 2021 befand sie sich wegen des Lockdowns (Corona-Pandemie) in Kurzarbeit. Einen Nebenjob als Kellnerin in einer Musikkneipe übte die Antragstellerin bis Anfang November aus. Seitdem ist die Kneipe wegen der Corona-Pandemie geschlossen. Die Antragstellerin erhält als Miteigentümerin einer Doppelhaushälfte monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 500,- €. Sie hat folgende monatliche Ausgaben:
Verbindlichkeiten für vermietetes Grundstück: 600,- €
Erbpacht vermietetes Grundstück: 59,07 €
Essensgeld C1 (Schule) 55,- €
Fahrtkosten Bus C1 95,40 €
Schulgeld (Montessori Schule V) 150,- €
Mit Schreiben vom 27.11.2020 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt auf. Der Antragsgegner leistete an die Antragstellerin folgende Unterhaltszahlungen (Kindes- und/oder Trennungsunterhalt): im Monat Januar 2021 einen Betrag in Höhe von 200,- €, im Monat Februar 2021 einen Betrag in Höhe von 300,- € und im März 2021 einen Betrag in Höhe von 300,- €.
Die Antragstellerin meint, anhand des erzielten Einkommens in den Monaten Dez. 2019 bis November 2020 sei unter Heranziehung der Steuerklasse 1 ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 3.840,95 € zu errechnen. Sie behauptet, sie erziele nur ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 794,65 €. Sie wolle versuchen, ihren Arbeitsanteil bei der Firma W auf 24 Wochenstunden erhöhen. Sie meint, für die eheliche Wohnung sei ihr im Trennungsjahr ein Wohnvorteil von 400,- € monatlich zuzusprechen. Im Rahmen des vom Antragsgegner eingeleiteten Wohnungszuweisungsverfahrens habe dieser sich sehr wohl freiwillig bereit erklärt, aus der Ehewohnung auszuziehen. Er sei nicht berechtigt, die Erwerbstätigkeit zu reduzieren. Die Kinderbetreuung sei ihm auch neben der Arbeit möglich, weil er hauptsächlich im Homeoffice sei. Sie behauptet, es sei keine Fremdbetreuung nötig.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihr monatlich im Voraus 561,- € zu zahlen, erstmalig am 01.04.2021.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er meint, der Antragstellerin sei der volle objektive Wohnwert von monatlich 750,- € zuzurechnen, weil der Antragsgegner nicht freiwillig aus der ehelichen Immobilie ausgezogen sei, sondern aufgrund der gerichtlichen Vereinbarung in dem von der Antragstellerin angestrengten Wohnungszuweisungsverfahren. Es könne deswegen nicht von einer „aufgedrängten Bereicherung“ die Rede sein. Selbst wenn nur ein angemessener Mietwert in Ansatz zu bringen sei, müsse mindestens von 500,- € ausgegangen werden, da es der Antragstellerin für 400,- € unmöglich sei, für sich und die Kinder eine angemessene kleinere Wohnung anzumieten. Betreffend seine Reduzierung der Wochenarbeitszeit meint der Antragsgegner, dazu berechtigt zu sein aufgrund der Betreuung der Kinder im Wechselmodell. Der Antragstellerin sei ein höheres Einkommen zuzurechnen, nämlich in Höhe von mindestens 1.191,97 €.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und teilweise begründet.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 253,00 € aus § 1361 BGB. Darüber hinaus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch nicht.
1. Übersicht
Die Antragstellerin hat ein
bereinigtes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. (880,50 € - 125,78 € =)
754,72 €
zzgl. des Wohnwertes i.H.v.
500,00 €
und zzgl. der Einnahmen aus Vermietung i.H.v.
500,00 €,
wobei diesen Einnahmen auch Ausgaben i.H.v.
500,00 €
gegenüberstehen, sodass insgesamt
1.254,72 €
bleiben.
Der Antragsgegner hat ein bereinigtes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von (2.053,51 € - 293,36 € =)
1.760,15 €.
2. Berechnung
| Einkommen Antragsgegner | 1.760,15 € |
| Einkommen Antragstellerin | 1.254,72 € |
| Differenz | 505,43 € |
| davon die Hälfte | 252,72 € |
| gerundet | 253,00 € |
3. Einkommensermittlung der Antragstellerin
a) Einkünfte
Die Einkünfte im Überblick:
aus nichtselbstständiger Tätigkeit: 1.191,97 €
Mieteinnahmen: 500,00 €
Wohnvorteil: 500,00 €
Insgesamt: 2.191,97 €
Das Gericht legt im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ein monatliches Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.191,97 € zugrunde, so wie es der Antragsgegner mindestens annimmt.
Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Firma W in Z (feste Einkünfte zzgl. Provisionen). Es ist prognostisch nicht erwartbar, dass die Antragstellerin wieder Einkommen aus der Tätigkeit in der Kneipe erzielt.
Die Ausweitung der Tätigkeit bei der Firma W ab März 2021 ist zu berücksichtigen. Das Gericht geht mithin von dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Bruttoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.362,38 € aus.
Es ermittelt sich unter Annahme von Steuerklasse 2, einem Kinderfreibetrag und einem steuerlichen Freibetrag pro Jahr in Höhe von 2.340,- € folgendes monatliches Nettoeinkommen:
| Bruttoeinkommen | 1.362,00 € |
| Steuern: Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Lohnsteuer | 0,00 € 0,00 € 0,00 € |
| Sozialabgaben: Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung | 126,67 € 16,34 € 106,92 € 20,77 € |
| Nettoeinkommen | 1.091,30 € |
Hinzuzurechnen sind zusätzliche Einnahmen aufgrund von Provisionen. Diese schätzt das Gericht auf mindestens durchschnittlich 100,00 €. Es gelangt zu dieser Annahme durch Inaugenscheinahme der eingereichten Gehaltsmitteilungen der Antragstellerin. Auf der einen Seite berücksichtigt das Gericht, dass die Antragstellerin in der Zeit, in der keine Schließung der Firma W stattfand, durchaus auch in einzelnen Monaten 400,00 € - 500,00 € monatlich brutto an Provisionen erzielen konnte, dass aktuell allerdings nicht mit Provisionen in diesem Umfang gerechnet werden kann, da sich die Antragstellerin in Kurzarbeit befindet und diese Provisionen außerdem auch stark schwanken. Gleichzeitig vermag das Gericht den Durchschnittswert nicht unter 100,00 € zu senken, da die Antragstellerin nun eine höhere Stundenzahl tätig ist und damit auch erweiterte Gelegenheit zum Erwerb von Provisionen hat, sobald sie wieder in dem anvisierten Umfang arbeitet.
Die Mieteinnahmen der Antragstellerin in Höhe von 500,00 € sind unstreitig.
Weiter ist der Wohnwert der Antragstellerin zu berücksichtigen. Das Gericht geht aufgrund des noch nicht abgelaufenen Trennungsjahres davon aus, dass nur ein unterhaltsrechtlich angemessener Betrag als Wohnwert angesetzt werden kann. Maßgebend ist unterhaltsrechtlich, ob nach Treu und Glauben eine Vermögensverwertung oder (Unter-)Vermietung des wegen der Trennung zu groß gewordenen Familienheims zumutbar ist. In der Trennungszeit ist das zunächst nicht der Fall. Denn es dürfen keine Fakten geschaffen werden, die eine mögliche Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschweren (Wendl/Dose UnterhaltsR, § 1 Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens Rn. 479, beck-online). Das Gericht sieht vorliegend keine Anhaltspunkte, von dieser grundsätzlichen Annahme abzuweichen. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, es handele sich nicht um eine „aufgedrängte Bereicherung“, weil die Antragstellerin freiwillig in dem Haus geblieben sei, so ist dies nicht überzeugend. Nach einer jeden Trennung bleibt ein Ehegatte zunächst „freiwillig“ in der ehelichen Immobilie, wenn diese nicht unmittelbar veräußert wird. Wenn beide Ehegatten in der Immobilie bleiben wollen, so wie es vorliegend der Fall war, ändert dies nichts an dem schwerpunktmäßigen Abstellen darauf, dass im Trennungsjahr dem Sinn und Zweck nach noch keine Fakten geschaffen werden dürfen, die die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschweren. Anhaltspunkte für ein endgültiges Scheitern der Ehe (z.B. Stellung des Scheidungsantrags, Vermögensauseinandersetzung, notarielle Vereinbarung zur Gütertrennung o.ä.) liegen aktuell nicht vor.
Den unterhaltsrechtlich angemessenen Wohnwert bemisst das Gericht mit 500,00 €. Dieser Wohnwert ist danach zu bestimmen, welchen Mietzins die Antragstellerin auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste, nach oben begrenzt durch die objektive Marktmiete (Wendl/Dose a.a.O. Rn. 486). Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin eine Wohnung mit mindestens drei Zimmern bräuchte und es dem ehelichen Lebensstandard entspricht, in einer ruhigen Wohnumgebung zu leben sowie einen Garten/Außenbereich zur Verfügung zu haben, hält das Gericht es für unrealistisch, einen geringeren Mietwert als 500,00 € anzunehmen.
b) Abzüge
Abzugsfähig sind insgesamt 729,47 €, nämlich:
die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte 70,40 €
Bei einem einfachen Arbeitsweg von 8 km und der Annahme, dass die Antragstellerin zukünftig aufgrund der Aufstockung ihrer Tätigkeit nicht mehr an 2 Tagen pro Woche, sondern an vier Tagen pro Woche zur Arbeit fährt, errechnen sich abzugsfähige Fahrtkosten in Höhe von 70,40 € (8km x 0,30 € x 2 x 176 Tage / 12 Monate).
die Verbindlichkeiten für das vermietete Grundstück: 600,- €
die Erbpacht für das vermietete Grundstück: 59,07 €.
Nicht abzugsfähig sind:
Essensgeld C1 (Schule) 55,- €
Fahrtkosten Bus C1 95,40 €
Schulgeld (Montessori Schule V) 150,- €
Hierbei handelt es sich um Ausgaben für das Kind C1, die im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen sind. Bei einer weiteren Berücksichtigung an dieser Stelle käme es zu einer unzulässigen Doppelverwertung dieser Posten.
c) Zwischenergebnis
Nach Abzügen steht ein bereinigtes Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.462,50 € zur Verfügung. Dies lässt sich aufschlüsseln in bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 962,50 €
(1.191,97 - 70,40 € -59,07 € - 100,00 € [Abzüge für das vermietete Grundstück, die nicht durch entsprechende Einnahmen aus dem Grundstück gedeckt sind])
und den Wohnvorteil in Höhe von 500,00 €. Die Einkünfte aus Vermietung spielen vor dem Hintergrund, dass ihnen gleichhohe Verbindlichkeiten gegenüber stehen, weiter keine Rolle.
4. Einkommensermittlung des Antragsgegners
a) Einkünfte
Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner sich unterhaltsrechtlich nicht darauf berufen kann, dass er nun ein niedrigeres Einkommen generiert, sondern dass das bislang auf 35-Wochenstunden-Basis erzielte Einkommen zugrunde gelegt werden muss.
Dies sind bei einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 81.867,46 € monatlich 6.822,29 € brutto, sodass ein monatliches Netto-Einkommen von durchschnittlich 3.992,84 € verbleibt (Steuerklasse 1, ein Kinderfreibetrag):
| Bruttoeinkommen | 6.822,29 € |
| Steuern: Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Lohnsteuer | 0,00 € 0,00 € 1.659,33 € |
| Sozialabgaben: Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung | 634,45 € 81,86 € 379,74 € 73,77 € |
| Nettoeinkommen | 3.992,84 € |
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, die Reduzierung sei aufgrund des vereinbarten Wechselmodells und der vermehrten Betreuung der Kinder erforderlich, so vermag dies nicht zu überzeugen. Denn trotz der Vereinbarung des Wechselmodells durch die Beteiligten bleibt es im Großen und Ganzen bei dem jeweiligen Betreuungsumfang, den die Beteiligten auch schon zu Zeiten der Ehe hatten:
Die Kinder C1 und C2 sind bei dem Antragsgegner ab Donnerstag nach der Schule bzw. zu Zeiten des Homeschooling ab Donnerstagvormittag. Er muss, wenn die Schule stattfindet, die Kinder donnerstags nachmittags und freitags in der Frühe sowie freitags nachmittags betreuen. Da die Antragstellerin auch während der Ehezeit immer freitags arbeitete, betreute der Antragsgegner die Kinder auch früher schon freitags nach der Schule. Objektiv betrachtet kommt nun also nur ein kleiner weiterer Betreuungsanteil hinzu, nämlich der am Donnerstagnachmittag. In den Zeiten des Distanzunterrichts erweitert sich dieser auf den ganzen Donnerstag und Freitag.
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner in jeder Woche in der Lage ist, montags bis mittwochs ohne Einschränkungen zu arbeiten sowie unter normalen Umständen auch donnerstags und freitags noch mindestens halbe Tage arbeiten kann, er außerdem einen Großteil seiner Arbeit im Homeoffice erledigen kann und aktuell nur einmal die Woche zur Arbeitsstelle fährt, hat er bereits die Möglichkeit, bis donnerstags mittags mindestens 20 Stunden zu arbeiten (3 Tage à 8 Stunden + 1 Tag à 6 Stunden). Die übrigen 5 Stunden wären dann freitags abzuleisten. Dies ist dem Antragsgegner zumutbar. Eine Unzumutbarkeit wegen der Betreuung der Kinder im Distanzunterricht sieht das Gericht nicht. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen oder die von der Politik beschlossenen erweiterten Kinderkrankentage zu nehmen.
b) Abzüge
Abzugsfähig sind insgesamt 1.119,83 €, nämlich:
Erbpacht für die eheliche Wohnung: 63,91 €
BHW Darlehen (eheliche Immobilie) 542,07 €
Berufsunfähigkeitsversicherung 78,89 €
Unfallversicherung: 65,25 €
Telefon-/Internetanschluss eheliche Immobilie 49,99 €
Hundehaftpflichtversicherung 15,74 €
Tierkrankenversicherung 13,59 €
GEZ 17,50 €
Sekundäre Altersvorsorge, 4% vom Vorjahresbruttoeinkommen: 3.274,70 € / 12 Monate =
272,89 €
Soweit die folgenden Posten darüber hinausgehen (insgesamt 305,33 €, also betr. eine Differenz in Höhe von 32,44 €), sind sie nicht abzugsfähig:
Bausparvertrag: 40,- € (vermögenswirksame Leistungen)
Bausparvertrag: 63,- €
Lebensversicherung bei der Allianz: 127,33 €
Private Rentenversicherung bei der Allianz 75,00 €
Aufwendungen zur Vermögensbildung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies betrifft die folgenden Posten:
Vermögenspolice 155,14 €
Vermögenspolicen für die Kinder: 56,20 €
Sparvertrag für das Patenkind X 5,00 €
Folgende Posten sind vom Kindesunterhalt zu finanzieren und deswegen an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen:
Handyvertrag C1 7,79 €
Beitrag Mütterzentrum fürC2 25,00 €
c) Zwischenergebnis
Nach Abzügen steht ein bereinigtes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.873,01 € zur Verfügung.
5. Kindesunterhalt als vorweg zu berücksichtigende Position bei beiden Beteiligten
Da die Beteiligten ihre Kinder im Wechselmodell betreuen, sind beide barunterhaltspflichtig. Dieser Kindesunterhalt geht dem Trennungsunterhalt vor und ist deswegen in einem Zwischenschritt zu ermitteln, auch wenn er nicht streitgegenständlich ist.
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner ein höheres Einkommen erzielt, ist er auch anteilsmäßig zum höheren Beitrag des Kindesunterhalts verpflichtet.
Demnach sind auf Seiten des Antragsgegners für den Kindesunterhalt noch für C1
409,50 €
und für C2
410,00 €
und auf Seiten der Antragstellerin für C1
22,00 €
und für C2
60,00 €
zu berücksichtigen, wobei der Antragsgegner als Ausgleich für C1 84,25 € und für C2 65,25 € an die Antragstellerin zahlt.
Bei der Antragstellerin bleibt nach Abzug des Kindesunterhaltsbetrags ein Einkommen in Höhe von 1.380,50 €.
Bei dem Antragsgegner bleibt nach Abzug des Kindesunterhaltsbetrags ein Einkommen in Höhe von 2.053,51 €.
Im Einzelnen errechnen sich die Belastungen der Beteiligten in Bezug auf den Kindesunterhalt nach WinFam wie folgt:
Das beiderseitige Einkommen der Eltern beläuft sich auf 4.336,00 €.
a)
Bedarf von C1 nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021, DT Einkommensgruppe 8/ Altersstufe 2
650,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-109,50 Euro
Restbedarf
540,50 Euro
Bedarf von C2 nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021, DT Einkommensgruppe 8/ Altersstufe 2
650,00 Euro
Abzug des halben Kindergelds
-109,50 Euro
Restbedarf
540,50 Euro
b)
Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert
Unterhaltspflichten von C3
aus dem Einkommen von C3 in Höhe von
. . . . . . . . . . 2.873,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021
Gruppe 4: 2701-3100, BKB: 1600
gegenüber C1
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 519,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -109,50 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . 409,50 Euro
gerundet . . . . . 410,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 540,50 Euro
gegenüber C2
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 519,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . -109,50 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . 409,50 Euro
gerundet . . . . 410,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 540,50 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.081,00 Euro
Unterhaltspflichten von C4
aus dem Einkommen von C4 in Höhe von
. . . . . . . . . . 1.463,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021
Gruppe 1: -1900, BKB: 1160
gegenüber C1
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 451,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -109,50 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . 341,50 Euro
gerundet . . . . . 342,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 540,50 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von 109,50 Euro
gerundet . . . . . 110,00 Euro
gegenüber C2
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 451,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -109,50 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . 341,50 Euro
gerundet . . . . 342,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 540,50 Euro
dazu Auskehrung des Kindergelds von 109,50 Euro
gerundet . . . . . 110,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . .. . . 1.081,00 Euro
c)
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
C1
Bedarf des Kindes
C3 und C4 haften gemeinsam für den Unterhalt von C1.
. . . . . . . . . . . . . . . 540,50 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
verfügbar bei C3:
Einkommen . . . . . 2.873,00 Euro
abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.400,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . 1.473,00 Euro
verfügbar bei C4:
Einkommen . . . . . . 1.463,00 Euro
abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.400,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . 63,00 Euro
Haftungsanteile
Haftungsanteil von C3:
540,5 * 1473 / (1473+63) . . . . . . . . 518,00 Euro
Der Höchstbetrag von 519 - 109,5 . . . . 409,50 Euro
ist überschritten und daher maßgebend.
Haftungsanteil von C4:
540,5 * 63 / (1473+63) . . . . . . . . . 22,00 Euro
C2
Bedarf des Kindes
C3 und C4 haften gemeinsam für den Unterhalt von C2.
. . . . . . . . . . . . . . . 540,50 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
verfügbar bei C3:
Einkommen . . . . . . 2.873,00 Euro
abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.400,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . 1.473,00 Euro
verfügbar bei C4:
Einkommen . . . . . . 1.463,00 Euro
abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.280,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . 183,00 Euro
Haftungsanteile
Haftungsanteil von C3:
540,5 * 1473 / (1473+183) . . . . . . . . 481,00 Euro
Der Höchstbetrag von 519 - 109,5 . . . . 409,50 Euro
ist überschritten und daher maßgebend.
Haftungsanteil von C4:
540,5 * 183 / (1473+183) . . . . . . . . 60,00 Euro
C3 bleibt: 2873 - 409,5 - 409,5 = . . . 2.054,00 Euro
C4 bleibt: 1463 - 22 - 60 = . . . . 1.381,00 Euro
verschärfte Unterhaltspflicht
C1
Das den angemessenen Selbstbehalt übersteigende Einkommen der Eltern
deckt nicht den Bedarf von C1.
Es bleibt ein Rest von 432 - 409,5 - 22 = . . . 0,50 Euro
verfügbar bei C3:
bis zum notwendigen Selbstbehalt weitere
. . . . . . . . . . 240,00 Euro
verfügbar bei C4:
bis zum notwendigen Selbstbehalt weitere
. . . . . . . . . . 240,00 Euro
Haftungsanteil von C3:
0,5 * 240 / (240+240) . . . . . . . . . 0,00 Euro
Der Höchstbetrag von 519 - 109,5 409,50 Euro
ist nicht überschritten.
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 409,50 Euro
Haftungsanteil von C4:
0,5 * 240 / (240+240) . . . . . . . . . 0,00 Euro
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 22,00 Euro
Ausgleich
C3 schuldet für C1 Ausgleich an C4:
(409,5 - 22 - 219)/2 . . . . . . . . . . 84,25 Euro
C3 schuldet für C2 Ausgleich an C4:
(409,5 - 60 - 219)/2 . . . . . . . . . . 65,25 Euro
d)
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
C3
C3 bleibt . . . . . . . . . 2.054,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.160,00 Euro
C4
C4 bleibt . . . . . . . . . 1.381,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.160,00 Euro
e)
Verteilungsergebnis
C3 . . . . . . . . . 2.164,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro
C4 . . . . . . . . . 1.491,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro
C1 . . . . . . . . . . . . 541,50 Euro
davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro
C2 . . . . . . . . . . . . 579,00 Euro
davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 4.775,50 Euro
f)
Zahlungspflichten
C3 zahlt an
(C1: 409,50 Euro)
C3 zahlt an C4 für C1 als Ausgleich
. . . . . . . . . . . . . . . 84,25 Euro
(C2 : 410,00 Euro)
C3 zahlt an C4 für C2 als Ausgleich
. . . . . .. . . . . . . . . . 65,25 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 149,50 Euro
(im Haushalt: 670,00 Euro)
C4 zahlt an
(C1: 22,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 110,00 Euro) (C2 : 60,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 110,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
6. Erwerbstätigenbonus
Der Erwerbstätigenbonus beträgt 1/7 vom bereinigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Auch der Kindesunterhalt ist vorweg abzuziehen.
Der Erwerbstätigenbonus beträgt hinsichtlich der Antragstellerin 125,78 €. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit beläuft sich bei der Antragstellerin auf 1.191,97 €. Bereinigt wird dieses um die berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten) in Höhe von 70,40 €, 100,- € Verbindlichkeiten für das vermietete Grundstück (die weiteren 500,00 € können aus den Mieteinnahmen gedeckt werden), 59,07 € für die Erbpacht des vermieteten Grundstücks sowie um 82,- € für den Kindesunterhalt. Es bleiben 880,50 € aus welchem der Erwerbstätigenbonus ermittelt wird.
Bei dem Antragsgegner ist die Berechnung simpler, da er nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit hat. Da ihm nach Abzug des Kindesunterhaltsbetrags ein Einkommen in Höhe von 2.053,51 € bleibt, beträgt der Erwerbstätigenbonus 293,36 €.
7. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 243 FamFG und stellt maßgeblich auf die jeweiligen Unterliegens- und Obsiegensanteile der Beteiligten ab.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
Die Verfahrenswertfestsetzung erfolgt nach § 51 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.