Schmerzensgeld nach Sonnenbrand: Unterlassene Warnung gegenüber Erstnutzer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen eines Sonnenbrands nach Besuch eines Sonnenstudios. Streitpunkt war, ob die Beklagte ausreichend beraten und vor der Möglichkeit eines Sonnenbrands gewarnt hat sowie ein Mitverschulden vorliegt. Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 925 € (900 € Schmerzensgeld, 25 € Pauschale) und zur Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten; die übrige Klage wurde abgewiesen. Begründend wies das Gericht auf die unterlassene hinweisende Beratung gegenüber einem Erstnutzer hin.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 925 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, sonstige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreiber eines Sonnenstudios verletzt eine Aufklärungs- und Hinweispflicht, wenn er einen erstmaligen Nutzer nicht darauf hinweist, dass trotz Messung durch ein Gerät ein Sonnenbrand möglich bleibt.
Bei Erstnutzern ist es geboten, aus Vorsorge eine deutlich geringere Strahlendosis zu empfehlen; unterbleibt ein entsprechender Hinweis, spricht dies für ein Ausschlussverschulden des Kunden, der auf die Beratung vertraut hat.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt vorrangig nach der Ausgleichsfunktion; Dauer und Schwere der körperlichen Beeinträchtigung sowie das Verschulden des Schädigers sind maßgeblich.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach dem im gerichtlichen Verfahren festgesetzten Streitwert gemäß § 23 Abs. 1 RVG zu bemessen.
Zinsen auf Schadensersatzansprüche beginnen mit der Rechtshängigkeit, sofern ein früherer Verzug nicht dargetan wird.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 925,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2009, ferner, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € freizustellen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines erlittenen Sonnenbrandes nach einem Besuch des Sonnenstudios der Beklagten am 18.05.2009.Der Kläger suchte das Sonnenstudio auf und erklärte der anwesenden Mitarbeiterin, er habe nie zuvor ein Sonnenstudio besucht. Ihm wurde von der Mitarbeiterin alternativ empfohlen, entweder in Kabine 4 ein relativ schwaches Bräunungsgerät zu benutzen oder ein Gerät in Kabine 5, welches zuvor mittels eines Sensors messe, wie viel Strahlung die Haut des Klägers vertrage. Der Kläger entschied sich für letzteres und wurde von der Mitarbeiterin in den Gebrauch des Gerätes eingewiesen. Entsprechend den Anweisungen verfuhr der Kläger. In der Nacht zum 19.05.09 wachte er mit erheblichen Schmerzen am ganzen Körper auf und stellte erhebliche Rötungen fest. Auch litt er in der folgenden Nacht an Schlaflosigkeit. Am 20.05.09 suchte er die Hautärztin auf, die einen Sonnenbrand zweiten Grades attestierte und ihm kortisonhaltige Creme zum Auftragen für die Dauer von 14 Tagen verschrieb.
Nach Darstellung des Klägers trat Linderung der Beschwerden nach 8 Tagen ein.
Mit der Klage verlangt er Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer vorgestellten Höhe von 900,00 €, ferner Ersatz einer Kostenpauschale sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.
an den Kläger 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2009 zu zahlen;
2.
an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
3.
den Kläger von 155,30 € vorgerichtlicher Anwaltskosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie trägt vor, dass Gerät habe in der Vergangenheit einwandfrei funktioniert, Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion, die insbesondere zu Verbrennungen führen könne, hätten nicht vorgelegen. Dem Kläger sei eine „typgemäße“ und nach allen Erfahrungen der Beklagten risikolose Bräunungsmethode empfohlen worden.
Es sei eine Vielzahl von Faktoren denkbar, insbesondere eine besondere Empfindlichkeit der Haut, die einen Sonnenbrand erklären könnten, auch ohne dass ein Gerätedefekt oder eine falsche Einweisung hierfür verantwortlich sein müssten.
Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass die Gefahr eines Sonnenbrandes bestehe, wenn man sich ohne jede Vorbräunung der ungeschützten UV-Strahlung aussetze. Insoweit müsse der Kläger sich hilfsweise ein Mitverschulden zurechnen lassen. Er habe damit rechnen müssen, dass er bei dem Besuch eines Sonnenstudios grundsätzlich das Risiko eingehe, dass seine Haut vielleicht nicht so wie erhofft auf die Bestrahlung mit künstlichem UV-Licht reagiere.
Die Vorstellung hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes sei überhöht.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Unstreitig hat der Kläger einen erheblichen Sonnenbrand erlitten, dessen Beschwerden erst nach einer Woche abklangen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dass dem Kläger empfohlene Gerät einwandfrei gearbeitet hat. Die Beklagte trägt selbst vor, dass trotzdem ein Sonnenbrand möglich sei, da eine Vielzahl von Faktoren mitspiele. Der Kläger hat jedoch deutlich gemacht, dass er nie zuvor im Sonnenstudio gewesen sei und daher beraten werden wolle. Bei dieser Sachlage musste das Personal der Beklagten den Kläger daraufhin weisen, dass auch nach Bemessung der Strahlung nach Einsatz des Sensors ein Sonnenbrand möglich sein würde. Dies ist unterblieben. Dem Kläger kann ein Mitverschulden nicht angelastet werden. Er hat auf den Rat der Mitarbeiterin der Beklagten vertraut. Dem Kläger war durchaus bewusst, dass eine zu hohe Strahlung zu einem Sonnenbrand führen kann. Dies wollte er, gänzlich unerfahren, gerade durch die erbetene Beratung ausschließen. Die Mitarbeiterin der Beklagten hätte dem Kläger daher nahelegen müssen, zunächst sicherheitshalber eine deutliche geringere Strahlendosis einzustellen, da die individuelle Reaktion der Haut des Klägers nicht vorhersehbar war. Die Beklagte trägt selbst vor, dass auch andere Faktoren als die Strahlendosis eine Rolle spielen können.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund; das Verschulden auf Seiten der Beklagten ist allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Die verursachten Beschwerden waren nicht unerheblich und von längerer Dauer. Daher ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 900,00 € angemessen. Auch schuldet die Beklagte eine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 €, deren Höhe nicht bestritten ist. Zinsen werden geschuldet ab Rechtshängigkeit, für einen früheren Verzug ist nichts vorgetragen.
Ferner schuldet die Beklagte Freistellung des Klägers von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung wegen Schadensersatzes. Für die Höhe der Gebühren ist jedoch nicht ein Streitwert von 925,00 € zugrundezulegen, sondern ein Streitwert von 900,00 € entsprechend der Wertfestsetzung im gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 RVG). Daher beläuft sich die Gebühr in Anlehnung an die Berechnung auf Seite 7 und 8 der Klageschrift auf 120,67 €.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.