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Amtsgericht Warendorf·5 C 637/03·21.01.2004

Abweisung der Klage wegen Mehrwertdienstgebühren bei Dialer-Verdacht

ZivilrechtSchuldrechtTelekommunikationsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung abgetretener Mehrwertdienstgebühren; das AG Warendorf weist die Klage ab. Streitgegenstand ist, ob ein wirksamer Vertrag über die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste zustande kam oder die Verbindungen durch einen unbemerkt installierten Dialer verursacht wurden. Das Gericht betont die volle Beweislast der Klägerin; die technische Herstellung der Verbindung begründet keinen Anscheinsbeweis für eine willentliche Einwahl. Das Fehlen eines Einzelverbindungsnachweises führt nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Gebühren für Mehrwertdienstverbindungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Geltendmachung von Entgeltforderungen aus angeblichen Verträgen über Mehrwertdienste trägt die geltend machende Partei die volle Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen der vertraglichen Willensübereinstimmung.

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Die bloße technische Herstellung einer Verbindung zu einer Mehrwertdienstnummer begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Anschlussinhaber willentlich die Dienstleistung in Anspruch genommen hat, insbesondere wenn die Möglichkeit missbräuchlicher Verbindungsaufbauten durch Dialer besteht.

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Das Fehlen eines Einzelverbindungsnachweises nach §14 TKV führt nicht ohne Weiteres zu einer Beweislastumkehr; eine Umkehr setzt ein schuldhaftes, zielgerichtetes Verhalten der Gegenseite zur Vereitelung der Beweisführung voraus.

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Unbestellt erbrachte Leistungen begründen nach §241a Abs.1 BGB keinen Zahlungsanspruch; der Diensteanbieter bzw. sein Abtretungsgläubiger hat die notwendigen technischen und vertraglichen Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch zu verhindern.

Relevante Normen
§ 14 Telekommunikationsverordnung (TKV)§ 16 Telekommunikationsverordnung (TKV)§ 241a Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des Telekommunikationsunternehmens U1 GmbH & Co KG Begleichung von Telefon- bzw. Internetgebühren in Höhe von 928,08 EUR für den Zeitraum 02.02. bis 26.02.2002. Diese Gebühren seien von der E3 AG unter der Rechnungsnummer 0000000000, 0000000000 berechnet worden. Die Gebühren seien entstanden durch Anwahl von Mehrwertdienstnummern vom Teilnehmeranschluss des Beklagten aus. Durch Anwahl dieser Nummern mit der Vorwahl 0190 sei ein Vertrag über die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste zustande gekommen. Die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren ergebe sich aus der zu Beginn der Verbindung veröffentlichten Preisangabe des jeweiligen Diensteanbieters.

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Auf der Rechnung sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass Einwendungen spätestens innerhalb von acht Wochen ab dem Rechnungsdatum erfolgen müssten, die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gelte als Genehmigung.

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Der Beklagte habe innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen vorgebracht.

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Der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet auch im Falle der Verbindungsherstellung durch einen Dialer, da sich der Betreiber eines Computers aus Gründen des Verkehrsschutzes grundsätzlich alle Computererklärungen zurechnen lassen müsse, die von seinem Rechner ausgingen. Er habe dafür Sorge tragen müssen, dass sich ein Dialer nicht installiere bzw. den Verbindungsaufbau überwachen müssen.

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Mit der Klage verlangt die Klägerin außerdem Zahlung von Inkasso- und Mahnkosten. Sie beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 928,08 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2002 sowie 146,63 EUR Inkassokosten und 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Nachdem er anfangs die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte, hat die Klägerin die Abtretungsurkunde in Ablichtung vorgelegt. Hierauf ist der Beklagte nicht mehr eingegangen, so dass er die Aktivlegitimation offenbar nicht weiterhin bestreiten will.

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Er trägt vor, er habe mit Schreiben vom 15.03.2002 Einwendungen gegen die Rechnung der E4 vom 13.03.2002 erhoben.

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Weder sei er auf eine Preisliste noch auf einen Minutenpreis hingewiesen worden, noch habe er einen verlangten Tarif durch Tippen der Zahlenkombination oder durch Mausklick bestätigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist abzuweisen, da der Klägerin ein Anspruch auf die geltend gemachten Gebühren nicht zusteht. Das Gericht kann nicht feststellen, dass zwischen der Firma U2 bzw. dem Anbieter von Mehrwertdiensten einerseits und dem Beklagten andererseits ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist, aus dem sich ein solcher Anspruch auf erhöhte Gebühren ergeben könnte.

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Die Ausführungen der Klägerin, ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung sei geführt, wenn im Rahmen einer technischen und betrieblichen Prüfung keine die Entgeltmitteilung beeinflussenden Fehler festgestellt worden seien und eine Prüfung der Entgeltsysteme ergeben habe, dass diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, gehen fehl. Der Beklagte bestreitet nicht das Zustandekommen entsprechender Verbindungen. Dieser Umstand allein führt noch nicht dazu, dass ein Anspruch auf die verlangten erhöhten Gebühren entstanden ist.

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Das Gericht geht entsprechend dem Vortrag des Beklagten davon aus, dass

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Gebühren für Mehrwertdienstleistungen verlangt werden aus solchen Verbin-

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dungen, die nicht durch Einwahl mittels eines Telefons erfolgt sind, sondern

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aufgrund einer Verbindung zum Internet.

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Ein Vertrag ist die von mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Die Willensübereinstimmung muss sich beziehen auf die wesentlichen Elemente des Vertrages, somit auf die beiderseits zu erbringenden Leistungen.

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Die Abgabe einer Willenserklärung dieses Inhalts durch den Beklagten erfordert somit zum einen, dass er eine Handlung vorgenommen hat, aus der sich für den Anbieter erkennbar der Wille ergibt, die Mehrwertdienstleistung in Anspruch zu nehmen. Zum anderen muss der Beklagte aufgrund zuvor erteilter Informationen den Willen gehabt haben, hierfür ein Entgelt zu zahlen, welches über den Rahmen der Gebühren für sonstige Verbindungen hinausgeht.

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Bereits das erste Erfordernis kann das Gericht nicht feststellen.

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Es ist allgemein bekannt, dass mittels sogenannter Dialer-Programme vom Nutzer unbemerkt Internetverbindungen über hochtarifierte Rufnummern missbräuchlich aufgebaut werden können. Derartige Vorgänge sind auch Gegenstand von Erörterungen in der juristischen Fachliteratur gewesen (vergleiche hierzu die Nachweise bei Rösler, die Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdienstennummern, veröffentlicht in NJW 2003, Seite 2633, Fußnote 8).

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Bei dieser Sachlage begründet die Tatsache, dass eine solche Verbindung technisch hergestellt worden ist, keinen Anscheinsbeweis dafür, dass diese Verbindung durch eine willentliche Handlung des Beklagten zustande gekommen ist. Dabei kann ausdrücklich offen bleiben, ob ein solcher Anscheinsbeweis geführt ist für das Zustandekommen von sonstigen berechneten Verbindungen, die nicht mit Mehrwertdienstleistungen verbunden sind.

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Die Klägerin ist für das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages in vollem Umfang beweisbelastet. Zwar kann die Klägerin die vollständigen Telerufnummern der Verbindungen nicht mehr feststellen und deshalb weitere Ermittlungen nicht anstellen kann mit dem möglichen Ergebnis, dass eine willentliche Einwahl nachweisbar ist.

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Eine Umkehr der Beweislast folgt jedoch nicht daraus, dass ein Einzelverbindungsnachweis nicht erstellt werden konnte. Ein solcher Einzelverbindungsnachweis wird gemäß § 14 Telekommunikationsverordnung (TKV) im Rahmen der technischen Möglichkeiten nur auf Verlangen des Kunden erstellt. Keineswegs ist es so, dass dieser Einzelverbindungsnachweis die Regel ist und nur auf Wunsch des Kunden unterbleibt. Wenn der Beklagte einen solchen Nachweis nicht verlangt hat, kann sie hierdurch keinen Nachteil erleiden. Eine Beweislastumkehr greift nur dann ein, wenn der Beklagte die der Klägerin obliegende Beweisführung schuldhaft vereitelt hat. Hierbei muss es sich um ein zielgerichtetes Verhalten handeln. Aus der gesetzlichen Möglichkeit, einen Einzelverbindungsnachweis zu verlangen, folgt jedoch nicht die Obliegenheit für jeden Kunden eines Telekommunikationsunternehmens, im Interesse einer Beweissicherung eine solche Abrechnung zu verlangen. Dies würde darauf hinauslaufen, dass der an sich nicht beweispflichtige Beklagte für eine genaue Dokumentation sämtlicher Verbindungen sorgen müsste, um der Klägerin in einem etwaigen Rechtsstreit die Beweisführung zu ermöglichen. Die Beweissicherung ist jedoch allein Sache der Klägerin bzw. der Zedentin. Soweit es um den Nachweis von Entgeltforderungen geht, für die die normalen Telefongebühren verlangt werden können, ist die Beweisführung für die Klägerin in § 16 TKV erleichtert.

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Darüber hinaus ist es Sache der Klägerin, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine rechtlich einwandfreie Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten zustande gekommen ist und ein Zustandekommen der Verbindung durch technische Manipulationen ausgeschlossen ist.

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Das Gericht folgt nicht uneingeschränkt der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung, der Beklagte müsse sich alle von seinem Computer ausgehenden Erklärungen als eigene Willenserklärungen zurechnen lassen. Dieser Grundsatz kann jedenfalls nicht gelten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdienstleistungen aufgrund einer Internetverbindung, die mittels eines ohne ausdrücklichen Willen des Computerbetreibers installierten Dialers hergestellt worden sind. Dies ergibt sich aus § 241a Abs. 1 BGB, wonach ein Anspruch durch Erbringung unbestellter Leistungen nicht begründet wird. Es bleibt Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass der jeweilige Verbindungsaufbau durch einen solchen unerwünscht installierten Dialer nicht zustande gekommen sein kann. Allein die Zedentin hat es in der Hand, durch entsprechende technische Vorkehrungen und eine entsprechende sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner, die Mehrwertdienstleistungen zur Verfügung stellen, derartige Missbräuche zu unterbinden. Es wäre verfehlt, dem Computerbetreiber diese Risiken aus der Einflusssphäre der Zedentin aufzubürden.

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Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.