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Amtsgericht Warburg·7 Ds 32/25·02.04.2025

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO gegen Zahlung von 500 €

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Warburg stellte das Verfahren gegen den Angeklagten vorläufig nach §153a Abs.2 StPO ein und auferlegte eine Geldzahlung von 500 € zugunsten einer benannten Person bis zum 30.04.2025. Streitgegenstand war die Anwendung der einstellenden Auflage. Das Gericht begründete die Maßnahme mit den gesetzlich vorausgesetzten Erwägungen zur Auflagenverwendung und Kontrolle.

Ausgang: Verfahren vorläufig nach §153a Abs.2 StPO eingestellt; Auflage: Zahlung von 500 € bis 30.04.2025

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig eingestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht entgegensteht und Auflagen geeignet erscheinen, die mit der Einstellung verfolgten Zwecke zu erfüllen.

2

Eine Geldauflage kann als Bedingung oder Auflage der Einstellung angeordnet werden, sofern sie konkret bestimmbar ist und ein klarer Empfänger sowie eine Fälligkeitsfrist festgelegt werden.

3

Die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Auflage erfordern, dass Zahlungsempfänger und Zahlungsziel hinreichend bestimmt sind, damit die Erfüllung überprüfbar ist.

4

Die vorläufige Einstellung nach §153a StPO stellt keine materielle Feststellung der Straflosigkeit dar und lässt die Möglichkeit prozessualer Folgen bzw. die Durchsetzung der Auflage zur Überprüfung offen.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren gegen den Angeklagte  wird vorläufig gem. § 153 a II StPO

eingestellt.

Dem Angeklagten wird aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 500 € zugunsten des

S., E.-straße, A., Konto: IBAN: N01 bis zum 30.04.2025 zu zahlen.