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Amtsgericht Warburg·41 XIV 2/16 B·24.05.2016

Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG wegen Abschiebegefahr

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft gegen einen ausreisepflichtigen Betroffenen; das Gericht hörte ihn an und stimmte dem Antrag zu. Es lag Ausreisepflicht und eine begründete Flucht- bzw. Entziehungsgefahr vor, nachdem die Ausreisefrist verstrichen und der Betroffene ausgeschrieben war. Die Haftdauer wurde auf den für die Abschiebung erforderlichen Zeitraum (3 Monate) beschränkt; die Maßnahme erschien verhältnismäßig. Die Entscheidung wurde mit sofortiger Wirkung angeordnet.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG für drei Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene ausreisepflichtig ist und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass er sich der Abschiebung entziehen wird.

2

Die Anordnung der Sicherungshaft kann gestützt werden, wenn die Ausreisefrist verstrichen ist und der Betroffene zur Festnahme ausgeschrieben oder untergetaucht ist.

3

Die Dauer der Sicherungshaft muss auf den für die Durchführung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum beschränkt sein.

4

Sicherungshaft ist nur verhältnismäßig, wenn keine milderen, ebenso effektiven Mittel erkennbar sind, die die Vollziehung der Abschiebung sichern könnten.

5

Beschlüsse über Sicherungshaft können mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 422 FamFG zur sofortigen Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 62 Abs. 3 AufenthG§ 62 Abs. 3 Ziff. 5 AufenthG§ 422 Abs. 2 FamFG

Tenor

Auf Antrag der Ausländerbehörde des Kreises S vom 25.05.2016 ist der Betroffene für 3 Monate bis spätestens zum 25.08.2016 mit sofortiger Wirksamkeit in Sicherungshaft zu nehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Gründe

2

Die Beteiligte zu 2.) hat am 25.05.2016 einen Antrag auf Sicherungshaft nach

3

§ 62 Abs. 3 AufenthG gestellt.

4

Das Gericht hat den Betroffenen am 25.05.2016 im Beisein einer Dolmetscherin persönlich angehört. Auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen.

5

Dem Antrag der Ausländerbehörde des Kreises war zu entsprechen.

6

Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Ziff. 5 AufenthG.

7

Der Betroffene ist ausreisepflichtig, da er über keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfügt und der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge U vom 21.02.2016, Az. 5829319-422 abgelehnt wurde. Aufgrund dieses Bescheides besteht eine Zurückschiebungsverfügung. Der Betroffene wurde zur Festnahme ausgeschrieben, nachdem die Ausreisefrist von einer Woche – nach vorheriger Androhung der Abschiebung – verstrichen und der Betroffene untergetaucht war.

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Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der geplanten Abschiebung entziehen wird.

9

Nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.

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Die Sicherungshaft war um den beantragten und angeordneten Zeitraum anzuordnen, da dieser benötigt wird, um eine Abschiebung des Betroffenen nach Armenien durchzuführen.

11

Sie ist auch verhältnismäßig. Es sind keine milderen Mittel ersichtlich, die eine Sicherung der Abschiebung für den vorgesehenen Zeitraum ermöglichen könnten.

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Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

14

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Warburg, Puhlplatz 1, 34414 Warburg in deutscher Sprache einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.

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Amtsgericht Warburg, den 25.05.2016