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Amtsgericht Warburg·13 F 5/16·22.08.2016

Entzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung; Vormund bestellt, Übertragung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht entzieht der Kindesmutter nach §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge und bestellt Vormund, weil eine Erziehungsunfähigkeit und Kindeswohlgefährdung festgestellt wurden. Ein Sachverständigengutachten stützt die Entscheidung; mildere Maßnahmen sind ausgeschöpft. Der Versuch, die Sorge auf den Kindesvater zu übertragen, wird zurückgewiesen, da auch an dessen Erziehungsfähigkeit erhebliche Zweifel bestehen.

Ausgang: Entzug der elterlichen Sorge der Mutter angeordnet und Vormund bestellt; Antrag auf Übertragung der Sorge auf den Vater abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes und fehlender Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dazu kann der Entzug der elterlichen Sorge gehören.

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Der Entzug der elterlichen Sorge bedarf der Verhältnismäßigkeit: Er ist nur zulässig, wenn mildere, erfolglose Maßnahmen nicht ausreichen, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

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Gutachten eines fachlich geeigneten Sachverständigen können nach Überzeugung des Gerichts die erforderliche Feststellung zur Kindeswohlgefährdung tragen, insbesondere wenn die Parteien den Gutachterbefund nicht substantiiert bestreiten.

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Die Weigerung eines Elternteils, sich einer Begutachtung zu unterziehen, kann vom Gericht zu Lasten dieses Elternteils gewertet werden und begründet erhebliche Zweifel an dessen Erziehungsfähigkeit, wenn sonstige Hinweise auf Defizite vorliegen.

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Bei Entzug der elterlichen Sorge ist die Bestellung eines Vormunds geboten, sofern keine geeignete Person zur Übertragung der Sorge feststellbar ist; ein Übertragungsantrag ist abzuweisen, wenn an der Eignung des Übertragungsempfängers erhebliche Zweifel bestehen.

Relevante Normen
§ 45 FamGKG§ 1666, 1666a BGB§ 81 FamFG

Tenor

Der Kindesmutter wird die elterliche Sorge für X, geb. am … entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt: Kreis I, Gesetzliche Vertretung und Unterhalt, ….

Der Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater wird zurückgewiesen.

Zum Verfahrensbeistand wird bestellt: Frau Rechtsanwältin B.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.

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Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

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Nach den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere der Einholung des Gutachtens des Sachverständigen S vom 05.10.2015 und vom 27.05.2016 sowie der Anhörung der Kindeseltern steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Kindeswohlgefährdung im Sinne der oben genannten Vorschriften aufgrund der Erziehungsunfähigkeit der Kindeseltern vorliegt.

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Der Sachverständige führt in seinem Gutachten u.a. aus, dass die Kindesmutter nicht in der Lage sei, eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung und Betreuung des Kindes N zu gewährleisten. Die Kindesmutter habe aufgrund einer Persönlichkeitsunreife eine Erziehungsunfähigkeit entwickelt, die dazu geführt habe, in instabilen Wohnverhältnissen zu leben und es zu Defiziten in der Gesundheitsfürsorge und der sonstigen Betreuung der beiden Kinder T und N gekommen sei. Ambulante und stationäre Maßnahmen der Jugendhilfe seien gescheitert, eine Korrektur der Defizite der Kindesmutter sei nicht möglich gewesen. Auch während des Aufenthalts in der Mutter-Kind-Einrichtung sei es zu zahlreichen Beeinträchtigungen des Kindeswohls gekommen. Die Kindesmutter habe sich zudem passiv-aggressiv der Hilfeplanung entzogen. Ein Sinneswandel der Kindesmutter sei auch innerhalb der Begutachtung nicht eingetreten, sie sei vielmehr oberflächlich und distanziert geblieben und könne sich nicht mit sich selbst auseinandersetzen.

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Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Der Sachverständige, der als Diplom-Psychologe für die Beantwortung der gestellten Beweisfragen fachlich zweifelsfrei geeignet ist, ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise dargestellt. Das Gutachten ist in sich schlüssig. Die Kindeseltern sind dem Gutachten in Bezug auf die Kindesmutter auch nicht substantiiert entgegengetreten. Dass die Kindesmutter erziehungsfähig sei, wird schon nicht behauptet. Vielmehr wird lediglich angegriffen, der Sachverständige habe die Situation der Kindesmutter nach der Inobhutnahme der Kinder nicht ausreichend berücksichtigt. Diese sei aufgrund der zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits erfolgten Wegnahme der Kinder T und N verängstigt und daher nicht zugänglich gewesen. Diese Einwendung stellt das Ergebnis der Begutachtung nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht ernsthaft in Frage. Der Sachverständige erläutert seine getroffenen Feststellungen ausführlich und stellt die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar dar. So führt er u.a. auch aus, dass die Kindesmutter auch während der Begutachtung keine Einsicht in ihre vorhandenen Defizite gezeigt habe. Selbst wenn man also von einer Verängstigung der Kindesmutter ausgeht, so ergeben sich dennoch keine Zweifel daran, dass sich diese – ohne verängstigt zu sein – um die Belange ihres Kindes N ausreichend kümmern könnte.

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Hinsichtlich des Kindesvaters führt der Sachverständige aus, der Kindesvater habe sich einer Begutachtung durch den Sachverständigen nicht zur Verfügung gestellt. Es bestünden jedoch nach den gewonnenen Erkenntnissen erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des vorbestraften Kindesvaters. Er habe zusammen mit der Kindesmutter in defizitären Wohnverhältnissen gelebt und somit zumindest indirekt an der Vernachlässigung des weiteren Kindes T mitgewirkt. Er habe auch keine fachlichen Hilfen in Anspruch genommen. Eine ausreichende Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters sei auch deshalb zweifelhaft, weil davon auszugehen sei, dass dieser die Erziehung der Kindesmutter überlassen würde, die jedoch nicht erziehungsfähig sei.

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Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch im Hinblick auf den Kindesvater an. Zwar ist eine persönliche Begutachtung des Kindesvaters durch den Sachverständigen nicht erfolgt. Dies hat jedoch der Kindesvater selbst zu verantworten. Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kindesvater die von ihm verlangte Chance, sich als Vater zu beweisen, nicht genutzt und sich dem Sachverständigen nicht vorgestellt hat. Dass der Sachverständige zu einem aus Sicht des Kindesvaters ungünstigen Ergebnis betreffend die Kindesmutter gekommen ist, betrifft gerade nur die Kindesmutter und nicht ihn selbst. Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen konnte dieser jedoch auch ohne persönliche Begutachtung des Kindesvaters nachvollziehbar gewinnen und entsprechen im Ergebnis auch dem Eindruck des Gerichts vom Kindesvater, der sich aus der persönlichen Anhörung dessen ergeben hat.

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Die Einholung eines weiteren Gutachtens war nach alledem nicht erforderlich.

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Der Sachverständige hat die Beweisfragen ausschöpfend beantwortet. Einer weiteren Begutachtung durch diesen hat der Kindesvater auch noch in der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2016 widersprochen, so dass ein ergänzendes Gutachten durch den Sachverständigen keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Gründe, weshalb der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung ungeeignet oder gar voreingenommen wäre, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

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Auch nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2016 gewonnenen persönlichen Eindruck des Gerichts von den Beteiligten ergeben sich erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern. So hat sich der Kindesvater nach wie vor unkooperativ gezeigt, indem er eine weitere Begutachtung durch den Sachverständigen abgelehnt hat. Die hierfür angeführte Begründung, der Sachverständige habe bereits bezüglich der Kindesmutter ein ungünstiges Ergebnis hervorgebracht, überzeugt aus den oben bereits ausgeführten Gründen nicht.

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Es bestehen nach den getroffenen Feststellungen auch keine milderen Mittel als der vollständige Entzug der elterlichen Sorge. Andere Maßnahmen, wie etwa den Kindeseltern die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen aufzugeben, sind bereits gescheitert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warburg, Puhlplatz 1, 34414 Warburg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warburg Puhlplatz 1, 34414 Warburg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

17

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

18

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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Warburg, 22.08.2016

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