Nachehelicher Unterhalt: Verwirkung bei verschwiegenem Rentenbezug ab Nov. 2011
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Abänderung einer notariellen Trennungsvereinbarung, die nachehelichen Unterhalt von 2.000 € monatlich titulierte. Streitpunkt war, ob der Unterhalt wegen neuer Rechtslage zu begrenzen/befristen ist und ob der Anspruch wegen verschwiegenen Rentenbezugs verwirkt. Das Gericht lehnte eine Herabsetzung/Befristung bis 31.10.2011 aus Billigkeitsgründen (§ 1578b BGB) ab, schloss den Unterhalt aber ab November 2011 wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 Nr. 5 BGB) aus. Die Widerklage auf Auskunft/Anpassung wurde mangels Unterhaltsanspruchs abgewiesen.
Ausgang: Notarieller Unterhaltstitel wird dahin abgeändert, dass ab November 2011 kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet ist; im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Auch für nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB kommt eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB in Betracht; Maßstab ist eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung ehebedingter Nachteile und nachehelicher Solidarität.
Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB ist das besondere Maß nachehelicher Solidarität des Krankheitsunterhalts zu berücksichtigen; insbesondere können Ehedauer und zeitlicher Zusammenhang der Erkrankung mit der Ehe gegen eine frühzeitige Begrenzung sprechen.
Ein Unterhaltsberechtigter hat bei einem Unterhaltsvergleich/vertraglich titulierten Unterhalt die Obliegenheit, erhebliche spätere Einkommensänderungen ungefragt mitzuteilen, wenn diese nach der Vereinbarung auf den Unterhalt anzurechnen sind.
Ein Unterhaltsanspruch kann nach § 1579 Nr. 5 BGB ausgeschlossen werden, wenn der Berechtigte durch mutwilliges bzw. jedenfalls leichtfertiges Verschweigen erheblicher eigener Einkünfte schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten gefährdet; ein konkreter Vermögensschaden ist nicht erforderlich.
Sind nach der Unterhaltsvereinbarung Drittleistungen (z.B. Rentenzahlungen) als Nettozahlungen auf den Unterhalt anzurechnen und sind Vorsorge-/Krankenversicherungskosten bereits im titulierten Betrag enthalten, rechtfertigt der Hinweis auf selbst gezahlte Krankenversicherungsbeiträge regelmäßig keine Einschränkung der Anrechnung.
Tenor
Die Urkunde des Notars F vom 15.09.2004, Urkundenrollennummer ... wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab November 2011 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro.
Der Gegenstandswert wird auf 24.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die Absenkung bzw. den Ausschluss des durch Urkunde des Notars F vom 15.09.2004, Urkundenrollennummer …, titulierten Anspruchs der Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Die am 29.10.1993 geschlossene Ehe ist seit dem 27.10.2008 rechtskräftig geschieden. Die Parteien leben seit dem Jahre 2003 voneinander getrennt. Unter Ziffer IV. der o. g. notariellen Trennungsvereinbarung verpflichtete sich der Kläger, monatlichen Trennungsunterhalt und auch nachehelichen Unterhalt von 2.000,- € monatlich zu zahlen. Diese Summe umfasste die Kosten für eine angemessene Kranken- und Rentenversicherung. Zahlungen eines zukünftigen Arbeitgebers oder eines sonstigen Dritten, wie etwa dem Arbeitsamt, sollten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden.
Weiter verpflichtete sich der Kläger, an die Kinder zu Händen der Beklagten jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 500,- € sowie zusätzlich Kosten der Krankenversicherung zu zahlen, wobei das Kindergeld vollständig dem Kläger zufließen sollte.
Als Grundlage der ermittelten Unterhaltsansprüche wurde seitens des Klägers ein monatliches Nettoeinkommen von 9.000,- € und seitens der Beklagten von 537,- € festgehalten. Für den Fall des Schwankens des Einkommens des Beklagten zwischen 7.000,- € und 11.000,- € wurde eine prozentual entsprechende Anpassung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau vorgesehen. Für den Fall einer darüberhinausgehenden Schwankung des Einkommens des Klägers sollte die Vorschrift des § 323 ZPO angewendet werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Trennungsvereinbarung dahin abzuändern, dass er der Beklagten
ab Januar 2009 bis einschließlich Juni 2009 monatlich 1.000,- € Unterhalt,
von Juli 2009 bis Dezember 2009 einschließlich monatlich 500,- € Unterhalt
und ab Januar 2010 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit der Klage,
den Kläger im Wege der Abänderungsstufenwiderklage zu verurteilen,
ihr Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen,
und nach Auskunftserteilung ggfls. die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern sowie ggfls. in Abänderung der Trennungsvereinbarung den nach Auskunftserteilung zu beziffernden Unterhalt zu zahlen.
Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des N vom 11.11.2010 hat das Amtsgericht durch Teilurteil vom 04.04.2011 die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Hilfswiderklage hin verurteilt, der Beklagten über sein Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Auf die Ausführungen im Teilurteil vom 04.04.2011 wird Bezug genommen.
Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.11.2011als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers zur Auskunftserteilung richtete. Im übrigen hat es das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht –Familiengericht- Warburg zurückverwiesen. Auf die Gründe des Urteils vom 15.11.2011 wird ebenfalls Bezug genommen.
In der Folgezeit hat der Kläger nach und nach Auskunft erteilt, wobei die Beklagte die Ansicht vertritt, dass dies nur unzureichend erfolgt sei.
Der Kläger ist der Auffassung, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei verwirkt. Insoweit weist er auf die unstreitige Tatsache hin, dass die Beklagte seit November 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, deren Bewilligung sie unter dem 17.11.2011 beantragt hatte. Diese Änderung der Einkommensverhältnisse teilte sie dem Kläger nicht mit. Vielmehr ist diese Tatsache erst mit Eingang des Sachverständigengutachtens vom 22.01.2014 bekannt geworden. Die Rentenhöhe beträgt für November und Dezember 2011 729,87 € monatlich, für Januar bis Juni 2012 783,15 € monatlich, für Juli 2012 bis Juni 2013 800,26 monatlich und ab Juli 2013 802,25 € monatlich.
Der Kläger meint, die Beklagte sei im laufenden Unterhaltsverfahren verpflichtet, sämtliche unterhaltsrelevanten Tatsachen, so auch den Bezug einer Rente mitzuteilen. Sie habe ihn betrogen, indem sie Einkommen verschwiegen habe, um weiterhin Unterhalt in voller Höhe zu erhalten.
Der Kläger beantragt erneut,
die Trennungsvereinbarung dahin abzuändern, dass er der Beklagten
ab Januar 2009 bis einschließlich Juni 2009 monatlich 1.000,- € Unterhalt,
von Juli 2009 bis Dezember 2009 einschließlich monatlich 500,- € Unterhalt
und ab Januar 2010 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass sie keinesfalls ihre Unterhaltsansprüche verwirkt habe. Insoweit weist sie auf die unstreitige Tatsache hin, dass sie in der Zeit ab November 2011 monatliche Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von rd. 321,- € bis 326,21 € zu tragen habe. Damit liege ihr „Eigeneinkommen“ deutlich unter 500,- € im Monat.
Hilfswiderklagend stellt die Beklagte keinen Antrag und führt zur Begründung aus, dass der Kläger bisher nicht hinreichend Auskunft erteilt habe.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Widerklage sei ohne weiteres abzuweisen, weil die Abänderungsklage begründet sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn N gemäß Beweisbeschluss vom 21.04.2010, durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 11.06.2013 sowie durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen im Termin vom 18.06.2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten vom 17.11.2010 und vom 22.01.2014 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18.06.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger macht mit dem Hinweis auf den erst durch das ab dem 01.01.2008 nach Abschluss der Trennungsvereinbarung in Kraft getretenen § 1578 b BGB sowie mit dem Hinweis auf die wesentlich verschärfte Erwerbsobliegenheit im Rahmen des Betreuungsunterhalts durch § 1570 BGB n. F. zu Recht eine wesentliche Änderungen derjenigen Verhältnisse geltend, die zum Vertragsschluss geführt haben.
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Für den Zeitraum Januar 2009 bis 31.10.2011 hat der Kläger keinen Anspruch auf Abänderung der notariellen Urkunde des Notars F vom 15.09.2004, Urkundenrollen-Nr. … dahingehend, dass er der Beklagten ab Januar 2009 bis Juni 2009 monatlich 1.000,- € Unterhalt, von Juli 2009 bis Dezember 2009 monatlich 500,- € Unterhalt und ab Januar 2010 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Auf die Begrenzung und Befristung ist das seit dem 01.01.2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden. Gem. § 1578 b Abs. 2 BGB ist eine Befristung auch für den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zulässig.
Der Unterhalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Eine Herabsetzung der Unterhaltsansprüche der Beklagten für den Zeitraum bis zum 31.10.2011 gem. 1578 b BGB entspräche nicht der Billigkeit. Im Rahmen der Abwägung ist berücksichtigt worden, dass die Beklagte zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe, das heißt der Geburt des zweiten Kindes, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N erkrankt ist. Zwar ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende, sich schicksalhaft verwirklichendes Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität statuiert, dem auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts Rechnung zu tragen ist. Die fortwirkende Solidarität muss deshalb auch den Billigkeitsmaßstab im Rahmen des § 1578 b BGB bilden. Sie ist aber für die Frage der Begrenzung und Befristung im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung zu verstehen und in ihrem Ausmaß nach den in § 1578 b Abs. 1 S. 3 BGB genannten Vorgaben zu bestimmen. Dabei kommt insbesondere auch der Dauer der Ehe besondere Bedeutung zu.
Im Hinblick auf die nacheheliche Solidarität ist der Kläger der Beklagten daher jedenfalls für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren ab der Scheidung verpflichtet gewesen, der Beklagten den vertraglich vereinbarten Unterhalt zu zahlen. Die Parteien waren 15 Jahre verheiratet. Es mag vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die Erkrankung der Beklagten sogar ehebedingt ist.
2.
Der Beklagte hat einen Anspruch auf Abänderung der notariellen Urkunde des Notars F vom 15.09.2004, Urkundenrollen-Nr. … dahingehend, dass er der Beklagten ab November 2011 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Ab November 2011 ist der Beklagten nämlich ein Unterhaltsanspruch zu versagen.
Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat.
Zwar setzt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein gravierendes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten voraus. Damit stellt die Vorschrift nicht allein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die Intensität der Pflichtverletzung. Nicht erforderlich ist, dass dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die dadurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz gestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfordern kann. Diese objektive Voraussetzung der Verwirkung ist hier erfüllt, weil die Beklagte die erhebliche Steigerung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens seit dem Abschluss des Vergleichs dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hat. Damit hat sie gegen ihre Obliegenheit zur ungefragten Information über spätere Einkommensänderungen verstoßen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind jedenfalls die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt. Vorliegend sagt die notarielle Vereinbarung ausdrücklich, dass sich der monatlich zu erbringende Unterhaltsbetrag um den Betrag reduziert, den die Beklagte von Dritten als Nettobetrag ausgezahlt bekommt. Dabei handelt es sich ausweislich der nunmehr vorgelegten Rentenbescheide um monatliche Zahlungen in Höhe von 729, 87 € bis 802,25 €
Soweit die Beklagte auf den Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen hinweist, ist festzustellen, dass diese nach der notariellen Vereinbarung gerade in dem vom Kläger zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 2.000,- € enthalten sein sollten und der Kläger insoweit keine zusätzlichen Leistungen erbringen sollte. Auch dass nach den Ausführungen im notariellen Vergleich der Ermittlung der Unterhaltsbeträge u. a. ein monatliches Einkommen der Beklagten in Höhe von 537,- € zugrundliegen sollte, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da insoweit gerade keine Einschränkung der Anrechnung vereinbart worden ist.
Subjektiv erfordert der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt. Vorliegend ist erst mit Eingang des Sachverständigengutachtens vom 22.01.2014 bekannt geworden, dass die Beklagte seit November 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, deren Bewilligung sie unter dem 17.11.2011 beantragt hatte. Dass diese Änderung der Einkommensverhältnisse nach der notariellen Vereinbarung der Parteien von Relevanz ist, drängt sich geradezu auf. Die Beklagte erhält „Zahlungen Dritter“ im Sinne der Ziffer IV., die den Unterhaltsbetrag entsprechend reduzieren. Das Verhalten der Beklagten war insoweit auch grob unbillig, weil sie seit November 2011 ein zusätzliches nicht unerhebliches Renteneinkommen bezieht. Das Gericht hält als Konsequenz für dieses Verhalten den Ausschluss des Unterhalts für angemessen. Insoweit ist auch bedacht worden, dass die Parteien bereits seit 2003 getrennt leben und die Beklagte seitdem Unterhalt in Höhe von 2.000,- € monatlich bezogen hat.
III.
Die Widerklage ist unbegründet.
Der Antrag des Klägers, die Widerklage abzuweisen, ist als Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage gem. § 331 a ZPO auszulegen.
Da die Beklagte keinen Anspruch auf Unterhaltszahlung mehr hat, ist die Widerklage nunmehr insgesamt abzuweisen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm‚ Heßlerstraße 531, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.