Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei Vollstreckungsabwehrklage wegen Volljährigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Antragssteller. Dieser erhob eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO mit dem Einwand, das Kind sei inzwischen volljährig. Das Gericht folgte der vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung, dass mit der Volljährigkeit die Verfahrensstandschaft entfallen kann, und wies den VKH-Antrag zurück. Die Entscheidung erfolgte gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ist mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes die Verfahrensstandschaft entfallen, kann der Titelschuldner dies mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil geltend machen.
Für den Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage ist es unerheblich, ob die Zwangsvollstreckung wegen laufender Unterhaltspflichten oder wegen Unterhaltsrückständen aus der Minderjährigkeit betrieben wird; maßgeblich ist der Wegfall der Vollstreckungsbefugnis.
Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund entschiedener Rechtslage keinen Erfolg verspricht.
Bei Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe kann die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergehen; außergerichtliche Kosten werden in diesem Fall nicht erstattet.
Leitsatz
Verfahrenskostenhilfe
Tenor
wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien ist das inzwischen volljährige Kind L, geboren am …, hervorgegangen.
Die Parteien haben sich im Verfahren 12 F 134/10 vor dem Amtsgericht Warburg darauf geeinigt, dass die Antragsgegnerin monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 334,00 Euro, zahlbar am 03. Werktag eines jeden Monats, laufend ab dem 03.06.2011, von dem Antragsteller beanspruchen kann. Grundlage dieses Vergleiches war die auf Seiten des Antragstellers bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem damals minderjährigen Sohn der Beteiligten gewesen.
Nunmehr erhebt der Antragsteller eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO und führt zur Begründung aus, dass der Sohn der Parteien am … volljährig geworden ist.
Das Oberlandesgericht Hamm vertritt die Auffassung, dass dieser Einwand im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage zulässig ist.
Die Antragsgegnerin wendet hiergegen ein, dass sie auch nach Eintritt der Volljährigkeit den Unterhalt weiter vollstrecken durfte.
Diese Rechtsverteidigung ist unerheblich. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu folgendes ausgeführt:
Sind die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft allerdings mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes entfallen, kann der Titelschuldner dies mit einem Vollstreckungsabwehrantrag gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden. Hierbei macht es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm keinen Unterschied, ob der nicht mehr legitime Elternteil wegen eines laufenden Unterhaltes oder auch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibt, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrages allein auf den Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen ist.
Deswegen war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warburg, Puhlplatz 1, 34414 Warburg oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warburg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
34401 Warburg, 29. September 2015
Amtsgericht - Familiengericht - Warburg