Zurückweisung des VKH-Antrags bei Vollstreckungsabwehrklage gegen Unterhaltsvergleich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen früheren Unterhaltsvergleich. Er rügt, die Gegenseite sei nach Volljährigkeit des Kindes nicht mehr vollstreckungsberechtigt und beruft sich auf verminderte Leistungsfähigkeit. Das Gericht stellt fest, dass solche Einwendungen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage keine Aussicht auf Erfolg haben und verweist auf die Abänderungsklage nach § 328 FamFG; der VKH-Antrag wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO sind nur solche Einwendungen zu prüfen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen; bloße Einwendungen gegen die Vollstreckungsberechtigung Dritter sind hier nicht vorrangig zu behandeln.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist der Antrag zurückzuweisen.
Bei Vergleichen über künftig wiederkehrende Leistungen ist die Abänderungsklage nach § 328 FamFG der richtige Rechtsbehelf, wenn sich die von vornherein wandelbaren Umstände (insbesondere die Leistungsfähigkeit des Schuldners) geändert haben.
Einwendungen, die auf eine künftige Änderung oder Minderung der Leistungsfähigkeit des Schuldners zielen, sind nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, sondern im Rahmen einer Abänderungsklage geltend zu machen.
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien ist das inzwischen volljährige Kind M, geboren am …, hervorgegangen.
Die Parteien haben sich im Verfahren 12 F 134/10 vor dem Amtsgericht Warburg darauf geeinigt, dass die Antragsgegnerin monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 334,00 Euro, zahlbar am 03. jeden Monats, laufend ab dem 03.06.2011, von dem Antragsteller beanspruchen kann. Grundlage dieses Vergleiches sei eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem damals minderjährigen Sohn der Beteiligten gewesen.
Nunmehr erhebt der Antragsteller eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO und führt zur Begründung aus, dass der Sohn der Parteien am … volljährig geworden ist. Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, dass ab diesem Zeitpunkt eine Unterhaltsverpflichtung durch den gemeinsamen Sohn selber geltend gemacht werden müsse. Eine solche Geltendmachung sei nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen aus dem zugrundeliegenden Vergleich zu betreiben.
Ferner sei der Antragsteller auch nicht mehr leistungsfähig, da er inzwischen arbeitslos sei. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass der Titel über die Volljährigkeit des Kindes weiter bestehe. Es sei auch unproblematisch, wenn im Einvernehmen von Kind und Elternteil die Vollstreckung weiter betrieben werde.
Das Gericht hat den Antragstellervertreter mit Verfügung vom 13.04.2015 darauf hingewiesen, dass der Einwand, dass der Sohn nicht Inhaber des Titels sei, nicht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage unbeachtlich sei. Soweit die Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht gegeben sein soll, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Abänderungsklage nach § 328 FamFG die richtige Verfahrensart sei.
Der Antragstellervertreter hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21.04.2015, eingegangen bei Gericht am 23.04.2015 über rechtsmittelfähige Entscheidung des hiesigen Verfahrenskostenhilfeantrages gebeten.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, denn die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit der Antragstellervertreter geltend macht, dass die Antragsgegnerin mit Vollendung des 18. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes nicht mehr legitimiert sei, die Vollstreckung zu betreiben, ist dies kein Einwand der nach § 767 ZPO zu berücksichtigen ist. Gemäß § 767 ZPO sind nur solche Einwendungen zu berücksichtigen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen. Da es um Einwendungen gegen den Anspruch geht, kommen nur materiellrechtliche Einwendungen in Betracht.
Da der Antragstellervertreter trotz Hinweises des Gerichtes ganz offenbar an einer Vollstreckungsabwehrklage festhalten will, war die Erfolgsaussicht bezüglich dieser Einwendungen zu verneinen.
Da der Vergleich künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen betrifft, vertritt das Amtsgericht die Auffassung, dass der Antragsteller bezüglich zukünftiger Leistungen eine Abänderungsklage der statthafte Rechtsbehelf wäre. Die Abänderungsklage ist immer dann der richtige Rechtsbehelf, wenn sich die Umstände gewandelt haben, die sich von vornherein als wandelbar darstellen und ein quantitatives Element enthalten (vergleiche BGH, NJW RR 1991, 1154). Das klassische Beispiel hierfür ist die Änderung der Leistungsfähigkeit des Schuldners. Daher ist auch dieser Einwand nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Da der Antragstellervertreter trotz Hinweises des Gerichtes auch hierbei an seiner Einwendung festhält, war demgemäß auch hierfür die Erfolgsaussicht in der Hauptsache zu verneinen.
Nach alledem war der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warburg, Puhlplatz 1, 34414 Warburg oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats – Familiengericht – Warburg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.