Zurückweisung des Aufhebungsantrags gegen Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fernbleibens
KI-Zusammenfassung
Die Zeugin beantragt die Aufhebung eines nach § 380 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens. Die zentrale Frage ist, ob das Fernbleiben nach § 381 Abs.1 ZPO nachträglich entschuldigt werden kann. Das Gericht weist den Antrag ab, da das vorgelegte Attest keine akute, unaufschiebbare Erkrankung belegt. Gerichtstermine haben grundsätzlich Vorrang vor Arztterminen.
Ausgang: Antrag der Zeugin auf Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses mangels entschuldigender Umstände abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung eines nach § 380 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes nach § 381 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass das Fernbleiben glaubhaft als entschuldigt dargelegt wird.
Bei Terminsüberschneidungen hat ein Gerichtstermin grundsätzlich Vorrang vor einem Arzttermin; eine Ausnahme besteht bei akuter, sofort behandlungsbedürftiger Erkrankung.
Ein ärztliches Attest rechtfertigt die Entschuldigung des Fernbleibens nur, wenn es Angaben zur Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Behandlung enthält.
Die Festsetzung von Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft nach § 380 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Fernbleiben unentschuldigt erfolgt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird der Antrag der Zeugin zu T vom 28.06.2019, den Ordnungsgeldbeschluss vom 29.05.2019 aufzuheben, zurückgewiesen.
Gründe
Gegen die Zeugin zu 3 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 29.05.2019 wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 28.05.2019 gemäß § 380 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR, ersatzweise für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt worden.
Dem Antrag auf Aufhebung ist der Erfolg zu versagen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung liegen nicht vor (§ 381 Abs. 1 ZPO).
Die Zeugin zu 3 hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die ein Fernbleiben im Termin vom 28.05.2019 nachträglich entschuldigen.
Ein Gerichtstermin geht einem Arzttermin grundsätzlich vor. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine akute Erkrankung handelt, die einer sofortigen ärztlichen Behandlung bedarf. Aus dem eingereichten Attest geht jedoch weder hervor, dass es sich um eine akute Erkrankung gehandelt hat, noch dass ein Schaden an der Gesundheit der Zeugin eingetreten wäre, wenn sie einen späteren Behandlungstermin wahrgenommen hätte.