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Amtsgericht Waldbröl·6 C 354/15·11.01.2017

Einstweilige Verfügung: Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit durch Verfahrensverzögerung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Sicherstellung und Herausgabe eines Pkw sowie hilfsweise Schadensersatz. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil ein Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht mehr vorlag. Die über ein Jahr andauernde Verfahrensdauer beruhe maßgeblich auf vom Antragsteller veranlassten Verzögerungen, insbesondere zahlreichen Ablehnungsgesuchen und Terminverlegungen (Selbstwiderlegung). Eine Entscheidung im Beschlusswege war zulässig, da mangels Stellung von Sachanträgen noch keine mündliche Verhandlung i.S.d. § 137 ZPO stattgefunden hatte.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender (selbstwiderlegter) Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfügungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz entfällt, wenn der Antragsteller die behauptete Eilbedürftigkeit durch eigenes Zuwarten oder verfahrensverzögerndes Verhalten selbst widerlegt.

2

Die Entscheidung, ob über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege nach § 922 Abs. 1 ZPO oder nach mündlicher Verhandlung entschieden wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und richtet sich nach Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt.

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Eine mündliche Verhandlung i.S.d. § 137 Abs. 1 ZPO setzt die Stellung von Sachanträgen voraus; bloße Prozessanträge (z.B. Befangenheitsgesuche) begründen keine mündliche Verhandlung in diesem Sinne.

4

Ist in der Sache bereits mündlich verhandelt worden, ist eine Entscheidung im Beschlusswege regelmäßig ausgeschlossen und die Entscheidung hat durch Urteil zu ergehen.

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Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kann auch einen an sich glaubhaft gemachten Verfügungsgrund entkräften, wenn der Antragsteller das Verfahren ohne zureichenden Grund nicht zügig betreibt.

Relevante Normen
§ ZPO § 922 Abs.1§ ZPO § 936§ ZPO 935§ ZPO § 137 Abs. 1§ ZPO § 42§ ZPO § 44

Leitsatz

1. Eine Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung liegt nicht vor, wenn der Antragsteller durch eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen verzögert, sog. Selbstwiderlegung.

2. Die Entscheidung der Verfahrenswahl - mit mündlicher Verhandlung oder im Beschlusswege - ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts erstellt und ist im Laufe des Verfahrens überprüfbar.

3. Erst wenn mündlich verhandelt wurde, ist nur noch eine Entscheidung durch Urteil und nicht mehr im Beschlusswege möglich.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 1350 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Mit Kaufvertrag vom 28.06.2015 kaufte der Antragsteller vom Antragsgegner einen Pkw Volkswagen Käfer zu einem Kaufpreis in Höhe von 4050 EUR. Der Antragsteller zahlte 50 EUR an. In der Folge kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Parteien. Der Antragsteller erwirkte sodann in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Waldbröl (Az. 6 C 309/15) am 15.10.2015 ein Urteil, das dem Antragsgegner untersagt, über das streitgegenständliche Fahrzeug eine anderweitige Verfügung zu treffen, insbesondere es an einen Dritten zu veräußern.

4

Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe das streitgegenständliche Fahrzeug inzwischen anderweitig verkauft.

5

Unter dem 26.11.2015 hat er daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt - wörtlich wiedergegeben - beantragt:

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1.       Die Sicherstellung des VW Käfer, amtliches Kennzeichen XX-YY 27 H, Fahrgestellnummer #####/####.

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2.       Das Gericht soll alsbald eine Übergabe des Fahrzeugs im Beisein des Antragsgegners an den Antragsteller sicherstellen.

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3.       Bei der Übergabe soll die Anwesenheit der Ehefrau des Antragsgegners, des Schwiegersohnes des Antragsgegners sowie aller anderen fremden Personen, die mit dieser Angelegenheit nichts zu tun haben, ausgeschlossen sein.

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4.       Für den Fall, dass der Wagen bereits veräußert ist, angemessenen Schadensersatz durch das Gericht festzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Unter dem 27.11.2015 hat die damals zur Entscheidung berufene Richterin einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bestimmt auf den 15.12.2015. Auf telefonische Bitte des Antragstellers (siehe Vermerk Bl. 7 R der Gerichtsakte) hat die Richterin am 14.12.2015 den Verhandlungstermin auf den 12.01.2016 verlegt.

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Zu Beginn der Sitzung am 12.01.2016 hat der Antragsteller ein Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung berufene Richterin gestellt, da diese zum Schutze der Ordnung in der Sitzung die Anwesenheit von zwei Wachtmeistern angeordnet hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.01.2016 (Bl. 15 der Gerichtsakte) verwiesen. Nach der Einholung von Stellungnahmen hat die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene Richterin am Amtsgericht das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.01.2016 für unbegründet erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 04.03.2016 (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

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Daraufhin hat die zuständige Richterin unter dem 14.03.2016 die Sache erneut auf den 15.04.2016 terminiert. Unter dem 18.03.2016 hat der Antragsteller gegen den Beschluss vom 04.03.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und zudem ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung berufene Richterin gestellt, da sie die Sache bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches terminiert hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 18.03.2016 (Bl. 38 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 31.03.2016 hat der Antragsteller die sofortige Beschwerde vom 18.03.2016 sowie das erneute Ablehnungsgesuch vom selben Tag zurückgenommen.

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Unter dem 27.04.2016 hat die zuständige Richterin die Sache erneut terminiert, diesmal auf den 10.05.2016. Am 02.05.2016 hat der Antragsteller beantragt, diesen Verhandlungstermin auf unbestimmte Zeit zu verschieben, u. a. da ihm wichtige Dokumente nicht zur Verfügung stünden. Hintergrund hierfür bildet ein weiteres einstweiliges Verfügungsverfahren des Antragstellers vor dem Amtsgericht Waldbröl auf Herausgabe gegen seinen ehemaligen Vermieter. Der Termin vom 10.05.2016 wurde daraufhin erneut aufgehoben.

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Unter dem 14.07.2016 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass nunmehr eine Terminierung der einstweiligen Verfügung in den nächsten Wochen möglich wäre. Unter dem 23.07.2016 hat die zuständige Richterin erneut Termin auf den 16.08.2016 bestimmt. In der Sitzung am 16.08.2016 hat der Antragsteller erneut ein Ablehnungsgesuch gestellt, das er mit Schreiben vom 23.08.2016 (siehe Bl. 83 ff. der Gerichtsakte) begründet hat. Zugleich hat der Antragsteller mitgeteilt, dass die nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige Richterin am Amtsgericht ebenfalls nicht entscheiden soll. Diese hat die Mitteilung des Antragstellers als Ablehnungsgesuch gegenüber ihrer Person ausgelegt, so dass der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Vertreter nunmehr zu entscheiden hatte. Mit Beschluss vom 07.09.2016 hat dieser das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 07.09.2016 (Bl. 87 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 18.09.2016 hat der Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass seine Formulierung überhaupt nicht als Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Richterin am Amtsgericht, die über das ursprüngliche Ablehnungsgesuch hinsichtlich der zur Entscheidung in der Sache berufenen Richterin zu entscheiden hatte, ausgelegt werden solle. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.09.2016 (Bl. 96 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

16

Unter dem 04.10.2016 hat die zuständige Richterin am Amtsgericht dann über das Ablehnungsgesuch der zur Entscheidung berufenen Richterin entschieden und dieses als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 04.10.2016 (Bl. 103 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

17

Unter dem 11.10.2016 hat der Antragsteller erneut ein Ablehnungsgesuch betreffend der zur Entscheidung in der Sache berufenen Richterin sowie betreffend der Richterin am Amtsgericht gestellt, die über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 11.10.2016 (Bl. 106 der Gerichtsakte) sowie auf das Schreiben des Antragstellers vom 26.10.2016 (Bl. 110 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Beschluss vom 31.10.2016 hat der hierfür zuständige Richter am Amtsgericht das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der zur Entscheidung über das ursprüngliche Ablehnungsgesuch berufenen Richterin am Amtsgericht für unbegründet erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 31.10.2016 (Bl. 112 ff. der Gerichtsakten) verwiesen.

18

Unter dem 14.12.2016 hat die Richterin am Amtsgericht, die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch betreffend der in der Sache zuständigen Richterin berufen war, dem Antragsteller mitgeteilt, dass aufgrund einer Änderung in der Geschäftsverteilung nunmehr ein anderer Richter zu entscheiden hat.

19

Mit Schreiben vom 16.12.2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, nunmehr im Beschlussverfahren über den Antrag des Verfügungsklägers nach §§ 922 Abs. 1 S. 1 2. HS, 936, 935 ZPO zu entscheiden. Mit Schreiben vom 23.12.2016 hat sich der derzeitige Prozessbevollmächtigte für den Verfügungskläger bestellt und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen.

20

II.

21

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, da ein Verfügungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit nicht – mehr – vorliegt, §§ 935 ff, 936, 917 ZPO.

22

1.

23

Vorliegend konnte über den Antrag des Verfügungsklägers im Beschlussverfahren nach §§ 922 Abs. 1 S. 1 2. HS, 936, 935 ZPO entschieden werden. Die Entscheidung der Verfahrenswahl – mit mündlicher Verhandlung oder im Beschlusswege – ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (MüKoZPO/Drescher ZPO § 922 Rn. 3, Beck-online). Daher konnte der Antragsteller der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht durch sein Schreiben vom 23.12.2016 widersprechen.

24

Ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder darauf zu verzichten, beurteilt sich anhand Sach- und Rechtslage im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung. Je zweifelhafter die Sachlage und je schwieriger die Beurteilung der Rechtsfragen sein wird, desto eher ist das Gericht verpflichtet, mündlich zu verhandeln (MüKoZPO/Drescher ZPO § 922 Rn. 2, Beck-online). Ist der Antrag aber bereits wegen Fehlen des Anordnungsanspruchs oder des Anordnungsgrundes klar abzulehnen, ist keine mündliche Verhandlung notwendig.

25

Die Verfahrenswahl ist im Laufe des Verfahrens überprüfbar. Erst wenn bereits im Sinne der Y mündlich verhandelt wurde, ist nur noch eine Entscheidung durch Urteil und nicht mehr im Beschlusswege möglich. Voraussetzung für eine mündliche Verhandlung ist nach § 137 Abs. 1 ZPO die Stellung der Sachanträge, nicht bloßer Prozessanträge wie z. B. Ablehnungsgesuche. Eine mündliche Verhandlung in diesem Sinne hat bisher nicht stattgefunden, da der Antragsteller in jeder Sitzung Ablehnungsgesuche zu Protokoll gab, die jeweils zu einer Beendigung der Sitzung ohne die Stellung von Sachanträgen führten.

26

2.

27

Ein Verfügungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit liegt nicht – mehr – vor. Das Verfahren dauert nunmehr bereits über ein Jahr; dies liegt in der Sphäre des Antragstellers und nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts. Es liegt mithin ein Fall der sog. Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit vor, die den Anordnungsgrund entfallen lässt.

28

Der Verfügungsgrund fehlt wegen Selbstwiderlegung, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. Die Selbstwiderlegung kann aber auch einen an sich glaubhaft gemachten Verfügungsgrund entkräften (MüKoZPO/Drescher ZPO § 935 Rn. 18, Beck-online). Das Verfahren wird nicht zügig betrieben, wenn der Antragsteller die Berufungs- oder Beschwerdebegründungsfrist verlängern lässt, wenn er eine Beschwerdebegründung erst nach Nichtabhilfe ankündigt, wenn er ohne rechtfertigenden Grund weiträumige Verlegung eines Verhandlungstermins oder des Verkündungstermins beantragt oder anderweitig das Verfahren verzögert (MüKoZPO/Drescher ZPO § 935 Rn. 20, Beck-online, m. w. N.).

29

Aus der Prozessgeschichte des vorliegenden Verfahrens ergibt sich zwanglos eine durch den Antragsteller verursachte Verfahrensverzögerung. Der Antragsteller hat mehrfach die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, teilweise sogar die Verschiebung auf unbestimmte Zeit. Gründe hierfür lagen zumindest auch im Verantwortungsbereich des Antragstellers.

30

Weiterhin hat der Antragsteller das Verfahren durch eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen, die sämtlich als unbegründet zurückgewiesen wurden, verzögert. Die ursprünglich zur Entscheidung in der Sache berufene Richterin hat er – genau wie die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene Richterin am Amtsgericht – mehrfach abgelehnt. Aufgrund dieser Verhaltensweisen des Antragstellers, die als solche natürlich jeweils zulässiges Mittel der Prozessordnung waren, hat der Antragsteller das Verfahren erheblich verzögert, so dass es nunmehr deutlich über ein Jahr andauert. Innerhalb dieser Zeit wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits eine Entscheidung in der Hauptsache möglich gewesen.

31

III.

32

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Absatz ein Satz 1 ZPO.

33

IV.

34

Der Verfahrenswert in Höhe von 1350 EUR bemisst sich nach einem Drittel des Wertes der etwaigen Hauptsache (4050 EUR).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

36

A) Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Waldbröl, H-Straße, 51545 Waldbröl, oder dem Landgericht Bonn, X, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

38

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Waldbröl oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

39

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Waldbröl statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Waldbröl, H-Straße, 51545 Waldbröl, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

40

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.