Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für drei Kinder auf sie zur alleinigen Ausübung. Streitgegenstand war, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Das Gericht verneinte dies, da keine anhaltende Gefährdung festgestellt wurde und Entscheidungen des täglichen Lebens bereits der Mutter nach § 1687 BGB zustehen. Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sie als Alleinsorge zurückgewiesen, da Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht dem Kindeswohl am besten entspricht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist nur gerechtfertigt, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die Befugnis eines Elternteils zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB umfasst Routineentscheidungen; Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sind solche mit schwer abändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes.
Eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist nicht erforderlich, wenn die Eltern mithilfe moderner Fernkommunikationsmittel Einvernehmen über Entscheidungen bedeutender Art erzielen können oder das Familiengericht bei Bedarf in Einzelfragen entscheidet.
Das Vorliegen früherer gewalttätiger Handlungen begründet allein keinen Anspruch auf Alleinsorge, wenn durch räumliche Trennung oder therapeutische Maßnahmen keine akute Gefährdung mehr besteht und die Übertragung die Informations- und Kontaktpflichten dem anderen Elternteil nicht ausschließen würde.
Tenor
1. Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Sorgerechtes für die Kinder J, geboren am 16.8.2006, D, geboren am 13.6.2009 und S, geboren am 23.7.2012, auf sie zur alleinigen Ausübung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
3. Der Verfahrenswert wird auf Euro 3.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind Eheleute. L ist im April 2014 aus der Familienwohnung ausgezogen, nachdem diese der Kindesmutter zugewiesen wurde.
L ist alkoholkrank. L hat die Kindesmutter mehrfach unter Alkoholeinflusses geschlagen. Vom 13. August bis zum 3. Dezember 2014 führte L eine Entwöhnungsbehandlung wegen Alkoholabhängigkeit in einer Fachklinik in R. durch. Er beabsichtigt, sich wegen der Alkoholabhängigkeit ambulant nachversorgen zu lassen. Umgang des Kindesvaters mit den Kindern findet zurzeit nicht statt. Ein Verfahren zur Regelung des Umgangs läuft. Die Kinder Justin und Tommy lehnen Umgangskontakte zurzeit ab.
Es kann nicht festgestellt werden, dass gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
Gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Kindesmutter als Elternteil, bei dem sich die Kinder mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhalten, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dies sind in der Regel solche Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dazu gehören insbesondere der Schul- und Kindergartenalltag einschließlich der Teilnahme an Ausflügen und Klassenfahrten, die tägliche Pflege mit Nahrung, Kleidung und Hygiene, Routineerlaubnisse zur Freizeitgestaltung betreffend Sport, Hobbys, Fernsehkonsum, Alltagsumgang mit Klassen- und Spielkameraden, die gewöhnliche medizinische Versorgung bei leichteren Krankheiten einschließlich üblicher Schutzimpfungen, Taschengeld, Verwaltung kleinerer Geldgeschenke, Zustimmung zur Verwendung von Taschengeld.
Zu den gemeinsamen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB gehören Angelegenheiten, deren Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dazu gehören beispielsweise die Aufenthaltsbestimmung, die religiöse Erziehung, Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII, die Entscheidung über Anlage und Verwendung des Kindesvermögens, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, genehmigungspflichtige Geschäfte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern über diese Entscheidungen von erheblicher Bedeutung nicht mit Hilfe moderner Fernkommunikationsmittel ein Einvernehmen erzielen könnten.
Die Gefahr körperlicher Übergriffe seitens des Kindesvaters auf die Kindesmutter dürfte durch die räumliche Trennung nicht mehr akut bestehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Gefahr durch die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes für die gemeinsamen Kinder gebannt werden könnte. Auch bei Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes müsste die Kindesmutter den L über die Kinder informieren und insoweit mit ihm in Kontakt bleiben.
Sollten die Eltern über einzelne Punkte, wie etwa die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII oder eine in Zukunft möglicherweise von der Kindesmutter geplanten Wohnsitzverlegung, kein Einvernehmen herstellen können, müsste das Familiengericht gegebenenfalls neu entscheiden.