Antrag auf Ordnungsgeld wegen Nicht-Herausgabe von Kindern abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin, weil diese vereinbarungsgemäß die Kinder nicht zum Umgang herausgegeben habe. Zentral ist die Frage, ob die Mutter die Zuwiderhandlung zu vertreten hat. Das Gericht weist den Antrag ab, weil die Mutter glaubhaft machte, die Kinder seien erkältet gewesen und aufgrund der Corona-Pandemie verantwortliche Zurückhaltung geübt zu haben. Damit liegt kein Verschulden im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG vor.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nicht-Herausgabe der Kinder als unbegründet abgewiesen; kein Verschulden aufgrund Erkrankung und pandemiebedingter Sorge um das Kindeswohl.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Berechtigte gesundheitliche Bedenken oder nachvollziehbare Sorge um das Kindeswohl (z. B. Erkrankung des Kindes, pandemiebedingte Unsicherheit) können ein Verschulden bei Nichterfüllung eines Umgangstitels ausschließen.
Die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der bei Anhörung vorgetragenen Gründe sind für die Subsumtion unter § 89 Abs. 4 FamFG entscheidend.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegnerin ist durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG des Amtsgerichts-Familiengericht-Waldbröl vom 11.11.2019, Az. 18 F 139/19, zugestellt am 19.11.2019, aufgegeben worden, die Kinder J. D., geb. am 28.10.2011 und D. D., geb. am 21.12.2013 zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts an den Antragsteller herauszugeben.
Die Antragsgegnerin hat die Kinder sowohl am 30.03.2020 als auch am 04.04.2020 nicht zur Ausübung des Umgangs an den Antragsteller herausgegeben.
Der Antragsteller beantragt, ein Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin festzusetzen.
Er trägt vor, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin keinerlei Gründe gehabt habe, die Kinder nicht zum Umgang herauszugeben. Das Berufen auf die Erkältung der Kinder und die Corona Pandemie habe dieses Verhalten nicht gerechtfertigt.
Der Antrag ist unbegründet.
Ein Ordnungsgeld wird nicht festgesetzt.
Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen und bei ihrer Anhörung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Kinder an dem Wochenende ab dem 20.03.2020 erkältet waren und sie wegen der bestehenden Corona Pandemie unsicher war, ob die Kinder Umgang mit dem Antragsteller hätten haben dürfen. Auch an dem Wochenende ab dem 04.04.2020 sei sie noch so unsicher gewesen, dass sie nicht gewusst habe, ob es verantwortbar gewesen sei, die Kinder herauszugeben.
Diese Einschätzung der Kindesmutter ist aufgrund der Pandemielage nachvollziehbar und rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.