Teilvollstreckung unterbricht Verjährung nur anteilig – Vollstreckungsabwehrklage über Teilbetrag
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, beschränkt auf 1.000 € nebst Kosten. Streitpunkt war u.a., ob frühere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus 1987/1988 die 30-jährige Verjährung des gesamten titulierten Anspruchs neu beginnen ließen. Das Gericht erklärte die Vollstreckung in der beantragten Höhe wegen Verjährung für unzulässig. Vollstreckungshandlungen, die nur wegen Teilbeträgen betrieben werden, wirken verjährungsrechtlich nur für diesen Teil; außerdem besteht Rechtsschutzbedürfnis auch bei „offener“ Teil-Vollstreckungsabwehrklage.
Ausgang: Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde in Höhe von 1.000 € zzgl. Kosten wegen Verjährung für unzulässig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Werden Vollstreckungshandlungen nur wegen eines Teilbetrags eines titulierten Anspruchs beantragt oder durchgeführt, beginnt die Verjährung nur hinsichtlich dieses Teilbetrags neu bzw. wird nur insoweit unterbrochen/hemmt.
Bei einer Vollstreckungsabwehrklage kann der Schuldner die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch nur hinsichtlich eines Teilbetrags des titulierten Anspruchs geltend machen; ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bereits wegen der Existenz des Vollstreckungstitels.
Die sachliche Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen eine vollstreckbare Urkunde richtet sich nach dem Wert des Teils, gegen den sich der Kläger wendet, nicht zwingend nach dem Gesamtbetrag des Titels.
Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden unterliegen der 30-jährigen Verjährung; ist diese Frist abgelaufen und greifen keine verjährungsunterbrechenden/-hemmenden Umstände ein, steht die Einrede der Verjährung der Durchsetzung entgegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Waldbröl
Leitsatz
1. Werden Vollstreckungshandlungen nur im Hinblick auf einen Anspruchsteil durchgeführt bzw. beantragt, beginnt die Verjährung auch nur insoweit neu.
2. Einer Vollstreckungsabwehrklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil der Kläger sich nur gegen einen Teilbetrag des titulierten Anspruchs zur Wehr setzt, obwohl er der Auffassung ist, dass weitergehende Einwendungen bestehen (offene Teilvollstreckungsabwehrklage).
3. Bei einer vollstreckbaren Urkunde richtet sich die sachliche Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage streitwertabhängig danach, inwieweit sich der Kläger gegen den titulierten Anspruch zur Wehr setzt.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. F in Köln-Mülheim, Nr. 470 der Urkundenrolle für 1982, wird in Höhe von 1.000 € zuzüglich 38,05 € Kosten für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage in Höhe von 1.000 € gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. F in Köln-Mülheim vom 18.05.1982, Nr. 470 der Urkundenrolle für 1982 (Anl. K2, Bl. 6 ff d. A.).
In der Urkunde bestellten der Kläger und seine inzwischen verstorbene Ehefrau zur Absicherung einer Darlehensgewährung der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) eine Grundschuld über 68.000 DM zzgl. 18 % Zinsen jährlich und 5 % einmaliger Nebenleistung an einem Grundstück in Siegburg, übernahmen gesamtschuldnerisch auch die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung und unterwarfen sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Die Beklagte kündigte das Darlehen Ende 1984. Das Grundstück wurde Mitte der 1980er Jahre zwangsverwertet. Anfang 1987 erwirkte die Beklagte beim AG Siegburg unter dem Az. 34a M 198/87 für einen Teilanspruch von 5.000 DM den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Bl. 40 d. A.), der dem Drittschuldner am 03.02.1987 zugestellt wurde (Bl. 43). Die Ausfertigung des Beschlusses, die dem Kläger zugestellt werden sollte, wurde durch den Zustellbeamten an der seinerzeitigen Anschrift des Klägers am 06.02.1987 dessen Sohn übergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Zustellungsurkunde (Bl. 44 f. d. A.) verwiesen, in der u. a. angekreuzt ist, die Sendung sei „dort dem zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen übergeben“ worden.
Anfang 1988 erwirkte die Beklagte wiederum beim AG Siegburg unter dem Az. 34a M 37/88 für einen Teilanspruch von 5.000 DM den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Bl. 47 d. A.), der dem Drittschuldner 1988 zugestellt wurde, wobei der Gerichtsvollzieher das Datum nicht angab (Bl. 50 d. A.). Die Ausfertigung des Beschlusses, die dem Kläger zugestellt werden sollte, wurde durch den Zustellbeamten am 13.01.1988 auf dem Postamt Waldbröl niedergelegt; an der seinerzeitigen Anschrift des Klägers wurde eine Benachrichtigung an der Haustüre. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Zustellungsurkunde (Bl. 51 f. d. A.) verwiesen.
Im Sommer 1993 unterbreitete die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau einen Vergleichsvorschlag.
Die Beklagte betrieb aus der Urkunde zuletzt mit Vollstreckungsauftrag vom 01.07.2015 (Bl. 127 ff.) über einen Teil der Hauptforderung in Höhe von 1.000 € die Zwangsvollstreckung und erkannte die Verjährung der bis Ende 2011 entstandenen Zinsansprüche an.
Der Kläger behauptet, die Forderung sei infolge der Verwertung des Grundstückes erloschen. Er erhebt zudem die Einrede der Verjährung und der Verwirkung und ist der Ansicht, durch die Vorgänge 1987 und 1988 sei es zu keinem Neubeginn der Verjährung gekommen. Hierzu behauptet er, von den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von 1987 bzw. 1988 keine Kenntnis erlangt zu haben. Sein Sohn habe seinerzeit nicht bei ihm gelebt, sondern sei nur zu Besuch gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr. Ferner ist er der Ansicht, sollte es doch zu einem Neubeginn der Verjährung gekommen sei, betreffe dies nur die Teilbeträge von 2 x 5.000 DM.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. F in Köln-Mülheim, Nr. 470 der Urkundenrolle für 1982 in Höhe von 1.000 € zuzüglich 38,05 € Kosten für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet unter Berufung auf den Verwertungsplan des AG Siegburg, Az. 38 K 176/83, (Bl. 33 ff. d. A.) bei der Verteilung des Verwertungserlöses des Hausgrundstückes Anfang 1986 aufgrund vorrangiger Forderungen Dritter ausgefallen zu sein. Sie ist der Ansicht, die Forderung sei schon deshalb nicht verjährt, weil die Verjährung bereits durch die Beantragung der Vollstreckungsmaßnahmen 1987 bzw. 1988 von Neuem begonnen habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das AG Waldbröl ist örtlich zuständig gem. den §§ 797 V, 802 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des § 23 Nr. 1 GVG iVm den §§ 1 ff. ZPO. Zwar lautet die vollstreckbare Urkunde auf eine Summe, die grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fiele. Maßgeblich ist jedoch, inwieweit sich der Schuldner gegen den titulierten Anspruch zur Wehr setzt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2002, 1079). Daraus ergibt sich vorliegend die Zuständigkeit des Amtsgerichts, weil sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung daraus nur in Höhe von 1.000 € nebst 38,05 € Kosten zur Wehr setzt, wie er mit Schriftsatz vom 08.09.2015 und in der Verhandlung vom 16.11.2015 klargestellt hat.
Die Klage hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt nicht deshalb, weil der Kläger sich gegen den Vollstreckungstitel über 60.000 DM nebst Nebenforderungen nur im Hinblick auf einen Betrag von 1.000 € nebst Kosten zur Wehr setzt, so dass die aktuell betriebene Vollstreckung über 1.000 € durch das begehrte Gestaltungsurteil nicht tangiert wird, das die Vollstreckbarkeit der Urkunde eben nur in Höhe von 1.000 € beseitigt, aber in Höhe der übrigen ca. 58.000 DM bestehen lässt. (Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist daher schon deshalb zu unrecht erfolgt, weil sie über die Hauptsache hinausreicht.) Denn bei einer Vollstreckungsabwehrklage besteht das Rechtsschutzbedürfnis nicht erst, wenn die Klage der Abwehr einer konkreten Vollstreckungssituation dient. Ausreichend ist vielmehr bereits, dass die Beklagte über einen Vollstreckungstitel verfügt (RGZ 41, 373; 134, 156, 162).
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt auch nicht deshalb, weil er sich nur in Höhe von 1.000 € zuzüglich Kosten zur Wehr setzt, obwohl er davon ausgeht, dass der gegen ihn titulierte Anspruch auch in weitergehendem Umfang undurchsetzbar geworden ist. In gleicher Weise wie bei der Leistungsklage eine (offene) Teilklage zur Erlangung eines Vollstreckungstitels über einen Teil des (behaupteten) Anspruchs zulässig ist, muss dies auch für die umgekehrte Situation der Abwehr der Vollstreckung aus einem bereits existenten Vollstreckungstitel gelten. Streitgegenständlich ist dann nur die Frage, ob der dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Anspruch jedenfalls in der angegriffenen Höhe erloschen ist oder sonst nicht mehr durchsetzbar ist.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde von 1982 war in Höhe von 1.000 € für unzulässig zu erklären, weil der Kläger jedenfalls in dieser allein streitgegenständlichen Höhe materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch hat, die bewirken, dass der Anspruch nicht oder nur eingeschränkt durchgesetzt werden kann.
Zwar ist der Anspruch nicht durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen, auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung. Der Kläger hat sich hierfür nur auf die Verwertung seines Grundstückes Mitte der 80er Jahre bezogen. Der Verwertungserlös ist jedoch ausweislich des Teilungsplanes des AG Siegburg, Az. 38 K 276/83, (Bl. 34 ff. dieser Akte) nicht der Beklagten zugeflossen, sondern die Beklagte ist in voller Höhe ausgefallen.
Der Durchsetzung des Anspruchs steht jedoch die erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) jedenfalls im Hinblick auf einen Anspruchsteil von mindestens 1.000 € und damit jedenfalls in Höhe des Klageantrages entgegen. Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden verjähren sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nach 30 Jahren (§ 218 I BGB aF, § 197 I Nr. 4 BGB nF), so dass im Mai 2012 Verjährung eingetreten ist.
Die Verjährung ist insoweit auch nicht unterbrochen worden. Es kann dahinstehen, ob die 30-jährige Verjährungsfrist aufgrund der in den Jahren 1987 und 1988 erfolgten Vollstreckungsbemühungen gemäß dem nach Art. 229 § 6 Abs. 1 u. 2 EGBGB intertemporal anwendbaren § 209 II Nr. 5 BGB aF unterbrochen wurde, dh ob die Verjährung – in der Terminologie des neuen Verjährungsrechts – erneut begann. Insbesondere kann dahinstehen, ob für einen Neubeginn der Verjährung die Beantragung der Zwangsvollstreckung ausreichend ist oder ob darüber hinaus der Schuldner zumindest Kenntnis davon erlangt haben muss (im ersten Sinne Staudinger/Peters/Jacoby (2014), § 212 Rn. 38; Schulze/Dörner, BGB, 8. Aufl. 2014, § 212 Rn. 3; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 212 Rn. 19.1; im letzten Sinne MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl. 2015, § 212 Rn. 20; unklar Palandt/Ellenberger 73. Aufl. 2014, § 212 Rn. 9), und die gegebenenfalls daran anschließende Frage, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Kläger wirksam zugestellt wurde, insbesondere ob der Sohn des Klägers als Ersatzzustellungsempfänger seinerzeit bei dem Kläger wohnte, wie es nach § 181 ZPO aF erforderlich war, wofür angesichts der Postzustellungsurkunde, die vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen bietet (§§ 178, 182 I 2, 418 I ZPO), jedoch einiges spricht, oder ob der Kläger jedenfalls auf sonstige Weise davon Kenntnis erlangt hat.
Denn die Vollstreckungsbemühungen der Beklagten in den Jahren 1987 und 1988 unterbrachen die Verjährung jedenfalls nicht im Hinblick auf die ganze titulierte Forderung von 60.000 DM zzgl. Nebenforderungen, sondern nur im Hinblick auf den Anspruchsteil der seinerzeit Gegenstand der Vollstreckungsbemühungen war.
Werden Vollstreckungshandlungen nur im Hinblick auf einen Anspruchsteil durchgeführt bzw. beantragt, unterbricht dies die Verjährung auch nur insoweit. Gemäß § 209 I BGB aF wird die Verjährung „unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung ds Anspruchs (…) Klage erhebt.“ Und nach § 209 II Nr. 5 BGB aF steht der Erhebung der Klage die Vornahme einer Vollstreckungshandlung bzw. die Stellung eines darauf gerichteten Antrags gleich. Für eine Teilklage entsprach es allgemeiner Ansicht, dass sie die Verjährung nur für den geltend gemachten Anspruchsteil unterbrach (vgl. RGZ 57, 372; 65, 398; 66, 365; 93, 158, 159 f.; BGH NJW 1976, 960, 961; NJW-RR 1988, 692, 693; ebenso nunmehr für die Hemmung gem. § 204 I Nr. 1 BGB nF: BGH NJW 2009, 1950 Rn. 12). Für Vollstreckungshandlungen bzw. -anträge gilt dasselbe, denn sie stehen nach § 209 II Nr. 5 BGB aF der Klageerhebung gleich. Zwar wird der Verjährungsneubeginn quantitativ nicht dadurch beschränkt, dass die Vollstreckungsmaßnahme nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt oder auch nur führen kann, zB bei Pfändung einer Forderung, die weit hinter der titulierten Forderung zurückbleibt; wird der Vollstreckungsauftrag aber nur wegen eines Teiles der Forderung erteilt, dann ist die Wirkung entsprechend eingeschränkt (Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014), § 212 Rn. 46).
Vorliegend wurden 1987 und 1988 von der Beklagten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nur wegen zu vollstreckender Teilansprüche von jeweils 5.000 DM beantragt (vgl. Bl. 40, 47 d. A.). Eine Verjährungsunterbrechung ergibt sich danach nur in Höhe von 5.000 DM oder allenfalls – soweit die Teilvollstreckungsbemühungen zu addieren sind – in Höhe von 10.000 DM, jedenfalls nicht in Höhe der gesamten Forderung aus der notariellen Urkunde.
Andere verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Umstände, die dafür hätten sorgen können, dass auch im Übrigen die Verjährung der Forderung noch nicht eingetreten ist, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Vergleichsangebot der Beklagten von 1993 hierzu nicht ausreichend, zumal das alte Recht ohnehin keine § 203 BGB nF entsprechende allgemeine Regelung für die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen kannte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I bzw. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
egen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, X-Straße, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Waldbröl statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Waldbröl, H-Straße, 51545 Waldbröl, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.