Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses: Kläger zur Erstattung von 966,92 EUR verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten erhoben Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; daraufhin änderte das Gericht den Beschluss ab und verpflichtete den Kläger zur Erstattung von 966,92 EUR nebst Zinsen. Entscheidend war die Kürzung angemeldeter Fahrtkosten nach § 91 ZPO sowie die Gegenrechnung ausgleichsfähiger Kosten. Die Erinnerung wurde demnach überwiegend stattgegeben.
Ausgang: Erinnerung der Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben; Kläger zur Erstattung von 966,92 EUR nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Außergerichtliche Reisekosten sind nach § 91 ZPO nur in Höhe der Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten vom Wohnsitz der Partei zum Prozessort erstattungsfähig; Mehrkosten durch Beauftragung eines Anwalts an einem Drittort werden nur bis zur Höhe der größtmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk berücksichtigt.
Bei der Kostenfestsetzung sind beiderseitig angemeldete ausgleichsfähige Kosten zusammenzurechnen; die anteiligen Kostenquoten sind zu ermitteln und gegeneinander aufzurechnen, sodass sich ein Erstattungsanspruch aus der Differenz ergibt.
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss steht – soweit der Beschwerdegegenstand den Wert von 200 EUR nicht übersteigt – das Rechtsmittel der Erinnerung zu; übersteigt er 200 EUR, ist die sofortige Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einzulegen; die Beschwerde soll begründet werden und muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen.
Tenor
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.03.2017 dahingehend abgeändert, dass von dem Kläger an Kosten 966,92 EUR - in Buchstaben: neunhundertsechsundsechzig Euro und zweiundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2017 an die Beklagten zu erstatten sind.
Gründe
1. GerichtskostenDie Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen; es hat sich kein Erstattungsanspruch ergeben.
2. Außergerichtliche KostenFolgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite: 1.078,50 EuroB. Beklagten - Seite: 1.198,09 EuroAbsetzung:Die angemeldeten Fahrtkosten sind im Rahmen von § 91 ZPO nicht in vollerHöhe erstattungsfähig, sondern nur für den Termin am 26.10.2016 und nurinsoweit, als sie die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten am Wohnsitzder Partei zum Prozessort nicht übersteigen. Vorliegend sind dieMehrkosten, die durch eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes amsogenannten (weiter entfernten) Drittort entstanden sind, jedoch bis zurHöhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirkserstattungsfähig, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2015, 17 W 247/15.Reisekosten sind vorliegend somit erstattungsfähig für eine Strecke von 16km x 2 x 0,30 EUR = 9,60 EUR. Die Umsatzsteuer verringerte sichentsprechend. Insgesamt also abzusetzen: 123,52 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite: 1.078,50 EuroBeklagten - Seite: 1.074,57 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt: 2.153,07 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten tragen die Beklagten 5%: 107,65 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Beklagten: 1.074,57 EuroErstattungsanspruch der Beklagtengegen den Kläger: 966,92 Euro
Die Abänderung beruht auf der Erinnerung der Beklagten vom 10.04.2017.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Waldbröl, H-Straße, 51545 Waldbröl, oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Bonn, X, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Waldbröl oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Waldbröl, H-Straße, 51545 Waldbröl einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Waldbröl eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.