Vorläufiger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Anordnung einer Ergänzungspflegschaft
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Waldbröl entzieht den Eltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind J. H. (geb. 02.02.2001) und bestellt das Kreisjugendamt als Ergänzungspfleger. Grundlage sind §§ 1666, 1666a BGB sowie Berichte des Kreisjugendamts und die Nichterfüllung gerichtlicher Auflagen. Die Maßnahme beruht auf einer summarischen Prüfung und ist vorläufig. Eine endgültige Entscheidung folgt nach weiteren Ermittlungen und erneuter Anhörung der Beteiligten.
Ausgang: Vorläufiger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Bestellung einer Ergänzungspflegschaft dem Antrag entsprechend stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht nach § 1666 BGB den Eltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen und eine Ergänzungspflegschaft anordnen.
Berichte des Jugendamts und die Nichterfüllung gerichtlicher Auflagen können als beweiswertige Anhaltspunkte für die Anordnung vorläufiger Schutzmaßnahmen dienen.
Vorläufige Schutzmaßnahmen beruhen auf summarischer Prüfung und sind nicht vorgreifend für die endgültige Entscheidung; diese setzt weitere Ermittlungen und die Anhörung der Beteiligten voraus.
Kostenentscheidungen über familiengerichtliche Maßnahmen können nach den Vorschriften des FamFG, insb. § 51 Abs. 4 und § 81 FamFG, getroffen werden.
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3 neutral
Tenor
Den Eltern wird das Aufenthaltbestimmungsrecht für J. H, geb. am 02.02.2001 vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet
Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: Kreisjugendamt des A-Kreises in B.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
Zu Begründung wird auf die Berichte des Kreisjugendamtes C vom 13.03.2012 und vom 14.08.2012 verwiesen.
Die gerichtlichen Auflagen aus dem Beschluss vom 19.04.2012 haben die Eheleute H ebenfalls nicht erfüllt.
Über die weitere Aufrechterhaltung der Maßnahme wird nach einer nunmehr erneut anzuberaumenden Anhörung der Beteiligten zu entscheiden sein.
Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Endentscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen und der Anhörung der Beteiligten ergehen. Diese werden unverzüglich nachgeholt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.