Klage auf Erstattung von Steuerberaterkosten beim Realsplitting abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Klägerin verlangt Erstattung von Steuerberaterkosten für die Jahre 1993 und 1994 im Zusammenhang mit dem Realsplitting. Streitpunkt ist, ob die Hinzuziehung eines Steuerberaters notwendig war. Das Gericht weist die Klage ab: Weder hat der Beklagte die Übernahme der Nachteile verweigert, noch bestand angesichts einfacher Deklarationspflichten Bedarf für einen Steuerberater. Deshalb besteht kein Erstattungsanspruch.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Steuerberaterkosten im Zusammenhang mit Realsplitting abgewiesen, da Notwendigkeit nicht vorgetragen wurde
Abstrakte Rechtssätze
Im Rahmen eines steuerlichen Realsplittings ist der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten die aus dem Unterhalt resultierenden steuerlichen Nachteile zu ersetzen.
Die Erstattung von Steuerberaterkosten durch den Unterhaltsverpflichteten setzt voraus, dass die Einschaltung eines Steuerberaters notwendig erscheint.
Die Notwendigkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Unterhaltsschuldner die Übernahme entstehender Steuernachteile nicht vorbehaltlos erklärt oder wenn die steuerliche Sachlage so komplex ist, dass der Unterhaltsberechtigte objektiv nicht in der Lage ist, die Steuererklärung selbst zu fertigen.
Bei einfachen Erklärungstatbeständen, die durch Ausfüllen der für das Finanzamt vorgesehenen Formulare erledigt werden können, besteht in der Regel keine Erstattungsfähigkeit; der Unterhaltsberechtigte muss die Erforderlichkeit der Beauftragung und ggf. die verweigerte Übernahme substantiiert darlegen.
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1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 600,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erstattung von Steuerberatungskosten im Rahmen des durchgeführten Realsplittings für die Abgabe der Steuererklärungen betreffend die Jahre 1993 und 1994.
Der Beklagte zahlte in vorgenannten Jahreszeiträumen für die Klägerin nachehelichen Unterhalt und hat diesen steuerlich abgesetzt. Die Klägerin war daraufhin gehalten, Einkommensteuererklärungen einzureichen.
Sie ist der Auffassung, aufgrund ihrer mangelhaften Kenntnisse und Fähigkeiten habe sie sich zur Erstellung dieser Steuererklärung eines Steuerberaters bedienen müssen, dessen Kosten der Beklagte ihr nun zu erstatten habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.695,56 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung (29.08.1996) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe sich eines Steuerberaters nicht bedienen müssen. Sie habe früher längere Zeit in einem Steuerberatungsbüro gearbeitet und sei zur Erstellung der notwendigen Erklärungen selbst in der Lage gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Steuerberatungskosten für die Jahre 1993 und 1994.
Im Rahmen der Durchführung eines steuerlichen Realsplittings ist der Unterhaltsverpflichtete zwar grundsätzlich gehalten, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten alle finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihm hieraus erwachsen. Hierzu gehören in erster Linie die Steuerbelastungen oder Steuermehrbelastungen, die sich aus dem Empfang des Unterhaltes ergeben.
Steuerberaterkosten des Unterhaltsberechtigten kann dieser jedoch nur dann verlangen, wenn die Einschaltung eines Steuerberaters notwendig erscheint. Dies mag zum einen der Fall sein, wenn der Unterhaltsschuldner vorab nicht vorbehaltlos die Freistellung von entstehenden Steuernachteilen erklärt oder wenn der Unterhaltsgläubiger aufgrund der komplexen Steuersituation sachlich nicht in der Lage ist, die Steuererklärung selbst zu fertigen.
Beide Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben.
Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, dass der Beklagte erklärt hätte, er wolle die ihr entstehenden Nachteile nicht in vollem Umfang übernehmen.
Darüber hinaus trägt die Klägerin selbst vor, für die maßgeblichen Kalenderjahre 1993 und 1994 sei lediglich der bezogene Unterhalt steuerrechtlich von ihr zu deklarieren gewesen. Dies hätte jedoch auch durch einfache Ausfüllung der entsprechenden Steuerformulare gegenüber dem Finanzamt auch durch die Klägerin selbst erfolgen können. Die Klägerin ist aufgrund ihres Wissens und Bildungsstandes zur Durchführung dieser einfachen Tätigkeit nach Auffassung des Gerichts durchaus in der Lage gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.695,56 DM.