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Amtsgericht Waldbröl·12 F 171/2014·10.12.2014

Antrag auf Übertragung der Alleinsorge wegen Kindeswohl abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf sie allein mit Verweis auf die Alkoholkrankheit und Gewalttaten des Kindesvaters. Das Gericht verneint, dass eine Übertragung der Alleinsorge dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Es berücksichtigt Trennung, Behandlung des Vaters und die Möglichkeit, Einvernehmen mittels moderner Kommunikation herbeizuführen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung der gemeinsamen Sorge zur alleinigen Ausübung abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

2

Der Elternteil, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, ist befugt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB).

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Besteht die realistische Möglichkeit, dass Eltern auch mittels moderner Fernkommunikationsmittel Einvernehmen über Entscheidungen von erheblicher Bedeutung erzielen, spricht dies gegen die Übertragung der Alleinsorge.

4

Räumliche Trennung oder eine Behandlung des gefährdenden Elternteils rechtfertigt nicht zwangsläufig die Übertragung der Alleinsorge, wenn dadurch die Gefährdung nicht dauerhaft ausgeschlossen oder die notwendigen Mitwirkungsrechte des anderen Elternteils nicht entfallen werden.

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB§ SGB VIII§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 26 UF 21/2015 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Sorgerechtes für die Kinder A, geboren am XX.X.XXXX, B, geboren am XX.X.XXXX und C, geboren am XX.X.XXXX, auf sie zur alleinigen Ausübung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf Euro 3.000,00 festgesetzt.

Gründe

2

Die Beteiligten sind Eheleute. L ist im April XXXX aus der Familienwohnung ausgezogen, nachdem diese der Kindesmutter zugewiesen wurde.

3

L ist alkoholkrank. L hat die Kindesmutter mehrfach unter Alkoholeinflusses geschlagen. Vom XX. August bis zum XX. Dezember XXXX führte L eine Entwöhnungsbehandlung wegen Alkoholabhängigkeit in einer Fachklinik in A-Dorf durch. Er beabsichtigt, sich wegen der Alkoholabhängigkeit ambulant nachversorgen zu lassen. Umgang des Kindesvaters mit den Kindern findet zurzeit nicht statt. Ein Verfahren zur Regelung des Umgangs läuft. Die Kinder A und D lehnen Umgangskontakte zurzeit ab.

4

Es kann nicht festgestellt werden, dass gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

5

Gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Kindesmutter als Elternteil, bei dem sich die Kinder mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhalten, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dies sind in der Regel solche Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dazu gehören insbesondere der Schul- und Kindergartenalltag einschließlich der Teilnahme an Ausflügen und Klassenfahrten, die tägliche Pflege mit Nahrung, Kleidung und Hygiene, Routineerlaubnisse zur Freizeitgestaltung betreffend Sport, Hobbys, Fernsehkonsum, Alltagsumgang mit Klassen- und Spielkameraden, die gewöhnliche medizinische Versorgung bei leichteren Krankheiten einschließlich üblicher Schutzimpfungen, Taschengeld, Verwaltung kleinerer Geldgeschenke, Zustimmung zur Verwendung von Taschengeld.

6

Zu den gemeinsamen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB gehören Angelegenheiten, deren Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dazu gehören beispielsweise  die Aufenthaltsbestimmung, die religiöse Erziehung, Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII, die Entscheidung über Anlage und Verwendung des Kindesvermögens, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, genehmigungspflichtige Geschäfte.

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Es  kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern über diese Entscheidungen von erheblicher Bedeutung nicht mit Hilfe moderner Fernkommunikationsmittel ein Einvernehmen erzielen könnten.

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Die Gefahr körperlicher Übergriffe seitens des Kindesvaters auf die Kindesmutter dürfte durch die räumliche Trennung nicht mehr akut bestehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Gefahr durch die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes für die gemeinsamen Kinder gebannt werden könnte. Auch bei Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes müsste die Kindesmutter den L über die Kinder informieren und insoweit mit ihm in Kontakt bleiben.

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Sollten die Eltern über einzelne Punkte, wie etwa die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII oder eine in Zukunft möglicherweise von der Kindesmutter geplanten Wohnsitzverlegung, kein Einvernehmen herstellen können, müsste das Familiengericht gegebenenfalls neu entscheiden.