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Amtsgericht Waldbröl·10 XVII 198-11·10.01.2012

Aufrechterhaltung der Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Waldbröl hat die für den Betroffenen geführte Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis (Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, Empfang von Post, Widerruf von Vollmachten) aufrechterhalten. Grundlage der Entscheidung sind frühere Feststellungen, ein ärztliches Gutachten, die Anhörung sowie die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin. Zusatzbetreuerin und Betreuer sind befugt, die ihnen übertragenen Angelegenheiten allein zu besorgen. Das Gericht setzt eine erneute Überprüfung der Betreuung bis zum 11.01.2019 an.

Ausgang: Aufrechterhaltung der Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis bis zur erneuten Überprüfung am 11.01.2019 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betreuung ist aufrechtzuerhalten, wenn der Betroffene weiterhin nicht in der Lage ist, die übertragenen Angelegenheiten zu besorgen; hierfür können frühere Feststellungen, ein ärztliches Gutachten, die Anhörung und der unmittelbare Eindruck maßgeblich sein.

2

Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden sowie Befugnisse zum Empfang von Post und zum Widerruf von Vollmachten umfassen.

3

Das Gericht kann mehreren (Zusatz)Betreuern gleichartige Aufgabenkreise übertragen und sie ermächtigen, die ihnen übertragenen Angelegenheiten eigenständig zu besorgen.

4

Das Gericht hat die Notwendigkeit einer Betreuung in geeigneten Fristen, insbesondere nach § 295 Abs. 2 FamFG, erneut zu überprüfen.

5

Gegen Beschlüsse über die Aufrechterhaltung der Betreuung ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung zulässig.

Relevante Normen
§ 295 Abs. 2 FamFG

Tenor

wird die für den Betroffenen geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender Maßgabe:

 

Der Aufgabenkreis des Betreuers..........bleibt unverändert und umfasst:

Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post, Befugnis zum Widerruf von Vollmachten.

 

Der Aufgabenkreis der Zusatzbetreuerin ..........bleibt unverändert und umfasst:

Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post, Befugnis zum Widerruf von Vollmachten.

 

Zusatzbetreuerin ..........und Betreuer ..........können in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis Angelegenheiten alleine besorgen.

 

Das Gericht wird spätestens bis zum 11.01.2019 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.

Gründe

2

Der Betroffene ist auch weiterhin nicht in der Lage, die oben bezeichneten Angelegenheiten zu besorgen. Dies folgt aus den bereits früher getroffenen Feststellungen, die auch weiterhin gelten, dem vorliegenden ärztlichen Gutachten sowie der Anhörung der Betroffenen und dem unmittelbaren Eindruck, ferner aus der

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Stellungnahme der Verfahrenspflegerin.

5

Die Festsetzung der Frist für die erneute Überprüfung der Betreuung folgt auch § 295 Abs. 2 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen diesen Beschluss kann nur binnen 1 Monats nach seiner Zustellung

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Beschwerde im Interesse des/der Betroffenen beim Amtsgericht Waldbröl

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Ist der/die Betroffene untergebracht, kann er/sie die sofortige

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Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er/sie untergebracht ist.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss ferner von dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein.