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Amtsgericht Viersen·9 XVII 369/10·21.07.2011

Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge wegen schädigender Honorarveränderungen

ZivilrechtBetreuungsrechtVermögenssorgeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ordnet an, dass Willenserklärungen des Betroffenen im Bereich der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen. Anlass waren vom Betroffenen abgeschlossene Honorarveränderungen, die eine konkrete Gefährdung seines Vermögens erkennen ließen. Das Gericht sah den Einwilligungsvorbehalt als geeignetes Mittel zum Schutz der Vermögensinteressen an.

Ausgang: Anordnung des Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge wegen vermögensgefährdender Honorarveränderungen: Antrag stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge kann angeordnet werden, wenn konkrete Handlungen des Betreuten die Gefahr einer Schädigung seines Vermögens begründen.

2

Der wiederholte oder einschneidende Abschluss von Honorarvereinbarungen kann als Indiz für vermögensgefährdendes Verhalten dienen.

3

Durch den Einwilligungsvorbehalt wird die Wirksamkeit von Willenserklärungen des Betreuten im Bereich der Vermögenssorge von der Zustimmung des Betreuers abhängig gemacht.

4

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist ein zum Schutz der Vermögensinteressen geeignetes und verhältnismäßiges Instrument, wenn konkrete Gefährdungstatsachen vorliegen.

Tenor

Es wird angeordnet, dass die Willenserklärungen des Betroffenen im Bereich der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedürfen.

Gründe

2

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes war erforderlich, da der Betroffene durch den Abschluss von Honorarveränderungen gezeigt hat, dass er durch derartige Handlungen sein Vermögen zu schädigen droht.