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Amtsgericht Viersen·4 Ds 375/03·29.02.2004

Urteil wegen Diebstahls (§ 242 StGB): neun Monate Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtDiebstahlSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen des Diebstahls eines DVD-Recorders verurteilt. Gegenstand war die Feststellung der Strafbarkeit und die Strafhöhe. Das Amtsgericht verurteilte zu neun Monaten Freiheitsstrafe und berücksichtigte die Betäubungsmittelabhängigkeit mildernd, frühere einschlägige Vorstrafen strafschärfend. Eine Aussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) wurde abgelehnt.

Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls nach § 242 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Aussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) abgelehnt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Diebstahl nach § 242 StGB liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache in der Absicht weggenommen wird, sie sich oder einem Dritten zuzueignen.

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Zur Überzeugungsbildung können das geständige Verhalten des Angeklagten zusammen mit übereinstimmenden Zeugenaussagen genügen.

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Bei der Strafzumessung ist Betäubungsmittelabhängigkeit als mildernder Umstand zu berücksichtigen; dagegen wirken frühere einschlägige Verurteilungen strafschärfend.

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Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB kommt nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung den Verurteilten nachhaltig von weiterer Straffälligkeit abhält.

Relevante Normen
§ 242 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 56 StGB§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Verletzte Strafvorschrift: § 242 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

Der am 00.00.0000 geborene Angeklagte ist von Beruf Maler und Lackierer, zurzeit hält er sich seit 00.00.0000 in der JVA N. auf. Der Angeklagte ist ledig und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.

4

Der Angeklagte ist langjährig betäubungsmittelabhängig.

5

Am 00.00.0000 begab er sich in die Geschäftsräume der Firma Praktiker in W., L.-Straße und entwendete dort einen DVD-Recorder zum Preis von 399,00 Euro.

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Der Angeklagte wollte mit dem Erlös Betäubungsmittel erwerben.

7

Der vorgenannte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht dieser zu folgen vermochte, sowie den uneidlichen Aussagen der Zeugen M., Frau H. und N.

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Der Angeklagte hat sich damit eines Diebstahls gemäß § 242 StGB schuldig gemacht.

9

Bei der Frage der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten dessen Betäubungsmittelabhängigkeit berücksichtigt werden, zu seinen Lasten musste gehen, dass er bereits vielfach, auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insofern wird auf den Auszug aus dem Strafregister verwiesen, der verlesen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde.

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kam das Gericht nicht umhin, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die mit 9 Monaten tat- und schuldangemessen erschien.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte aufgrund seiner Vorgeschichte allein die Verurteilung sich zur Warnung dienen lässt, die Voraussetzungen des § 56 StGB lagen nicht vor.

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Weitere Strafzumessungsgründe entfallen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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H.-C.