Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz; Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen zweimaligen vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung verurteilt. Er befuhr am 23.06.2003 zweimal mit einem nicht versicherten Mofa öffentliche Straßen und wusste vom fehlenden Versicherungsschutz. Das Amtsgericht verhängte je vier Monate Freiheitsstrafe, daraus bildete es eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Angeklagter wegen zweimaligen Fahrens ohne Versicherungsschutz verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 6 Monate, zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzliches Fahren ohne Versicherungsschutz liegt vor, wenn der Täter ein Fahrzeug führt, obwohl ihm bekannt ist, dass kein Haftpflichtversicherungsvertrag besteht.
Bei mehreren gleichartigen Taten kann das Gericht für jede Tat Einzelstrafen festsetzen, die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzuführen sind.
Eine erhebliche strafrechtliche Vorbelastung kann zur Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen statt geldlicher Sanktionen führen, soweit dies tat- und schuldangemessen ist.
Die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die persönlichen und tatbezogenen Umstände dies rechtfertigen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der am 11.08.1976 geborene Angeklagte ist von Beruf Lagerarbeiter, nach eigenen Angaben verdient er monatlich 600,00 Euro. Der Angeklagte ist ledig und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.
Am 23.06.2003 befuhr der Angeklagte gegen 15.20 Uhr in E. und gegen 16.00 Uhr in T. jeweils mit dem nicht haftpflichtversicherten Mofa der Marke Peugeot, Versicherungskennzeichen 499 NBZ schwarz für das Jahr 2002, u.a. die I.-Straße und die Straße T.
Dem Angeklagten war bekannt, dass kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand.
Der vorgenannte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht dieser zu folgen vermochte, sowie den uneidlichen Aussagen der Zeugen U. und E.
Danach hat sich der Angeklagte eines Fahrens ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen schuldig gemacht.
Bei der Frage der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insofern kam nur die Verhängung von kurzfristigen Freiheitsstrafen in Betracht, die das Gericht mit jeweils 4 Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt hat.
Die so verwirkten Strafen waren im Wege der Gesamtstrafenbildung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten zurückzuführen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Kennziffer Flensburg: 2 x A18
H.-C.