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Amtsgericht Viersen·4 Cs - 320 Js 201/16 - 137/17·01.11.2017

Verurteilung wegen Beleidigung: Anwalt nennt Zeugen ‚hinterhältig, asozial‘

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStraftaten gegen die Ehre (Beleidigung)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte richtete in einer Beschwerde gegenüber einem Zeugen herabsetzende Werturteile (u.a. ‚persönlich bösartig, hinterhältig, asozial‘) an. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Beleidigung (§185 StGB) zu 15 Tagessätzen à 100 EUR. Die Äußerungen überschritten den Schutz der Meinungsfreiheit; eine Rechtfertigung nach §193 StGB liegt nicht vor. Die berufliche Stellung wirkte strafschärfend; das Gericht schätzte mangels Angaben das Einkommen zur Tagessatzbemessung.

Ausgang: Angeklagter wegen Beleidigung (§185 StGB) zu 15 Tagessätzen à 100 EUR verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beleidigung im Sinne des §185 StGB kann auch in der Kundgabe abwertender Werturteile gegenüber Dritten bestehen; die Zuschreibung einer herabsetzenden sozialen Gesinnung ist strafbar.

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Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht personenbezogene, pauschal diffamierende Äußerungen ohne erkennbaren sachlichen Bezug; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

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§193 StGB rechtfertigt tadelnde Äußerungen nur, wenn sie überwiegend sachlich der Wahrnehmung berechtigter Interessen oder der Verteidigung von Rechten dienen; bei vorrangig persönlicher Diffamierung entfällt die Rechtfertigung.

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Bei der Strafzumessung kann die berufliche Stellung des Täters (z.B. als Rechtsanwalt) strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihr besonderes Bewusstsein für Umgangsformen entgegensteht.

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Fehlen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, darf das Gericht das maßgebliche durchschnittliche Nettoeinkommen schätzen und hierauf die Tagessatzhöhe stützen.

Relevante Normen
§ 185, 194 StGB§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG§ Art. 5 Abs. 2 Fall 3 GG§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 193 StGB§ 185 Abs. 1 Fall 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100,00 Euro, insgesamt also zu 1.500,00 Euro, kostenpflichtig verurteilt. Verletzte Strafvorschriften: §§ 185, 194 StGB

Gründe

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I.

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Der zur Tatzeit x-jährige Angeklagte ist als Rechtsanwalt zugelassen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme hat er seine Arbeitszeit in den letzten Monaten etwas reduziert. Weitere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen wollte der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht machen.

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Der in der Hauptverhandlung verlesene Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.10.2017 weist keine Eintragungen auf.

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II.

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Mit Schreiben vom 19.04.2016 wandte sich der Angeklagte an den Zeugen Dr. U vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Viersen. In diesem Schreiben, mit welchem der Angeklagte Beschwerde über das Verhalten des Zeugen G erhob, führten er u.a. aus:

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„Dieses weitere Verhalten des Herrn I, besonders bereits unter dem Vorverhalten der Behörde in der Sache mit einem absolut ungenügenden Arbeiten, sehen wir mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber an“.

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Der Angeklagte war erbost, da ihn der Zeuge G seinen Pflichten nicht nachgekommen war und den Angeklagten aus dessen Sicht mutwillig schlecht behandelt hatte.

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III.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, das sich insbesondere mit der in der Akte befindlichen Anzeige deckt.

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IV.

12

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Beleidigung gemäß § 185 Fall 1 StGB strafbar gemacht.

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1.

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Der objektive Tatbestand des § 185 Fall 1 StGB wurde vorsätzlich verwirklicht. Unter einer Beleidigung ist die eigene Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung zu verstehen. Eine solche ist insbesondere auch durch die Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber Dritten möglich. So verhält es sich hier. Insbesondere durch die Äußerung, dass Herr G als „persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial“ angesehen wird, hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, den Geschädigten G in seiner Ehre verletzen zu wollen, indem er ihm eine soziale Gesinnung absprach (siehe auch LG Berlin MMR 2011, 624, welches den Tatbestand der Beleidigung ebenfalls als gegeben ansieht, sofern jemand als „asozial“ bezeichnet wird).

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2.

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Eine derart verletzende Wortwahl ist auch nicht durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegte Meinungsfreiheit gedeckt. Wie schon Art 5 Abs. 2 Fall 3 GG vorsieht, kann die Meinungsfreiheit durch die persönliche Ehre begrenzt werden. In diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei wird nicht verkannt, dass es dem Grundrechtsträger nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts gestattet sein muss, auch eine deutliche und provokante Wortwahl zu verwenden. Diese Grenze wurde jedoch von dem Angeklagten überschritten. Insbesondere durch die verwendete Formulierung „persönlich“, „hinterhältig“ und „asozial“ ging es nur noch um eine konkrete Diffamierung des von dem Angeklagten namentlich ausdrücklich benannten Zeugen G, ohne, dass dabei noch ein konkreter Bezug zur Sache erkennbar war. Zudem hätten ohne Weiteres andere Möglichkeiten bestanden, um den Zeugen für sein – unterstellt – rechtswidriges Verhalten zur Verantwortung zu ziehen. So hätte der Angeklagte z.B. eine Strafanzeige erstatten bzw. eine gewöhnliche Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine zivilrechtliche Klage erheben können.

17

3.

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Aus den zuvor genannten Gründen ist auch das Recht des Angeklagten auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

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4.

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Die Tat war schließlich auch nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Danach sind tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Vorliegend ging es dem Angeklagten jedoch nicht um die Sache selbst und damit um den „Kampf ums Recht“. Vielmehr wollte er seinem Ärger über das Verwaltungsverfahren kundtun. Wie der Angeklagte selber einräumt, ging es ihm auch um seine persönlichen Interessen, die er durch die Behörde verletzt sah. Zudem ist - wie bereits ausgeführt - auch hier eine Auseinandersetzung in der Sache nicht erkennbar. Vielmehr ging es dem Angeklagten alleine um die Diffamierung des Zeugen G.

21

V.

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Bei der Bemessung der Strafe ist das Gericht von dem Strafrahmen des § 185 Abs. 1 Fall 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorsieht.

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte geständig war und bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem handelte es sich um einen nicht besonders gravierenden Fall der Beleidigung, da der Adressatenkreis beschränkt und die Wortwahl nicht überaus verletzend war.

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Straferschwerend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass dem Angeklagten als Rechtsanwalt im besonderen Maße hätte klar sein müssen, dass seine Wortwahl zumindest unangebracht war.

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Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Beachtung der in § 46 StGB normierten gesetzlichen Vorgaben konnte vorliegend von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden. Jedoch war vorliegend eine Geldstrafe zu verhängen. In Anbetracht der zuvor ausgeführten Umstände erscheint lediglich eine geringe Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen erforderlich.

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Die Höhe der Tagessätze richtet sich insbesondere nach § 40 Abs. 2, 3 StGB. Danach bestimmt das Gericht die Höhe der Tagessätze unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird hiernach auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt. Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können dabei geschätzt werden. Da der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht hat, wurde von einem Rechtsanwaltsgehalt ausgegangen, dass im Durchschnitt bei erfahreneren promovierten Anwälten wie dem Angeklagten mindestens zwischen monatlich 3.000 und 4.000 EUR netto liegen dürfte. Die Höhe des Gehalts beruht auf einer Schätzung des Gerichts, dem eine Vielzahl von Anwälten in vergleichbaren Kanzleien bekannt ist. Da der Angeklagte nach eigenen Angaben in letzter Zeit aufgrund persönlicher Umstände etwas weniger arbeiten würde, ist von dem unteren Rand des zu erwartenden Einkommens auszugehen. Insgesamt ergibt dies mithin bei 15 Tagessätzen zu jeweils 100,00 EUR einen Gesamtbetrag von 1.500,00 EUR.

27

VI.

28

Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen folgt aus § 465 StPO.

29

F

30

Richter am Amtsgericht

31

Ausgefertigt:

32

C, Justizamtsinspektorin

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle