Klage auf fiktive Entsorgungskosten und höhere Anwaltsgebühr abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte 11 EUR fiktive Entsorgungskosten sowie 16 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Das Gericht prüfte, ob fiktive Entsorgungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig sind und ob eine überdurchschnittliche Geschäftsgebühr (1,5) gegenüber einem Erstattungspflichtigen gerechtfertigt ist. Es verneint beides und weist die Klage mangels Anspruch ab. Mangels Hauptforderung besteht kein Zinsanspruch.
Ausgang: Klage auf Ersatz fiktiver Entsorgungskosten und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fiktive Entsorgungskosten sind nicht nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig.
Für die Höhe des geltend gemachten Schadens trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; er muss darlegen, weshalb ein Abzug ‚neu für alt‘ entfallen soll.
Bei Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber einem Erstattungspflichtigen gilt die Schwellengebühr 1,3 als Regelgebühr; eine Geschäftsgebühr über 1,3 ist nur bei überdurchschnittlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit gerechtfertigt.
Ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG zur Rechtfertigung höherer Gebühren ist nicht zwingend erforderlich, wenn es nicht um einen Streit zwischen Anwalt und Mandant, sondern um Ansprüche gegen einen Dritten geht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung weiterer 11,- EUR für fiktive Entsorgungskosten nicht zu. Fiktive Entsorgungskosten sind nicht nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig (vgl. LG Hannover, Urteil vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 14 S 83/07, BeckRS 2009, 13893, m.w.N.).
Darüber hinaus hat die Klägerin schon nicht dargelegt, aus welchem Grund ein Abzug neu für alt hinsichtlich des fiktiv geltend gemachten, neuen Reifens zu unterbleiben hat. Aufgrund der Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe geht dies zu ihren Lasten.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 16,- EUR zu. Der geltend gemachte Gebührensatz von 1,5 ist übersetzt. Insoweit bedurfte es nicht zwingend der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG, weil es sich hier nicht um einen Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, sondern um einen Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2012 - Az. I-9 U 5/12). Gemäß § 2 Abs. 2 RVG iVm. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war. Demgegenüber ist die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (vgl. BGH NJW 2012, 2813). Hier ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Unfall ereignete sich in Deutschland. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung. Allein der Umstand, dass die Beklagte ihren Sitz in Tallinn (Estland) hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines umfangreichen und schwierigen Falles (vgl. OLG Hamm, aaO). Wie sich aus der vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz ergibt, wurde der vorprozessuale Schriftverkehr ohnehin mit der Regulierungsbeauftragten der Beklagten, der xxx mit Sitz in xxx, geführt.
Mangels Hauptforderung besteht kein Zinsanspruch.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 11,50 EUR festgesetzt.