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Amtsgericht Viersen·33 C 39/03·13.08.2003

Ehegattenhaftung nach § 1357 BGB für Arzthonorar bei privatärztlicher Zahnersatzbehandlung

ZivilrechtSchuldrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Zahnärztin, fordert 4.968,97 EUR für die Behandlung des Ehemanns der Beklagten. Streitpunkt ist, ob die Beklagte nach § 1357 BGB für das Arzthonorar haftet. Das AG Viersen verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung mit Zinsen ab 08.02.2003, die überhöhte Zinsforderung wird abgewiesen. Entscheidend war die Kenntnis der Beklagten und ihr Unterlassen, die Mitverpflichtung klar auszuschließen.

Ausgang: Hauptforderung in Höhe von 4.968,97 EUR nebst Zinsen ab 08.02.2003 stattgegeben, die weitergehende Zinsforderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verträge über ärztliche Behandlungen fallen grundsätzlich unter § 1357 BGB, sofern der behandelte Ehegatte nicht ausschließlich sich selbst verpflichten wollte.

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Der nicht am Vertragsabschluss beteiligte Ehegatte haftet nach § 1357 I BGB für privatärztliche, auch kostenintensive Maßnahmen, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen, es sei denn, er schließt seine Mitverpflichtung im Außenverhältnis eindeutig aus.

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Die Anwendbarkeit des § 1357 BGB ist nicht auf unaufschiebbare oder ausschließlich medizinisch notwendige Behandlungen beschränkt; auch aufschiebbare Behandlungen können darunterfallen.

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Die Haftung des mithaftenden Ehegatten umfasst die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag; bereits kraft Gesetzes entstandene Verzugszinsen vor dem Verzugseintritt des mithaaftenden Ehegatten fallen nicht zwangsläufig unter § 1357 BGB.

Relevante Normen
§ 1357 BGB§ 611 BGB i. V. m. § 1357 Abs. 1 BGB§ 611 BGB§ 1357 I BGB§ 1357 Abs. 1 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.968,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 8.02.2003 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arzthonorar aus der ärztlichen Behandlung des Ehemannes der Beklagten, des Zeugen H., in Anspruch.

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Im einzelnen liegt dem folgender Sachverhalt zugrunde:

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Am 4.02.2002 begab sich der Zeuge H. in die zahnärztliche Behandlung der Klägerin, und zwar als Privatpatient. Dementsprechend verlangte der Zeuge H. die Rechnungstellung an sich persönlich. Gesprächsweise teilte der Zeuge H. mit, er sei in der Baubranche tätig. Über die Einzelheiten des Auftretens des Zeugen streiten die Parteien.

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Bereits einen Tag nach der Erstbehandlung, am 5.02.2002, gab der Zeuge H. zu Aktenzeichen 21 M 86/02 vor dem Amtsgericht Viersen auf Antrag des Finanzamtes Viersen die eidesstattliche Versicherung ab.

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Am 25.02.2002 stellte der Zeuge H., der sich schwerpunktmäßig als Immobilienmakler betätigte, seinen Geschäftsbetrieb ein. Am gleichen Tage eröffnete die Beklagte ihr Gewerbe als Immobilienmaklerin.

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In der Zeit bis zum 15.07.2002 führte die Klägerin die zahnärztliche Behandlung des Zeuge H. fort. Hierbei handelte es sich um eine zahnmedizinisch indizierte, prothetische Versorgung diverser Zähne des Zeugen. Die umfangreiche Behandlung erfolgte an 10 Tagen. Wegen der Einzelheiten der erbrachten Leistungen der Klägerin wird insoweit auf ihre Rechnung vom 15.07.2002 (Kopie Bl. 4 ff. d. A.) Bezug genommen, welche mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 4.968,97 EUR abschließt. Dies ist die Klageforderung.

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Nachdem die Klägerin den Zeuge H. mehrfach erfolglos gemahnt hatte, forderte sie mit Anwaltschreiben vom 6.02.2003 (Kopie Bl. 13 d. A.) die Beklagte zur Zahlung des Honorars auf, ebenfalls vergeblich.

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Die Klägerin behauptet, der Zeuge H. sei großspurig aufgetreten und habe sich den Anschein des solventen Unternehmers gegeben. Die Beklagte habe diverse Male in der Praxis der Klägerin angerufen und mehrfach Termine abgesagt. Mehrmals habe die Beklagte zugleich einen neuen Termin für ihren Ehemann vereinbart und dabei zum Ausdruck gebracht wie vielbeschäftigt er sei. Hiervon seien namentlich die Behandlungstermine im Monat Mai 2002 betroffen gewesen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich bei der Zahnbehandlung des Zeugen H. um eine angemessene Maßnahme zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs. Die Beklagte hafte somit gemäß § 1357 BGB für ihren Ehegatten im Außenverhältnis gegenüber ihr als Gläubigerin.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.968,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.08.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Zeuge H. habe sie lediglich darüber unterrichtet, daß er sich einer zahnmedizinischen Behandlung unterziehen werde. Sie habe lediglich einmal fernmündlich einen Termin bei der Klägerin abgesagt. Über die Einzelheiten der Behandlung und die hierdurch entstehenden Kosten habe sie vorab mit dem Zeuge H. nicht gesprochen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie hafte nicht über § 1357 BGB auf Zahlung des Arzthonorars, da die Behandlung ihres Mannes nicht im Rahmen der angemessenen Deckung des familiären Lebensbedarfs gelegen habe. Insoweit weist sie darauf hin, daß die Behandlung - unstreitig - nicht unaufschiebbar war und behauptet, der Zeuge H. habe Sonderleistungen gewünscht. Schließlich vertritt sie die Auffassung, die Rechtsfolgen des § 1357 BGB dürften im Arztrecht wegen der persönlichen, strafbewehrten Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz des Patienten nicht uneingeschränkt eingreifen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Handeln des vertragsschließenden Ehegatten im eigenen Namen umständehalber zu einem Ausschluß der gesetzlich angeordneten Fremdwirkung führe.

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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit der Beklagten umfangreich erörtert, und zwar auch im Hinblick auf das zu Aktenzeichen 202 Js 142/03 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach gegen den Zeuge H. anhängige Strafverfahren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 611 BGB i. V. m. § 1357 I BGB auf Zahlung von 4.968,97 EUR.

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Zwischen der Klägerin und dem Zeuge H. ist ein Arztvertrag im Sinne des § 611 BGB zustandegekommen.

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Die Beklagte haftet auf Zahlung des zahnärztlichen Honorars gemäß § 1357 I BGB als Ehegattin des Zeuge H..

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Bei der bei dem Zeugen durchgeführten zahnärztlichen Behandlung handelt es sich nämlich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie.

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Zunächst einmal ist davon auszugehen, daß unter § 1357 BGB auch Verträge über die ärztliche Behandlung des Ehegatten fallen (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller § 1357, Randnummer 17, 18 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist in jedem Falle Voraussetzung für die Anwendung des § 1357 BGB, daß sich der behandelte Ehegatte nicht ausschließlich selbst verpflichten wollte. So liegen die Dinge auch hier, da der Zeuge H. weder ausdrücklich, noch aus den Umständen ersichtlich gegenüber der Klägerin eine Mitverpflichtung der Beklagten als seiner Ehefrau über § 1357 BGB ausschloß.

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Hinzu kommt, daß es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Behandlung um eine medizinisch indizierte prothetische Versorgung der Zähne handelte. Kostenintensive, nicht medizinisch indizierte Wahlleistungen hat die Klägerin gegenüber dem Zeuge H. nicht erbracht. Ob der Zeuge - wie die Beklagte behauptet - Sonderleistungen verlangt hat, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung.

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Demgegenüber muß der Umstand, daß die durchgeführte Behandlung nicht unaufschiebbar war, zurücktreten. Zwar sind medizinische notwendige und unaufschiebbare ärztliche Behandlung stets solche, die zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie dienen. Dies schließt aber nicht aus, daß auch - mehr oder weniger - aufschiebbare ärztliche Behandlungen unter den Anwendungsbereich des § 1357 BGB fallen. Nichts anderes gilt im übrigen auch beim Kauf von Wirtschaftsgütern wie z. b. Möbeln usw. Hier haftet der nicht am Vertrag beteiligte Ehegatte keineswegs nur im Falle des unaufschiebbaren, sofort erforderlichen Bedarfs.

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Das Gericht ist der Auffassung, daß derjenige Ehegatte, der eine privatärztliche, kostenintensive Behandlung des anderen Ehegatten akzeptiert, grundsätzlich gemäß § 1357 I BGB auf Zahlung des Honorars haftet, es sei denn, im Außenverhältnis zu dem Arzt würde er seine Ablehnung zweifelsfrei klarstellen. So liegen die Dinge auch hier. Der Beklagten war bewußt, daß sich der Zeuge H. in der zahnärztlichen Behandlung der Klägerin befand. Die Behandlung erstreckte sich - auch dies konnte der Beklagten als Ehegattin des Zeugen nicht verborgen bleiben - über einen Zeitraum von mehreren Monaten, und zwar über insgesamt 10 Behandlungstermine. Zumindest einen dieser Behandlungstermine - dies räumt die Beklagte auch ein - hat sie für den Zeugen abgesagt. Somit ist davon auszugehen, daß die Beklagte jedenfalls im Groben über den Umfang der Zahnbehandlung ihres Ehegatten informiert war. Alles andere wäre lebensfremd. Es oblag daher der Beklagten, gegenüber der Klägerin ihre Mithaft aus dem Behandlungsvertrag eindeutig auszuschließen. Dies gilt in dem hier zu entscheidenden Fall um so mehr, als der Zeuge H. am Tage nach Behandlungsbeginn die eidesstattliche Versicherung leistete. Der Beklagten stand somit vor Augen, daß der Zeuge das ärztliche Behandlungshonorar nicht aus eigenen Mitteln aufwenden konnte. Unter diesem Gesichtspunkt war es für sie um so mehr geboten, gegenüber der Klägerin "klare Verhältnisse" zu schaffen. Ob die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug ihres Ehegatten zum Nachteil der Klägerin haftet, kann bei dieser Sachlage letztlich dahinstehen.

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Die Anwendung des § 1357 I BGB ist auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht ausgeschlossen, weil sich "aus den Umständen etwas anderes" ergäbe. Zwar mögen die Besonderheiten des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dazu führen, daß der mithaftende Ehegatte seinerseits keine vertraglichen Ansprüche gegen den Arzt herleiten kann, soweit hierdurch die ärztliche Schweigepflicht berührt würde. Hierdurch wird jedoch die Mithaft des Ehegatten auf Zahlung des Honorars nicht berührt. Dies entspricht dem Zweck des § 1357 BGB, Gläubigerschutz zu gewähren.

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Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet. Verzug der Beklagten ist allerdings erst aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 6.02.2003 eingetreten. Durch die vorherigen Mahnungen der Klägerin wurde lediglich der Zeuge H. in Schuldnerverzug gesetzt. Soweit in seiner Person hierdurch Verzugszinsen entstanden sind, haftet die Beklagte hierfür über § 1357 BGB nicht, da es sich nicht um rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, sondern Zinsen kraft Gesetzes handelt. Wegen des Zinsmehranspruches war die Klage daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 92 II Nr. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 4.968,97 Euro