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Amtsgericht Viersen·32 C 290/08·29.06.2009

Abweisung: Abrechnung der Ziff. 350–361 neben Ziff. 5348 GOÄ unzulässig

ZivilrechtVertragsrechtHonorar- und Gebührenrecht (GOÄ)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Restzahlung aus einer Arztrechnung; streitig waren Posten nach den GOÄ-Ziffern 350, 360 und 361 neben Ziff. 5348 (Ballondilatation). Das Gericht stellte fest, dass die GOÄ für Ziff. 5348 die gleichzeitige Berechnung der Ziff. 350–361 und 5295 ausdrücklich ausschließt und deshalb keine zusätzlichen Gebühren geltend gemacht werden können. Eine richterliche Schaffung von Ausnahmen wurde verneint; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer GOÄ-Positionen abgewiesen; Abrechnung der Ziff. 350–361 neben Ziff. 5348 GOÄ unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit die GOÄ für eine Gebührenziffer ausdrücklich die gleichzeitige Berechnung bestimmter anderer Gebührenziffern ausschließt, sind diese daneben nicht berechnungsfähig.

2

Die Gebührenziffer 5348 GOÄ schließt die gesonderte Berechnung der Ziff. 350–361 und 5295 GOÄ aus, soweit der Wortlaut der Verordnung dies eindeutig bestimmt.

3

Bei einem einheitlichen Leistungszusammenhang verhindert der Leistungstext einer einschlägigen GOÄ-Ziffer die gesonderte Abrechnung weiterer Leistungen auch dann, wenn eine theoretische Trennung möglich wäre.

4

Gerichte dürfen Abrechnungs-Ausnahmen nicht konstruieren, die der Verordnungsgeber in der GOÄ nicht vorgesehen hat.

5

Mangels durchsetzbarer Hauptforderung sind daraus resultierende Nebenansprüche ebenfalls nicht durchsetzbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

3

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

4

1.

5

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus der Rechnung vom 25.04.2007 zu.

6

Nachdem die Beklagte bzw. ihre Krankenversicherung auf den Rechnungsbetrag von 1.847,08 € einen Teilbetrag von 1.622,16 € gezahlt hat, steht nunmehr noch ein Restbetrag von 224,92 € für die mit Ziff. 360, 361 und 350 GOÄ in Rechnung gestellten Leistungen in Streit.

7

Nach den Bestimmungen zur Gebührenziffer 5348 GOÄ sind neben dieser Leistung die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295  GOÄ nicht berechnungsfähig. Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Insoweit ist der Wortlaut der GOÄ und damit der Wille des Verordnungsgebers eindeutig, indem in der GOÄ eine ausdrückliche Berechnungsbestimmung dahingehend getroffen wurde, dass eine Abrechnung der Gebührenziffern 350, 360 und 361 neben der Ziff. 5348 GOÄ ausgeschlossen ist. Etwaige Ausnahmen hiervon, nämlich für den Fall, dass die Erbringung der Leistungen nach den Ziff. 350 bis 361 GOÄ im Rahmen einer diagnostischen Leistung erfolgte, die von der Leistung nach der Nr. 5348 GOÄ als therapeutischer Leistung zu trennen sind, sind von dem Verordnungsgeber nicht vorgenommen worden, so dass das Gericht keine Grundlage für eine derartige Unterscheidung zu sehen vermag.

8

Im Übrigen sind die Leistungen nach der Ziff. 5348 GOÄ (Ballondilatation) und nach der Ziff. 5325 GOÄ (Koronarangiographie) vorliegend innerhalb eines einheitlichen Leistungszusammenhangs erbracht worden, so dass die Geltendmachung der Leistungen der Ziff. 350 bis 361 GOÄ auch deshalb durch den eindeutigen Leistungstext zur Ziff. 5348 GOÄ gehindert ist. Dass die Leistungen theoretisch auch getrennt erbracht werden könnten, was aber offensichtlich medizinisch nicht angebracht ist, um den Patienten vor unnötigen Belastungen zu schonen, widerspricht einer einheitlichen Leistungserbringung und der entsprechenden gebührenrechtlichen Behandlung der einzelnen Leistungen nicht.

9

Da es vorliegend letztlich um die Frage der Auslegung des Gesetzes bzw. der Verordnung ging, bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme.

10

2.

11

Mangels einer Hauptforderung stehen der Klägerin auch keine Nebenansprüche zu.

12

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

13

Streitwert: bis 300 €