Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten – Anspruch aus § 812 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 105,91 EUR, die der Beklagte für Abschlepp- und Bergungsleistungen erhalten hat. Streitfrage ist, ob die gezahlte Vergütung über die übliche Vergütung hinausgeht und damit rechtsgrundlos ist. Das Amtsgericht verurteilt zur Rückzahlung nebst Verzugszinsen, da keine gesonderte Vergütungsvereinbarung bestand und branchenübliche Sätze nach einer VBA-Erhebung niedriger sind. Die Tatsachen galten als zugestanden wegen Ausbleibens einer Klageerwiderung im vereinfachten Verfahren.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 105,91 EUR wegen ungerechtfertigter Bereicherung vollumfänglich stattgegeben; Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich auch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergeben, wenn der Empfänger eine nicht gerechtfertigte Leistung erlangt hat.
Fehlt eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Geschädigten, ist nach § 632 Abs. 2 BGB nur die übliche Vergütung geschuldet; darüber hinausgehende Zahlungen sind gegebenenfalls herauszugeben.
Bei der Ermittlung der als üblich anzusehenden Vergütung kann das Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO marktübliche Branchenumfragen heranziehen, um Orts- und Üblichkeit festzustellen.
Im vereinfachten Verfahren führt das Unterlassen einer fristgerechten Klageerwiderung trotz ausdrücklichem Hinweis nach § 495a ZPO dazu, dass die zugrunde liegenden Tatsachen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 105,91 EUR nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH, Urt. v. 13.1.2009 - VI ZR 205/08 = VRR 2009, 18; OLG Dresden, Urt. v. 19.022014 - 7 U 0111/12; Nugel, ZfSch 2014, 370-376).
Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Betrag rechtsgrundlos erlangt.
Da er mit dem Verkehrsunfallgeschädigten keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen hat, schuldet dieser nach § 632 Abs. 2 BGB nur die übliche Vergütung (Nugel, ZfSch 2014, 370-376). Der vom Geschädigten an den Beklagten geleistete Betrag übersteigt die übliche Vergütung um den streitgegenständlichen Betrag.
Zur Bestimmung der als üblich anzusehenden Kosten zieht das Gericht im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung die Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe des VBA für 2012 heran.
Hiernach beträgt der Stundensatz für den einstündigen Einsatz eines Bergungsfahrzeugs beim Abschleppen eines PKW mit einer Gewichtsklasse von bis zu 7,49 t 128,00 EUR netto einschließlich Fahrer. Dieser Stundensatz beinhaltet darüber hinaus auch eine Abgeltung der Kilometerleistung sowie der Leistungen Bergung, Fahrbahnreinigung, Wartezeiten etc.
Die von dem Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von 97,20 EUR als Festpreis für den einstündigen Einsatz des Bergungsfahrzeugs und in Höhe von 60,00 EUR als Zuschlag für Fahrpersonal sowie von 45,00 EUR für Straßenreinigungsarbeiten nebst einer Kilometerpauschale von 15,00 EUR sind vor diesem Hintergrund nicht ortsüblich und zurückzuerstatten.
2. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Der Beklagte befindet sich mit der Bezahlung der berechtigten Forderung der Klägerin seit dem geltend gemachten Zeitraum in Verzug. Die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Zinssatz.
3. Die zugrunde liegenden Tatsachen gelten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, nachdem sich der Beklagte im Rahmen des vereinfachten Verfahrens, welches am 02.09.2014 angeordnet worden ist, trotz eines Hinweises auf die Folgen innerhalb der nach § 495 a S. 1 ZPO gesetzten Frist zur Klageerwiderung nicht geäußert hat.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 105,91 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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