Klage auf Ersatz von Sachverständigen- und Anwaltskosten im Verkehrsunfallverfahren stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Ersatz von Sachverständigen- und vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht Viersen gab die Klage im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Sachverständigenkosten, Anwaltsgebühren und Verzugszinsen. Die Kosten gelten als zugestanden, weil die Beklagte keine substantiierten Erwiderungen innerhalb der gesetzten Frist vorbrachte. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 7, 18 StVG, §§ 280, 286 BGB sowie VVG-Rechtsprechung.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Sachverständigen- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Umfang der geltend gemachten Beträge vollständig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständigenkosten sind vom Schädiger zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind; Erforderlichkeit bemisst sich nach dem Maßstab des verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen.
Bei Überschreiten der Bagatellgrenze verletzt die Einholung eines Gutachtens nicht die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 BGB).
Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten können bei Zahlungsverzug erstattungsfähig sein und Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB begründen; Verzugszinsen sind in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO gelten der Kläger maßgeblich dargelegte Tatsachen als zugestanden, wenn die Beklagte trotz Hinweis innerhalb der gesetzten Frist keine substantiierten Einwendungen gegen die Klageerwiderung vorbringt.
Tenor
In dem Rechtsstreit
Klägers,
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Beklagte,
hat das Amtsgericht Viersen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 10.04.2015 durch
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 58,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 41,44 EUR gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG, 398 BGB.
Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustands, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH Versicherungsrecht 2005, 380; Versicherungsrecht 2007, 560). Ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH Versicherungsrecht 2007, 560).
Die Sachverständigenkosten sind vorliegend unstreitig angemessen. Zudem liegt der Unfallschaden über der Bagatellgrenze, so dass der Kläger durch die Gutachteneinholung nicht gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB verstoßen hat.
2. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zinsentscheidung folgen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Beklagte
befand sich mit der Bezahlung der berechtigten Forderung des Klägers seit dem geltend gemachten Zeitraum in Verzug. Die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Zinssatz.
3. Die zugrunde liegenden Tatsachen gelten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, nachdem sich die Beklagte im Rahmen des vereinfachten Verfahrens, welches am 05.02.2015 angeordnet worden ist, trotz eines Hinweises auf die Folgen innerhalb der nach § 495 a S. 1 ZPO gesetzten Frist zur Klageerwiderung nur dergestalt geäußert hat, dass sie sich gegen die Klage zu verteidigen beabsichtige.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 41,44 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.