Unwirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen bei fehlender Einwilligung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin zu 1) verlangt Zahlungen aus Abtretungen ärztlicher Honoraransprüche; das Gericht verurteilt den Beklagten nur zu Teilbeträgen und weist die Klage im Übrigen ab. Zentrale Frage ist die Wirksamkeit der Abtretungen, die eine Weitergabe von Patientendaten an Finanzinstitute vorsehen. Mangels wirksamer Einwilligung der Patienten sind die Abtretungen nach § 134 BGB nichtig. Weitere Ansprüche sind nicht ersichtlich; die Klägerin bleibt Parteivertreterin, da kein Parteiwechsel erfolgte.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Teilzahlungspflichten des Beklagten festgestellt; weitergehende Ansprüche wegen unwirksamer Abtretungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Vereinbarung die Weitergabe personenbezogener Patientendaten an Finanzierungs- oder Verrechnungsinstitute ermöglicht, ohne dass eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt.
Für die Wirksamkeit der Einwilligung muss die Tragweite der Datenweitergabe für den Einwilligenden erkennbar sein; eine Zustimmung, die nur die Weitergabe an eine Abrechnungsstelle abdeckt, genügt nicht, wenn weitergehende Übermittlungen vorgesehen sind.
Für die Rechtswidrigkeit der Abtretung ist nicht entscheidend, ob die Patientendaten tatsächlich weitergegeben wurden; maßgeblich ist das vertraglich vorgesehene Risiko der unbefugten Datenweitergabe.
Ein Parteiwechsel zugunsten des Zessionars tritt ohne Zustimmung der Gegenpartei nicht ein; bleibt die Zustimmung aus, bleibt die abtretende Partei Prozesspartei (§ 269 ZPO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 217,75 € und an den
Kläger zu 3) 352,01 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Klägerin zu 1) zur Hälfte. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) voll, die Klägerin 1) die des Beklagten zur Hälfte. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für die Parteien jeweils vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a, b ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Beklagte im Wege des Versäumnisurteils gemäß § 331 ZPO verurteilt wurde, wird auf die Wiedergabe der Entscheidungsgründe nach § 313b Abs. 1 ZPO verzichtet.
Im darüber hinaus gehenden Umfang war die Klage dagegen nach § 331 Abs. 2 ZPO abzuweisen, das die Klage insoweit unbegründet ist. Der Klägerin zu 1) steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch zu. Ein solcher ergäbe sich allein aus dem Gesichtspunkt der Abtretung der Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) gegen den Beklagten an die Klägerin zu 1). An einer derartigen wirksamen Abtretung fehlt es vorliegend allerdings.
Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 07.03.2006 dargestellt, geht das erkennende Gericht von der Unwirksamkeit der vorgelegten Abrechnungsverträge und der darin enthaltenen Abtretungen aus. Nach diesen Abrechnungsverträgen mit den behandelnden Ärzten, den Klägern zu 2) und 3), haben sich letztere ausdrücklich dazu verpflichtet, eine schriftliche Zustimmung der Patienten wegen der erforderlichen Weitergabe der persönlichen Patientendaten nicht nur an die Klägerin zu 1), sondern auch an einen Bank einzuholen (Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung zum Vertrag mit dem Kläger zu 2) vom 10.10.1991; § 1 Ziff. 1 des Vertrages mit dem Kläger zu 3). In der vorgenannten Zusatzvereinbarung zum Vertrag mit dem Kläger zu 1) ist zudem festgehalten, dass die Klägerin zu 1) berechtigt sei "die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen und diese zur Sicherheit an die Vorauszahlung finanzierende Bank abzutreten, wozu der Arzt die schriftliche Zustimmung des Patienten einholen"‘ werde. An den obigen Formulierungen ist abzuleiten, dass die Forderungsabtretung in Zusammenhang mit einer zumindest möglichen Weitergabe der Patientendaten an ein Finanzierungsinstitut erfolgte.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.05.1 992 - Az: Vlll ZR 240/91 (NJW 1992, 848) festgestellt, dass die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zweck der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, die ärztliche Schweigepflicht verletze und deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat. Hier haben die Kläger zu 2) und 3) mit der Klägerin zu 1) vereinbart, dass die Weitergabe der Patientendaten auch an eine Bank erfolgen kann. Eine hierfür erforderliche Zustimmung ist seitens des Patienten aber nicht eingeholt worden, so dass die Abtretungsvereinbarung als unwirksam anzusehen ist. Unerheblich ist für diese Frage, ob die Daten tatsächlich weitergegeben worden sind. Wie aus der bereits zitierten Entscheidung des BGH deutlich wird, setzt eine im wesentlichen zutreffende Vorstellung von der Tragweite der Einwilligung voraus, dass für den Einwilligenden die Weitergabe seiner Patientendaten erkennbar sein muss, da Anlass der Forderungsabtretung nicht nur der Forderungseinzug sondern auch die Vorfinanzierung ist. Erfolgt aber die Zustimmung zur Weitergabe von Patientendaten nur im Bezug auf die Abrechnungsstelle, sieht der Abrechnungsvertrag allerdings - wie hier - auch eine darüber hinausgehende Weitergabe der Daten vor, so darf der Patient in diesem Fall nicht schlechter gestellt werden und weniger Schutz erfahren. Mangels Zustimmung zur Weitergabe der Patientendaten, aber aufgrund der zwischen der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 2) und 3) jeweils vereinbarter Weiterleitung der Patientendaten an Finanzierungsinstitute, ist die Abtretung damit mangels erforderlicher Einwilligung des Patienten, nicht wirksam erfolgt.
Aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten sind keine Ansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten ersichtlich.
Die Klägerin zu 1) ist auch weiterhin Partei des Rechtsstreits, da der Beklagte einem Parteiwechsel nicht zugestimmt hat (269 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2, Nr. 11, § 711 ZPO.