Klage auf Abschleppkosten aus Abtretung abgewiesen wegen Erfüllung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Abschleppkosten aus abgetretenem Anspruch. Das AG Viersen stellt fest, dass ein Anspruch aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 823, 398 BGB besteht, dieser aber durch Zahlung der Beklagten gemäß § 362 BGB erloschen ist, weil die ausgezahlte Summe den ersatzfähigen Schaden übersteigt. Zur Bemessung sind die übliche Vergütung (Preisumfrage 2014) und der tatsächlich nachgewiesene Aufwand maßgeblich; die Klägerin hat höhere Kosten nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Abschleppkosten aus abgetretenem Recht abgewiesen; Anspruch wegen Erfüllung nach § 362 BGB erloschen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus abgetretenem Recht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 823, 398 BGB kann durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erlöschen, wenn der Anspruchsschuldner die Ersatzleistung bereits erbracht hat.
Fehlt eine Preisvereinbarung, ist die übliche bzw. ortsübliche Vergütung maßgeblich und entspricht zugleich dem angemessenen ersatzfähigen Schaden.
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein teureres Abschleppmittel (z. B. schwererer Lkw oder Kran) erforderlich war oder ein eingesetztes Fahrzeug nicht zur Verfügung stand.
Abgerechnet werden dürfen grundsätzlich nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen; eine pauschale Abrechnung für angefangene Zeitabschnitte ist ohne vertragliche Grundlage nicht durchsetzbar.
Zinsansprüche ab Rechtshängigkeit setzen eine durchsetzbare Hauptforderung voraus und bestehen nicht, wenn die Hauptforderung erloschen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte grds. einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 823, 398 BGB. Dieser Anspruch ist jedoch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.
Die Abtretung des Geschädigten auf der Grundlage der Abtretungserklärung vom 19.06.2015 (Anlage K 2, Bl. 8 GA) an die Fa. Abschleppdienst D GmbH ist inhaltlich nicht zu beanstanden und daher wirksam. Gleiches gilt für die Abtretungserklärung der Fa. D an die Klägerin vom 22.06.2015 (Anlage K 3, Bl. 9 GA).
Der Geschädigten ist jedoch aufgrund des Abschleppens ein Schaden entstanden, der in jedem Fall geringer ist, als der Betrag von 221,64 EUR, der von der Beklagten an die Fa. Abschleppdienst D GmbH ausgezahlt wurde, so dass der Anspruch aufgrund von Erfüllung erloschen ist.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Abschleppen des verunfallten Kfz erforderlich war. Ebenso ist unstreitig, dass die Geschädigte die Zedentin beauftragt hat und keine Preisvereinbarung geschlossen wurde. Insoweit ist gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet, welche zeitgleich den angemessenen ersatzfähigen Schaden darstellt.
Nach der vorgelegten Preis- und Strukturumfrage 2014 – auf die beide Parteien Bezug nehmen – sind jedenfalls keine Kosten über dem bereits ausgezahlten Betrag in Ansatz zu bringen. Nach der vorgenannten Umfrage aus dem Jahr 2014 ist für einen Lkw für Fahrzeugbeförderung bis 7,49 t ein Preis in Höhe von 135,00 EUR pro Stunde angemessen und ortsüblich. Bei einem – hier unstreitigen – Einsatz von 1,25 Std. ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von 168,75 EUR netto bzw. 200,81 EUR brutto.
Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat – trotz eines ausdrücklichen Bestreitens der Gegenseite – nicht dargelegt, dass für den Abschleppvorgang ein Lkw für Fahrzeugbeförderung mit einem höheren Gewicht bzw. ein Lkw mit einem Kran erforderlich war. Dies ist bei einem Ford C-Max (dem Unfallfahrzeug) auch nicht naheliegend oder offensichtlich erkennbar. Ebenfalls hat sie nicht substantiiert dazu vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ein anderer als der eingesetzte Lkw nicht zur Verfügung stand.
Das Gericht folgt des Weiteren nicht der Rechtsauffassung der Klägerin, dass für jede angefangene halbe Stunde jeweils volle 30 Minuten abgerechnet werden können. Nach Ansicht der Klägerin soll dies auch dann geltend, wenn der Abschleppvorgang deutlich schneller abgeschlossen war. Für diese Auffassung findet sich keine Grundlage im Gesetz. Darüber hinaus widerspricht sie elementaren Grundsätzen des Vertragsrechts, wonach nur der tatsächlich angefallene Aufwand abgerechnet werden kann. Ebenso herrscht im Schadensrecht die allgemeine Auffassung, dass der Schädiger grds. nur den Schaden zu ersetzen hat, der bei dem Geschädigten tatsächlich angefallen ist. Eine höhere Kompensation sieht das Gesetz nicht vor. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Erklärung des VBA (Anlage K5). Unabhängig davon, dass dieser Erklärung keine Gesetzesqualität zukommt, wird dort ohnehin auch nur auf die Praxis der „Mehrheit der Unternehmer“ Bezug genommen, ohne eine diesbezügliche Empfehlung auszusprechen.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
2.
Mangels bestehender Hauptforderung kann die Klägerin auch nicht die Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt vorliegend die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, § 511 Abs. 4 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
| F. G |