Verkehrsunfall beim Ausparken: Klage mangels Aktivlegitimation und nur 30% Haftung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer vorgerichtlichen Teilzahlung (30 %) weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall beim Ausparken aus einer Parktasche. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger sein Eigentum am beschädigten Fahrzeug nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte; die Vermutung des § 1006 BGB griff mangels Eigenbesitzes nicht. Unabhängig davon ergäbe die Haftungsabwägung nach §§ 7, 17, 18 StVG wegen eines Verstoßes gegen § 10 StVO keine höhere Quote als 70:30 zulasten des klägerischen Fahrzeugs. Weitere Vorwürfe (Geschwindigkeit, Rotlicht, Spurwechsel/Überholen) waren nicht hinreichend substantiiert bzw. nicht einschlägig.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz aus Verkehrsunfall mangels Aktivlegitimation und jedenfalls ohne höhere Haftungsquote als 30% abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aktivlegitimation für Schadensersatzansprüche wegen Fahrzeugbeschädigung setzt den Nachweis der Eigentümerstellung oder sonstigen Anspruchsinhaberschaft nach § 286 ZPO voraus; verbleibende Zweifel gehen zulasten des Anspruchstellers.
Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB greift nur zugunsten des unmittelbaren Besitzers; führt ein Dritter das Fahrzeug, ist dessen Besitz nicht ohne Weiteres dem Anspruchsteller zuzurechnen, insbesondere nicht über § 855 BGB ohne Besitzdienerverhältnis.
Wer vom Fahrbahnrand bzw. aus einer Parkbucht in den fließenden Verkehr einfährt (§ 10 Satz 1 StVO), muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen und sich erforderlichenfalls einweisen lassen; bei einer Kollision spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen § 10 StVO.
Pauschale Behauptungen einer „überhöhten“ Geschwindigkeit ohne konkrete Anknüpfungstatsachen verpflichten das Gericht nicht zur Beweiserhebung; entscheidend ist zudem, ob der Wartepflichtige den Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten hätte vermeiden können.
Ein Rotlichtverstoß oder ein Spurwechselverstoß erhöht die Haftung in der Abwägung nur, soweit die verletzte Norm den konkret betroffenen Verkehrsteilnehmerkreis schützt; Schutzvorschriften zugunsten des Gegenverkehrs erfassen Ausparkende hinter der Lichtzeichenanlage nicht ohne Weiteres.
Tenor
hat das Amtsgericht Viersen
auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2022
durch den Richter am Amtsgericht F
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls.
Die (als Zeugin benannte) Frau Q wollte aus einer Parktasche auf der Straße ausparken. Hinter dem von ihr geführten PKW Ford befand sich bereits ein weiterer PKW stehend auf der Fahrbahn, am Steuer die (auch als Zeugin benannte) Frau y, die die freiwerdende Parktasche in Aussicht genommen hatte.
Der Beklagte zu 2) befuhr die Straße in Richtung W. Um den PKW der Frau y zu umfahren, nutzte er die Gegenfahrbahn, scherte nach Vorbeiziehen am wartenden PKW nach rechts ein. Hier kam es zur Kollision zwischen seinem PKW und dem von Frau Q geführten PKW.
Gegenstand des Rechtsstreits sind (nach Teilzahlung durch die Beklagte zu 2) nach einer Quote von 30%, vgl. Blatt 20 der Akten) restliche Reparaturkosten, Unfallpauschale und Anwaltskosten. Für die Zusammensetzung der Klageforderung wird Bezug genommen auf die Klageschrift, dort Bl. 5 und 6 der Akten.
Der Kläger behauptet, Eigentümer des PKW Ford zu sein. Zum Unfallhergang behauptet er, der Unfall habe sich so abgespielt wie aus der Unfallskizze der Frau Q (Anlage K12 zum Schriftsatz vom 23. November 2021 = Bl. 61 der Akten) ersichtlich. Sie sei mit allen vier Fahrzeugrädern aus der Parklücke herausgefahren und habe sich im Schutz des hinter ihr haltenden Pkw befunden. Das klägerische Fahrzeug habe sich im ersten Gang befunden; Frau Q habe sich gerade mit Blick in den Rückspiegel vergewissern wollen, ob rückwärtiger Verkehr nahe, als der Beklagte zu 2) von der Gegenfahrbahn kommend auf die Fahrspur der Zeugin Q hinübergezogen und in das Klägerfahrzeug gefahren sei; dabei habe er eine überhöhte Geschwindigkeit gehabt. Die der Unfallstelle vorgelagerte Ampelanlage habe er „bei dunkelgelb bzw. Rotlicht“ überfahren.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.345,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.06.2021 zu zahlen,
2.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,36 € nebst Zinsen in Höhe von. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.06.2021 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Unfall habe sich so ereignet, wie in Anlage B1 dargelegt; der Beklagte zu 2) habe rechtzeitig den Blinker links vor Nutzung der Gegenfahrbahn und den Blinker rechts vor Rückfahrt auf die rechte Fahrspur gesetzt. Er sei bei Abschluss des Überholvorgangs überraschend von dem vom Fahrbahnrand aus anfahrenden Fahrzeug hinten links an seinem Fahrzeug getroffen worden; auch bestreitet er Geschwindigkeitsverstoß und Queren der Ampel bei gelb.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist (wie im Termin – unprotokolliert – angesprochen) aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gründen ohne Erfolg:
I.
Der Kläger ist bereits nicht aktivlegitimiert. Dass er Eigentümer des verunfallten PKW Ford ist, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht jenseits vernünftiger Zweifel zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die Vermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitet nicht für den Kläger. Weder hat er den PKW selbst zum Unfallzeitpunkt geführt, noch wäre Frau Peltzer eine ihm zuzurechnende Besitzdienerin (§ 855 BGB).
Das Eigentum steht auch nicht nach dem übrigen Vortrag in der gebotenen Gesamtschau des Prozessstoffs für das Gericht fest: Das Gericht verkennt nicht, dass die Führerin des PKW im Unfallzeitpunkt mit dem Kläger namensgleich ist , dass der Kläger in der Lage war, etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall einen Kostenvoranschlag für das Fahrzeug erstellen zu lassen (Bl. 10 ff. Akten), und dass der Kläger auf das Bestreiten der Beklagten hin einen Überweisungsbeleg (Bl. 60 der Akte) vorgelegt hat.
Allerdings steht auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung dieser Indizien nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger Eigentümer des PKWs ist. Die Beklagten haben bestritten, dass der Überweisungsbeleg und die darin aufgeführte Zahlung überhaupt mit dem Eigentumserwerb an dem streitgegenständlichen Pkw zusammenhängen. Das Gericht kann damit keinen Zusammenhang zugrunde legen.
Zum Erwerb des Pkw hat der Kläger zudem auch nicht konkret vorgetragen. Es ist insbesondere weiterhin gut möglich, dass sich die Zahlung auf etwas anderes bezieht als auf den streitgegenständlichen PKW oder es sich um eine Teilzahlung handelt und der streitgegenständliche PKW zum Beispiel weiterhin einem Autohaus (Eigentumsvorbehalt) oder einer Bank (Sicherungsübereignung) oder der Frau Q oder einem Dritten gehört. Selbst eine vollständige Zahlung des Klägers hätte zu einem Eigentumserwerb der Frau Q führen können, wenn die Zahlung auf deren Schuld erfolgt wäre.
II.
Des Weiteren ist die Klage auch deswegen unbegründet, weil auch bei gegebener Aktivlegitimation jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche bestünden:
Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei PKW mit wechselseitiger Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG durchzuführenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge (§ 17 Abs. 2 StVG) ergäbe sich keine günstigere Quote als 70 : 30 zu Lasten des Klägers:
Die Führerin Q hat (dem Kläger zurechenbar) gegen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Satz 1 StVO verstoßen. Danach darf, wer vom Fahrbahnrand anfahren will, sich nur so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und muss sich erforderlichenfalls einweisen lassen.
Diese Sorgfaltspflichten hat auch derjenige einzuhalten, der aus einer Parkbucht am Fahrbahnrand oder von einem Parkstreifen aus in den fließenden Verkehr einfahren will. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Skizze ist dabei ersichtlich, dass das von der Zeugin Q geführte Fahrzeug die Parkbucht bereits trotz nach hinten eingeschränkter Sicht durch den PKW der Frau y verlassen haben und in der für den fließenden Verkehr gedachten Spur gestanden haben soll. Nach dem Klägervortrag soll dies bereits mit allen vier Fahrzeugrädern der Fall gewesen sein, das Fahrzeug sich im ersten Gang befunden haben. Die Zeugin habe sich gerade und „als erstes“ mit einem Blick in den Rückspiegel vergewissern wollen, ob rückwärtiger Verkehr nahe (Bl. 58 der Akte).
Dies hätte sie aber bereits vor Verlassen der Parkbucht tun müssen. Sollte dies aufgrund der Sichtbehinderung durch das wartende Fahrzeug nicht möglich gewesen sein, hätte sie sich einweisen lassen müssen.
Für die Verwirklichung dieses Verkehrsverstoßes im Unfallerfolg spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins.
Dieser ist hier nicht widerlegt. Insbesondere bot der klägerische Vortrag zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 2) keine Grundlage, um in eine Beweisaufnahme hierzu einzusteigen. Denn es fehlt konkreter Vortrag jedenfalls der Größenordnung nach, wie schnell dieser denn gewesen sein soll; allein die Bewertung der gegnerischen Geschwindigkeit als „hoch“ oder „überhöht“ gebietet weder die Vernehmung von Zeugen noch die Einholung eines Gutachtens (vgl. Kuhnke, NZV 2018, 447, beck-online).
Zudem trägt der Kläger auch nur vor, dass bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung der Beklagte zu 1) den klägerischen Pkw hätte erkennen können; erforderlich wäre aber gewesen, darzulegen, dass die Führerin Q den Unfall dann hätte vermeiden können; denn dieser oblagen die Sorgfaltspflichten aus § 10 Satz 1 StVO. Ein Vertrauen der Führerin darauf, dass im fließenden Verkehr kein Spurwechsel zum Umfahren eines wartenden Pkw vorgenommen wird, ist nicht schutzwürdig (vergleiche Kammergericht, Urteil vom 11. März 2004,12 U 285 / 02 = NZV 2004,632).
Demgegenüber kann eine die weitergehende Haftung der Beklagten begründender Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.
Ein etwaiger Rotlichtverstoß ist bereits nicht konkret vorgetragen. Der Kläger nimmt selber Bezug auf eine Aussage, die von „dunkelgelb“ spricht; der Rotlichtverstoß wird nur ins Blaue hinein vorgetragen. Zudem wäre er aber auch für die Abwägung unerheblich. Denn die Lichtzeichenanlage schützt jedenfalls nicht Verkehrsteilnehmer, die hinter der Ampelanlage ausparken wollen.
Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO würde den Verursachungsbeitrag nicht steigern, weil die Norm den Schutz des Gegenverkehrs bezweckt, nicht den Schutz Ausparkender.
Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) scheidet aus, weil kein Überholen im Rechtssinne gegeben ist. Die PKWs Q und y wurden vom Beklagten zu 2) nicht überholt, weil diese noch nicht Teil des fließenden Verkehrs waren bzw. nicht nur verkehrsbedingt hielten. Insoweit fehlt es an einem Überholen. Es lag im Rechtssinne nur ein „Vorbeifahren“ vor.
Auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO unter dem vorgenannten Aspekt liegt nicht vor. Denn der Teilnehmer im fließenden Verkehr muss nicht damit rechnen, von Ausparkenden behindert zu werden (vgl. Kammergericht Berlin, a.a.O.).
Auch ein Geschwindigkeitsverstoß kann nicht zugrunde gelegt werden (vgl. oben).
Die reine, nicht erhöhte Betriebsgefahr tritt in Anbetracht des Verstoßes vollständig zurück. Jedenfalls würden die Beklagten (der Beklagte zu 1) aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB; die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) nicht zu mehr als 30% haften.
Mangels Hauptforderung kommen auch keine Nebenforderungen in Betracht.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Absatz 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.345,02 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Mönchengladbach, I-Straße , 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.