Klage auf abgetretene Abschleppkosten wegen Überzahlung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte von der Beklagten abgetretene Schadensersatzansprüche aus Abschleppkosten. Das Gericht stellte fest, dass die Ansprüche wirksam abgetreten waren, jedoch durch die bereits geleistete Zahlung (§ 362 BGB) erloschen sind, weil die tatsächlich angemessenen Abschleppkosten niedriger waren. Die Klägerin konnte keine höheren, beweiserheblichen Kosten nachweisen; Zinsen wurden daher nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung abgetretener Abschleppkosten als unbegründet abgewiesen, da Anspruch durch Erfüllung erloschen ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus abgetretenem Recht bleibt zwar übertragbar, erlöscht aber durch Erfüllung gemäß § 362 BGB, wenn der Gläubiger bereits den geschuldeten Betrag erhalten hat.
Bei fehlender Preisvereinbarung bestimmt sich die ersatzfähige Vergütung nach der üblichen Vergütung; § 632 Abs. 2 BGB stellt die ortsübliche/übliche Vergütung als Maßstab für angemessene Abschleppkosten auf.
Die beweisbelastete Abtretungsnehmerin muss substantiiert darlegen, dass für die Leistung ein über den üblichen Ansatz hinausgehender Mehraufwand erforderlich war; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zinsansprüche ab Rechtshängigkeit setzen das Bestehen einer durchsetzbaren Hauptforderung voraus; untergegangene Hauptforderungen begründen keine Zinszahlung.
Bei Feststellung einer Überzahlung ist der Anspruch der Klägerin als erfüllt anzusehen und daher abzuweisen, soweit die geleistete Zahlung den tatsächlichen Schaden deckt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte grds. einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 823, 398 BGB zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit. Dieser Anspruch ist jedoch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen
1.
Die Abtretung der Geschädigten auf der Grundlage der Abtretungserklärung vom 30.05.2014 (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.) an die Fa. B (Zedentin) ist inhaltlich nicht zu beanstanden und daher wirksam. Gleiches gilt für die Abtretungserklärung Firma B an die Klägerin vom 03.06.2014 (Anlage K 3, Bl. 10 d.A.).
Der Geschädigten ist jedoch aufgrund des Abschleppens ein Schaden entstanden, der in jedem Fall geringer ist, als der Betrag von 267,75 EUR, der von der Beklagten an die Klägerin ausgezahlt wurde, so dass der Anspruch der Klägerin aufgrund von Erfüllung erloschen ist.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Abschleppen des verunfallten Kfz erforderlich war. Ebenso ist unstreitig, dass die Geschädigte die Zedentin beauftragt hat und keine Preisvereinbarung geschlossen wurde. Insoweit ist gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet, welche zeitgleich den angemessenen ersatzfähigen Schaden darstellt.
Nach der vorgelegten Preis- und Strukturumfrage 2014 – auf die beide Parteien Bezug nehmen – sind jedenfalls Kosten unter 267,75 EUR in Ansatz zu bringen. Nach der vorgenannten Umfrage aus dem Jahr 2014 ist für einen Lkw für Fahrzeugbeförderung bis 7,49 t ein Preis in Höhe von 135,00 EUR pro Stunde angemessen und ortsüblich. Bei einem – hier unstreitigen – Einsatz von 1,5 Std. ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von 202,50 EUR netto bzw. 240,98 EUR brutto, so dass die Klägerin sogar überbezahlt wurde.
Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat nicht dargelegt, dass für den Abschleppvorgang ein Lkw für Fahrzeugbeförderung mit einem höheren Gewicht bzw. ein Lkw mit einem Kran erforderlich war. Dies ist bei einem BMW 520 (dem Unfallfahrzeug) mit einem Gewicht von deutlich unter 2.000 kg unter Berücksichtigung der vorgetragen Unfallschäden auch nicht naheliegend oder offensichtlich erkennbar.
2.
Mangels bestehender Hauptforderung kann die Klägerin auch nicht die Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt vorliegend die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, § 511 Abs. 4 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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