Schmerzensgeld wegen Schulterverletzung: Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld nach einem Unfall vom 09.10.1997. Das AG Viersen erkennt einen weiteren Anspruch von 500,00 DM zu; insgesamt sei ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM angemessen, wovon 1.500,00 DM bereits gezahlt wurden. Zur Bemessung werden Verletzungsumfang, Schmerzen, Heilungsdauer und ärztliche Behandlung herangezogen; Einschränkungen der Freizeit sind nur bei Schwerstverletzungen oder Dauerschäden zu berücksichtigen. Zinsen werden seit Rechtshängigkeit gewährt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: weiterer Schmerzensgeldanspruch von 500,00 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann gegen einen Geschäftsherrn nach § 831 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB bestehen, wenn ein Verrichtungsgehilfe den Körper des Geschädigten zumindest fahrlässig verletzt hat.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind das Ausmaß der Verletzung, die erlittenen Schmerzen sowie die Heilungsdauer und der Umfang ärztlicher Behandlung maßgebliche Kriterien.
Vorübergehende Einschränkungen bei der Ausübung von Hobbys sind grundsätzlich nicht bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen; sie kommen nur bei Schwerstverletzungen oder Dauerschäden zu Gewicht.
Zinsansprüche auf Schadensersatz ergeben sich nach § 291 BGB ab Eintritt der Rechtshängigkeit, sofern kein früherer Verzugsbeginn vorgetragen wird.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. September 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes gern. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiteren Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,00 DM gern. §§ 831 Abs., 847 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger hat anläßlich des hier in Rede stehenden Unfallereignisses vom 09. Oktober 1997 unstreitig eine Zerrung der linken Schulter mit posttraumatischer Arthritis erlitten. Es bestand bei dem Kläger eine Verspannung der Muskulatur der linken Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit insbesondere bei der Abduktion, endgradig auch bei der Rotation. Diese im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB tatbestandlichen Verletzungen eines geschützten Rechtsgutes sind unstreitig von der Mitarbeiterin der Beklagten auch zumindest fahrlässig herbeigeführt worden.
Bei der Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes war neben den erlittenen Verletzungen und den damit verbundenen Schmerzen auch zu berücksichtigen, daß der Kläger sich über eine Dauer von ca. 2 Monaten in ständiger ärztlicher Behandlung befand und eine Vielzahl von Arztterminen wahrnehmen mußte. Dagegen konnte dahinstehen, ob der Kläger aufgrund der erlittenen Verletzungen an der Ausübung des Reitsports gehindert war, da die vorübergehende Vorhinderung, einem Hobby nachzukommen, im vorliegenden Fall bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen war. Zwar ist grundsätzlich das Maß der Lebensbeeinträchtigung des Verletzten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht ohne weiteres, daß jede Einschränkung hinsichtlich der Freizeitgestaltung Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes hat. Eine Beeinträchtigung von Liebhabertätigkeiten ist vielmehr nur bei Schwerstverletzungen und Dauerschäden zu berücksichtigen, da sich ansonsten stets der aktivere Verletzte gegenüber dem Passiveren hinsichtlich des Schmerzensgeldes besser stehen würde.
Aufgrund des Ausmaßes der erlittenen Verletzung und den damit einhergehenden Schmerzen sowie der Heilungsdauer kann ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 DM als angemessen gelten. Da die Beklagte hierauf bereits einen Betrag in Höhe von 1.500,00 DM gezahlt hat, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 500,00 DM zu.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 BGB. Demnach stehendem Kläger 4 % Zinsen seit Eintritt der Rechtshängigkeit - dies war der 28. September 1998 - zu. Einen früheren Verzugsbeginn hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 2.000,00 DM