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Amtsgericht Viersen·26 F 232/05·10.06.2007

Erinnerung gegen Kostenbeschluss: Entstehen der Terminsgebühr bei Streitwert 3.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtsgebühren/RVGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor legte Erinnerung gegen einen Beschluss zur Entstehung einer Terminsgebühr ein. Streitpunkt war, ob bei einem Streitwert von 3.000 € und vorgesehener Terminsdurchführung die Terminsgebühr entsteht. Das Gericht hielt die Gebühr für entstanden und verwies auf die einschlägigen VV-RVG-Regelungen und die Kommentarliteratur; entgegenstehende Auslegungen erkannte es nicht. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die weitere Beschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenbeschluss hinsichtlich Entstehung der Terminsgebühr als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Terminsgebühr nach Nr. 1001 VV RVG entsteht bei maßgeblichem Streitwert; für ihre Entstehung ist der maßgebliche Streitwert gemäß VV Vorbem. 3 heranzuziehen.

2

Die bloße vorgesehene Durchführung eines Termins schließt das Entstehen der Terminsgebühr nicht aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Eine Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen die Entstehung oder Höhe der Gebühr nicht substantiiert und überzeugend in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 RVG

Tenor

Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 27.03.2007 gegen den Beschluss vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Terminsgebühr ist bei einem Streitwert von 3.000,-- Euro entstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und die Zitatstelle bei Gerold/Schmidt RVG 17. Auflage – Rz. 90 zu VV Vorb. 3 Bezug genommen.

3

Demgegenüber ergibt sich aus der Zitatstelle zu Gerold/Schmidt, Anm. 23 ff. zu Nr. 1001 VV RVG und den Verweis auf § 19 I Nr. 2 RVG nichts Gegenteiliges. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die Terminsgebühr bei vorgesehener Terminsdurchführung nicht entsteht.

4

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.