Erinnerung gegen Kostenbeschluss: Entstehen der Terminsgebühr bei Streitwert 3.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor legte Erinnerung gegen einen Beschluss zur Entstehung einer Terminsgebühr ein. Streitpunkt war, ob bei einem Streitwert von 3.000 € und vorgesehener Terminsdurchführung die Terminsgebühr entsteht. Das Gericht hielt die Gebühr für entstanden und verwies auf die einschlägigen VV-RVG-Regelungen und die Kommentarliteratur; entgegenstehende Auslegungen erkannte es nicht. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die weitere Beschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenbeschluss hinsichtlich Entstehung der Terminsgebühr als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Terminsgebühr nach Nr. 1001 VV RVG entsteht bei maßgeblichem Streitwert; für ihre Entstehung ist der maßgebliche Streitwert gemäß VV Vorbem. 3 heranzuziehen.
Die bloße vorgesehene Durchführung eines Termins schließt das Entstehen der Terminsgebühr nicht aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen die Entstehung oder Höhe der Gebühr nicht substantiiert und überzeugend in Frage stellen.
Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 27.03.2007 gegen den Beschluss vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Terminsgebühr ist bei einem Streitwert von 3.000,-- Euro entstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und die Zitatstelle bei Gerold/Schmidt RVG 17. Auflage – Rz. 90 zu VV Vorb. 3 Bezug genommen.
Demgegenüber ergibt sich aus der Zitatstelle zu Gerold/Schmidt, Anm. 23 ff. zu Nr. 1001 VV RVG und den Verweis auf § 19 I Nr. 2 RVG nichts Gegenteiliges. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die Terminsgebühr bei vorgesehener Terminsdurchführung nicht entsteht.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.