Strafverfahren: Freispruch wegen Nichtfeststellbarkeit der Tat (in dubio pro reo)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Viersen vom Vorwurf des Strafbefehls freigesprochen. Zentrale Frage war, ob die ihm zur Last gelegte Straftat tatsächlich festgestellt werden konnte; das Gericht sah verbleibende Zweifel und wendete in dubio pro reo an. Die Einlassung des Angeklagten konnte mit den vorhandenen Beweismitteln nicht widerlegt werden. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 464, 467 StPO zugunsten der Landeskasse.
Ausgang: Angeklagter vom Amtsgericht freigesprochen, da die Tat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Tatbestand einer Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt, hat das Gericht den Angeklagten freizusprechen (in dubio pro reo).
Verbleibende, nicht ausgeräumte Zweifel an der Schuld sind im Rahmen der Hauptverhandlung zu berücksichtigen und führen zum Freispruch.
Die Einlassung des Angeklagten verhindert einen Verurteilungserfolg, wenn sie durch die vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt wird.
Bei Freispruch sind die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen nach §§ 464, 467 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 15.07.2020.
Der Angeklagte war nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Seitens des Gerichts bestehende Zweifel hinsichtlich des Schuldvorwurfs konnten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ausgeräumt werden. Insbesondere konnte die Einlassung der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
K.
Richterin am Amtsgericht