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Amtsgericht Viersen·2 C 165/91·04.06.1991

Klage auf Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld wegen Verletzungen als Mitfahrerin bei einem Verkehrsunfall. Die Beklagten zahlten vorgerichtlich 600 DM; die Klägerin forderte 1.000 DM. Das Gericht hielt die vorgerichtliche Zahlung für angemessen und ausreichend, insbesondere angesichts Art und Dauer der Verletzung, und wies die Klage ab. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf weitergehendes Schmerzensgeld nach vorgerichtlicher Zahlung von 600 DM als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Körperverletzungen durch ein schädigendes Verhalten besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die schadensverursachenden Haftpflichtigen; mehrere Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner.

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Eine vorgerichtlich gezahlte Entschädigung erfüllt einen Schmerzensgeldanspruch, soweit die Zahlung dem nach den Umständen angemessenen Betrag entspricht.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzung, die Behandlungsdauer sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.

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Kostenentscheidungen und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den Vorschriften der ZPO (insbesondere § 91 ZPO sowie §§ 708, 713 ZPO) und sind vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 847 BGB§ 823 BGB§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufige vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am Tag X gegen X Uhr in W im Kreuzungsbereich I-straße/P-straße ereignete. Bei diesem Verkehrsunfall wurde die Klägerin als Mitfahrerin in dem von ihrem Ehemann gelenkten PKW, amtliches Kennzeichen X, verletzt, als die Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen Y, die Bevorrechtigung des Ehemanns der Klägerin nicht beachtete. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird auf die Kopie der ärztlichen Bescheinigung Bl. 5 d.A. verwiesen.

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Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2. ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,-- DM. Verlangt hatte die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000,-- DM.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie wegen der Körperverletzung aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom Tag x ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen abzüglich gezahlter 600,-- DM.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, das gezahlte Schmerzensgeld von 600,-- DM sei ausreichend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Verbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

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Begründete Schmerzensgeldansprüche der Klägerin sind durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2. bereits ausgeglichen. Ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin nicht zu.

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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus diesem Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien nicht streitig. Da die Klägerin, was ebenfalls unstreitig ist, bei diesem Verkehrsunfall verletzt wurde, steht ihr ein Schmerzensgeldanspruch gem. § 823, 847BGB,

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3 Pfl.Ver.G. gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attestes erlitt die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma, das eine ärztliche Behandlung vom X verursachte; darüber-hinaus war die Klägerin vom Unfalltag X arbeitsunfähig.

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Unter Zugrundelegung dieser von den Beklagten nicht bestrittenen Tatsachen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,-- DM angemessen und ausreichend. Hierbei ist zum einen berücksichtigt, daß es

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sich bei einem HWS-Schleudertrauma um eine grundsätzlich schmerzhafte Verletzung handelt. Andererseits lag jedoch offensichtlich nicht eine schwerwiegende Verletzung vor, die das Tragen einer Schanz'schen Krawatte erforderte. Auch die ärztlich bescheinigte Dauer der Behandlung (ca. 1 1/2 Wochen) und der Arbeitsunfähigkeit (ca. 2 1/2 Wochen) deuten nicht auf eine schwerwiegende Verletzung der Halswirbelsäule der Klägerin.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,-- DM angemessen und ausreichend. Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin durch diesen Verkehrsunfall ist mit Zahlung dieses Betrages unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ausgeglichen.

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Da der Klägerin somit ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch nicht zusteht, mußte die Klage abgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus 5 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 400,-- DM.