Behandlungsvertrag (Bestellsystem): Anspruch nach §615 BGB bei Nichterscheinen; Geschäftsgebühr als Prozesskosten
KI-Zusammenfassung
Der Zahnarzt klagt gegen einen Patienten auf Zahlung wegen Nichterscheinens trotz Bestellsystem-Vereinbarung. Streitfragen sind die Wirksamkeit der Vereinbarung, das Erfordernis von Verschulden und die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Das Gericht sprach 89,41 € wegen Annahmeverzugs nach §615 BGB zu und wies die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr ab; diese ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach §91 ZPO geltend zu machen. Die Berufung wurde zugelassen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf 89,41 € wegen Annahmeverzugs bestätigt; Geltendmachung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr als Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Rahmen eines Bestellsystems getroffene Behandlungsvereinbarung, die bei unterlassener fristgerechter Absage Zahlung nach §615 BGB vorsieht, ist grundsätzlich wirksam und nicht ohne Weiteres wegen Verstoßes gegen §307 II Nr.1 BGB zu beanstanden.
Ansprüche aus §615 BGB wegen Annahmeverzugs sind grundsätzlich auch ohne Verschulden des Patienten durchsetzbar.
Wer eine rechtsverbindliche Vereinbarung unterschreibt, kann sich im Nachhinein nicht erfolgreich darauf berufen, diese ungelesen unterzeichnet zu haben.
Vorprozessuale Anwaltsgebühren, soweit sie prozessbezogene Tätigkeiten betreffen, gehören zu den Prozesskosten im Sinne des §91 Abs.1 S.1 ZPO und sind im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen.
Preprozessuale Gebühren sind dann Prozesskosten, wenn die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit inhaltlich mit dem späteren Streitgegenstand übereinstimmt und damit der effektiven Rechtsverfolgung dient.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.12.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung des Klägers wird zu gelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Zahnarzt. Er nimmt den Beklagten als Patienten auf Zahlung entgangenen Honorars mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte sei - wie insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist - zu einem vereinbarten Behandlungstermin nicht erschienen ist.
Die Parteien schlossen am 17.03.2004 eine Behandlungsvereinbarung nach dem Modell des sog. Bestellsystems. Diese Vereinbarung enthält folgende Regelung:
"Sie kommen zur Zahnbehandlung in eine Praxis, die nach dem Bestellsystem geführt wird. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für Sie reserviert ist und Ihnen hierdurch in der Regel die andernorts vielfach üblichen Wartezeiten erspart bleiben. Dies bedeutet auch, dass Sie, wenn Sie vereinbarte Termine nicht einhalten können, diese spätestens 48 Stunden vorher absagen müssen, damit wir die für Sie vorgesehen Zeit noch anderweitig verplanen können. Bei Präparationsterminen im Zusammenhang mit Kronen- oder Zahnersatzarbeiten bitten wir sogar um eventuelle Absage spätestens fünf Arbeitstage im voraus.
Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten in einem organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Pflichten. So kann Ihnen, wenn Sie den Termin nicht rechtzeitig absagen, die vorgesehene Arbeit und die Vergütung bzw. die ungenutzte Zeit gemäß § 615 BGB in Rechnung gestellt werden, es sei denn, an dem Säumnis des Termins trifft Sie kein Verschulden. Es wird vereinbart, dass ansonsten Annahmeverzug dadurch eintritt, dass der vereinbarte Termin nicht fristgerecht abgesagt und eingehalten wird."
Am 13.05.2004 sagte der Beklagte einen für den 14.05.2004 vereinbarten Behandlungstermin in der Praxis des Klägers ab.
Mit Schreiben vom 4.08.2004 kündigte der Kläger den Behandlungsvertrag und machte unter Hinweis auf den ausgefallenen Behandlungstermin einen Betrag von 89,41 € geltend.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung dieses Betrages sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22,61 €.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 112,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Am 13.05.2005 sei seine Tochter verunfallt. Da es aus diesem Grund unabdingbar gewesen sei, dass die Tochter ständig beaufsichtigt werde, habe er den Behandlungstermin vom 14.05.2004 abgesagt. Andere Personen hätten zur Beaufsichtigung seiner Tochter nicht zur Verfügung gestanden.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in der aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Höhe zu.
Dieser Anspruch ergibt sich aus der zwischen den Parteien am 17.03.2004 geschlossenen Behandlungsvereinbarung, in der sich der Beklagte wirksam verpflichtet hat, einen vereinbarten Termin rechtzeitig abzusagen, widrigenfalls die vorgesehene Arbeit und die Vergütung bzw. die ungenutzte Zeit nach § 615 BGB zu zahlen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen nicht. Insbesondere steht sie nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in Konflikt (§ 307 II Nr. 1 BGB). Denn das Gesetz sieht in § 615 BGB gerade ausdrücklich vor, dass dem Dienstverpflichteten im Falle des Annahmeverzuges des Dienstberichtigten grundsätzlich seine volle Vergütung erhalten bleibt. Dass - wie der Beklagte meint - die getroffene Behandlungsvereinbarung einseitig zu Lasten der Patienten geht, kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.
Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch des Klägers auch nicht an einem fehlenden Verschulden des Beklagten. Zum einen kommt es überhaupt nicht darauf an, ob der Beklagte den Termin beim Kläger schuldhaft hat verstreichen lassen. Denn soweit die Behandlungsvereinbarung der Parteien Bezug nimmt auf § 615 BGB, so beurteilt sich ein Anspruch nach dieser Vorschrift wegen Annahmeverzuges ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Dienstberechtigten (vgl. Palandt/Putzo, BGB, § 615 RZ 14). Unabhängig davon kann - worauf das Gericht bereits mit Beschluss vom 11.11.2005 hingewiesen hat (Bl. 69 d. A.) - ein fehlendes Verschulden des Beklagten nicht festgestellt werden. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten ist von den behandelnden Ärzten seiner Tochter ursprünglich der Vorschlag gemacht worden, dass das Kind nach dem Unfall im Krankenhaus verbleibt. Wenn der Beklagte dies ebenso abgelehnt hat wie später den unstreitigen Vorschlag des Klägers, das Kind während der Behandlung des Beklagten in den Praxisräumen durch eine Arzthelferin zu betreuen, so hat der Beklagte - wie der Kläger zutreffend ausführt - damit seiner persönlichen Disposition, seine Tochter beaufsichtigen zu wollen, den Vorrang eingeräumt gegenüber der mit ihm abgestimmten Termindisposition des Klägers. Von unverschuldeter Säumnis im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Behandlungsvereinbarung kann vor diesem Hintergrund keine Rede mehr sein.
Ohne Erfolg bleibt zuletzt auch der Vortrag des Beklagten, er habe die Behandlungsvereinbarung ungelesen unterschrieben. Der Beklagte muss sich insoweit darauf verweisen lassen, dass derjenige, der etwas Rechtserhebliches unterschreibt, sich dessen Inhalt entgegenhalten lassen muss.
Der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).
Soweit der Kläger mit der Klage einen weiteren Betrag von 22,61 € als nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG geltend macht, ist die Klage allerdings unzulässig. Denn nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei um Prozesskosten im Sinne des § 91 S. 1 ZPO, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind.
Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass - im Gegensatz zur bisher herrschenden Meinung - auch die Kosten der vorprozessualen Geltendmachung von Ansprüchen zu den Prozesskosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu rechnen sind ( so auch AG Grevenbroich, Beschl. V. 18.6.05 - zitiert nach KammerMitteilungen 2005,251).
Dem steht eine allzu enge Auslegung des § 91 ZPO nicht entgegen. So entstehen vorprozessuale Anwaltskosten anlässlich der Wahrnehmung anwaltlicher Dienste zur sachgerechten Vorbereitung eines Rechtsstreites und sind somit prozessbezogen, sofern und soweit sich der Gegenstand der vorprozessualen Tätigkeit mit dem Streitgegenstand des Prozesses deckt. Voraussetzung ist somit allein die Prozessbezogenheit der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit.
Das Argument, Geschäftsgebühren stellten schon begrifflich keine Kosten der Rechtsverfolgung dar, vermag nicht zu überzeugen. Die Geschäftsgebühr umfasst das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 VV RVG). Die Verfahrensgebühr entsteht ebenso für das Betreiben eines Geschäftes einschließlich der Information (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG). Das "Geschäft" wird also auch während des Prozesses betrieben, so dass es nicht sachgerecht erscheint, gerade anhand dieses Begriffes die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 I S. 1 ZPO zu differenzieren.
Nach dem Wortlaut des § 91 I S. 1 ZPO sind Prozesskosten alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Rechtsstreits. "Rechtsverfolgung" und "Rechtsverteidigung" gehen aber weiter als der Begriff der "Prozessführung". Somit sind unter die Prozesskosten auch diejenigen Kosten zu subsumieren, welche aus einer auf den Streitgegenstand gerichteten Rechtsverfolgung erwachsen. Die Rechtsverfolgung beginnt aber zweifelsohne früher als mit der Klageeinreichung.
So sind durch § 91 III ZPO beispielsweise auch die Kosten eines Güteverfahrens als Kosten des Rechtsstreits ausdrücklich anerkannt. Damit ist die Gebühr VV 2403 RVG zweifelsfrei im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Insofern erscheint es kaum sachgerecht andere vorprozessual entstandenen Kosten, die zur effektiven Rechtsverfolgung zwingend aufgewandt werden mussten, von der Geltendmachung im Festsetzungsverfahren auszunehmen.
Schließlich sprechen auch prozessökonomische Gründe für die Geltendmachung der anteiligen Geschäftsgebühr nach VV 2400 RVG im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. insoweit auch zustimmend: Hünnekens, Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Rpfleger 2004, S. 445 ff.). Es ist zu erwarten, dass ein Vielzahl von Klagen künftig als Annex die Geltendmachung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühren enthalten. Dieser Anspruch kann dem Grunde und der Höhe nach streitig werden. Von daher ist zu befürchten, dass im Falle einer klageweisen Geltendmachung der Geschäftsgebühr Prozesse verzögert werden können, ohne dass die eigentliche Hauptsache berührt wird. Eine vorzeitige Erledigung der Hauptsache durch Teilurteil nach § 301 ZPO dürfte wegen des stets zu beachtenden Gebotes der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil nicht immer möglich sein. Unbestreitbar aber ist, dass ein leitendes Motiv für die durch das RVG geschaffene Gesetztesänderung die Entlastung der Gerichte von Gebührenrechtsstreitigkeiten war (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 208). Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Folge würde allerdings konterkariert, wenn eine Vielzahl von Prozessen zusätzlich durch einen etwaigen Streit über die Berechtigung der geltend gemachten vorprozessualen Gebühren belastet würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit der Kläger beantragt hat, die Durchführung der Sprungrevision zum Oberlandesgericht Düsseldorf nach § 566 ZPO zuzulassen und die Voraussetzung dieser Vorschrift offensichtlich deshalb nicht vorliegen, weil die Erwachsenheitssumme des § 511 II Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist, hat das Gericht im Wege der Umdeutung auf Antrag des Klägers das Rechtsmittel der Berufung zugelassen. Soweit ersichtlich ist eine gerichtliche Entscheidung zur Frage, ob der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG zu den Prozesskosten des § 91 I S. 1 ZPO gehört, noch nicht ergangen. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.