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Amtsgericht Viersen·17 C 114/93·10.08.1994

DDR-Vaterschaftsurteil: Anerkennungsversagung wegen ordre public-Verstoßes

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ein rechtskräftiges DDR-Urteil zur Vaterschaft und zum Unterhalt in der Bundesrepublik unwirksam ist. Streitpunkt war, ob die Anerkennung nach § 328 ZPO analog wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public zu versagen ist. Das Gericht gab der Feststellungsklage statt, weil das DDR-Gericht ohne Abstammungsgutachten allein auf die Aussage der Mutter abstellte und zudem rechtliches Gehör verletzt wurde. Art. 234 § 7 EGBGB stehe der ordre-public-Kontrolle nicht entgegen; eine Frist nach § 1600h BGB sei nicht einschlägig.

Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; DDR-Urteil zur Vaterschaft/Unterhalt wegen ordre-public-Verstoßes als unwirksam festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 328 ZPO ist auf Urteile der ehemaligen DDR über die Abstammung analog anwendbar; deren Anerkennung kann wegen ordre-public-Verstoßes versagt werden.

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Art. 234 § 7 EGBGB schließt die Versagung der Anerkennung eines DDR-Abstammungsurteils bei Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts nicht aus.

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In Kindschaftssachen gehört das Prinzip der Amtsaufklärung zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts; bei substantiierten Hinweisen auf Mehrverkehr ist die Einholung eines Abstammungsgutachtens regelmäßig geboten.

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Eine Entscheidung, die ergeht, obwohl dem Betroffenen die Klageschrift nur mit dem ausdrücklichen Hinweis übermittelt wurde, es handele sich nicht um eine förmliche Zustellung, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und kann ordre-public-widrig sein.

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Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO zur Klärung der Unwirksamkeit eines DDR-Urteils wegen Anerkennungsversagung unterliegt nicht der Ausschlussfrist des § 1600h BGB, wenn keine Vaterschaftsanerkennung angefochten wird.

Relevante Normen
§ 328 Abs. 1 Nr. 2 + 4 ZPO§ 1600h BGB§ 328 ZPO§ Art. 234 § 7 EGBGB§ 256 ZPO§ 766 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kreisgerichts Dresden

vom 27.01.1984 zum Aktenzeichen F 162/83 (Süd) unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 700,00 DM anwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann von beiden Parteien auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Das Kreisgericht Dresden hat durch Urteil vom 27.01.1984 festgestellt, daß der Kläger der Vater der Beklagten ist und ihn verurteilt, ab dem 01.03.1993 laufende Unterhaltszahlungen für die Beklagte zu erbringen.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß das genannte rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts Dresden unwirksam ist.

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Zur Begründung macht der Kläger u.a. geltend:

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Dem Urteil des Kreisgerichts Dresden sei nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 + 4 ZPO die Anerkennung zu versagen, weil ihm die Klageschrift nicht, oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, weil ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei und weil das Gericht die Entscheidung allein auf die Aussage der Kindesmutter, Frau L. gestützt habe, ohne ein serologisches Gutachten einzuholen. Die Mutter der Beklagten habe in der gesetzlichen Empfängniszeit Mehrverkehr gehabt und dies inzwischen auch zugegeben.

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Der Kläger beantragt,

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                                          wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend:

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Der Kläger sei zu Recht als ihr Vater festgestellt worden. Die Kindesmutter, Frau L., habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt, so daß ein Blutgruppengutachten nicht erforderlich gewesen sei.

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Die Klage, offenbar auf § 1600 h BGB gestützt werden, sei aber auch schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die in dieser Vorschrift normierte Jahresfrist nicht eingehalten habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die Akte Kreisgericht Dresden Az.: F 162/83 – lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat mit der Feststellungsklage die statthafte Klageart gewählt. Er begehrt verbindliche Feststellung dahingehend, daß dem in der ehemaligen DDR rechtskräftig erlassenen Urteil des Kreisgerichts Dresden vom              27 .01.1984 nach § 328 ZPO die Anerkennung zu versagen ist. § 328 ZPO ist auf den vorliegenden Fall analog anwendbar. Zwar handelt es sich bei den in der ehe maligen DDR erlassenen Urteilen nicht um ausländische Urteile im Sinne dieser Vorschrift. Schon zur Zeit der Teilung Deutschlands nach Inkrafttreten des Grundlagenvertrages wurden DDR Urteile grundsätzlich auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als wirksam anerkannt. Da sie jedoch einer anderen Staatsgewalt mit im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland konträrer politischer Ideologie entstammten, konnten sie nicht vorbehaltlos anerkannt werden (vgl. Zöller-Geimer, 18. Aufl. , § 328 ZPO, Rnd.-Nr. 286 mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung). An dieser Rechtslage hat sich nun nach der Wiedervereinigung und nach Einführung des Art. 234 § 7 EGBGB nichts geändert. Zwar bestimmt diese Vorschrift, daß ehemalige DDR-Urteile, die die Abstammung eines Kindes betreffen, grundsätzlich wirksam bleiben. Diese Rechtsnorm hindert aber nicht, eine Entscheidung von Gerichten der DDR wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public analog § 328 ZPO als nichtig anzusehen (vgl. AG Hamburg-Wandsbek Dtz 1991, 307; Staudinger-Rauscher, Art. 234 § 7 EGBGB, Rand. —Nr. 16; Palandt-Diederichsen, Art. 234 § 7 EGBGB, Rnd.-Nr. 4). Richtige Klageart, um diese Nichtigkeit geltend zu machen, ist nach Auffassung des Gerichts die hier gewählte Feststellungsklage nach § 256 ZPO (so auch AG Hamburg—Wandsbek und Staudinger-Rauscher, a. a. O). Insbesondere ist der Kläger, der hier ausdrücklich einen Verstoß gegen den deutschen ordre public rügt, nicht auf die für materiell rechtliche Einwendungen nicht geeignete Klage nach § 766 ZPO oder auf die Restitutionsklage mit ihren engen Voraussetzungen nach §§  641 i, 580 ZPO zu verweisen.

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Zwar basiert § 328 ZPO auf dem Prinzip der automatischen Anerkennung. Dies bedeutet, daß im Einzelfall jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde, für deren Entscheidung die Frage der Wirksamkeit des streitgegenständlichen DDR-Urteils relevant ist, grundsätzlich inzident prüfen müßte, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 328 ZPO gegeben sind. Da dies aber die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in sich birgt, hat der Kläger im vorliegenden Fall ein i. S. v. § 256 ZPO anerkennenswertes Interesse daran, die

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Rechtswirksamkeit des Urteils vom 27.01.1984 rechtskräftig zu klären (Zöller-Geimer, 18. Aufl., § 328 ZPO, Rnd.—Nr. 186 ff., insbesondere Rnd. —Nr. 189).

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Zur Entscheidung über diese Feststellungsklage ist das angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob die örtliche Zuständigkeit hier aus § 12 ZPO oder quasi als Annexzuständigkeit zu der vorangegangenen Vaterschaftsfeststellungsklage aus § 641 a ZPO folgt. Die Beklagte               hat nämlich sowohl im hiesigen Gerichtsbezirk ihren allgemeinen Gerichtsstand, als auch ist hier die Pflegschaft für die Beklagte anhängig.

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Die danach zulässige Klage ist auch begründet.

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Dem Urteil des Kreisgerichts Dresden vom 27.01.1984 ist gem. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog die Anerkennung zu versagen, weil es unter Mißachtung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Grundrechte, zustandegekommen ist.

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Zunächst ist zu beanstanden, daß das Kreisgericht Dresden seine Entscheidung vom 27.01.1984 ausschließlich auf die Aussage der Kindesmutter, die nach dem Recht der DDR Klägerpartei war, gestützt und kein Abstammungsgutachten veranlaßt hat. Die Nichteinholung eines blutserologischen Gutachtens ist als Verstoß gegen § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu werten. In Kindschaftssachen herrscht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gem. §§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO das Prinzip der Amtsaufklärung. Bei dem Amtsaufklärungsprinzip in Kindschaftssachen handelt es sich auch um einen wesentlichen Grundsatz des deutschen Rechts, weil es der Wahrung des Grundrechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung dient, das über Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt ist. Hiergegen hat das Kreisgericht Dresden bei seiner Entscheidung verstoßen, denn es hätte sich nicht allein auf die Angaben der Kindesmutter verlassen dürfen. Auch wenn der jetzige Kläger im damaligen Prozeß als Beklagter im Termin am 26.01.1984 nicht erschienen war und seine Einwendungen nicht persönlich geltend machte, war dem Gericht gleichwohl aus der Akte, einem Schreiben des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 09.02.1982 bekannt, daß er eine Anerkennung der Vaterschaft wegen angeblichen Mehrverkehrs der Kindesmutter ablehnte. Bei dieser Sachlage wäre die Einholung eines Abstammungsgutachtens geboten gewesen. Schon aufgrund dieses wesentlichen Verstoßes gegen anerkannte Grundsätze des Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist dem Urteil die Anerkennung zu versagen (so auch AG Hamburg—Wandsbek und Staudinger-Rauscher, a. a. O.).

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Darüber hinaus ist das Urteil unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, der in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz Verfassungsrang hat, zustandegekommen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger die Vaterschaftsfeststellungsklage seinerzeit nach dem Recht der DDR ordnungsgemäß zugestellt wurde oder nicht, oder ob ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 187 ZPO dadurch als geheilt angesehen werden müßte, daß der Kläger die Klage später tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu Zöller-Geimer, 18. Aufl. § 328 ZPO, Rnd.-Nr. 135).

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Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu berücksichtigen, daß dem Kläger die Klageschrift seinerzeit - was unstreitig ist - seitens der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zur Kenntnis und mit dem ausdrücklichen Vermerk übermittelt wurde, daß dies keine förmliche Zustellung sei. Im Hinblick auf diesen Vermerk hatte der Kläger überhaupt keine Veranlassung, in jenem Verfahren tätig zu werden. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß eine förmliche Zustellung noch erfolgen werde. Daß gleichwohl eine Entscheidung gegen ihn erlassen wurde, stellt folglich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz dar, der dazu führt, daß dem Urteil auch insoweit gem. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Anerkennung zu versagen ist.

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Die vom Kläger begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 27.01.1984 war daher antragsgemäß zu treffen. Dem steht auch nicht entgegen, daß Klägerin in dem streitgegenständlichen Verfahren vor dem Kreisgericht Dresden nicht die Beklagte selbst, sondern die Mutter der Beklagten war. Nach dem Recht der damaligen DDR hatte die Mutter im Vaterschaftsfeststellungsprozeß die Rechte des Kindes nach hiesigem Verständnis als gesetzliche Prozeßstandschafterin wahrzunehmen. Da aus dem Urteil des Kreisgerichts Dresden vom 27.01.1984 letztlich aber die Beklagte materiell berechtigt wurde, ist es konsequent, diese im vorliegenden Verfahren als Beklagte auf Feststellung in Anspruch zu nehmen.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt die Klage auch nicht der Ausschlußfrist des § 1600 h BGB. Der Kläger ficht gerade nicht eine von ihm getätigte Vaterschaftsanerkennungsklärung an. Eine solche Vaterschaftsanerkennung liegt seitens des Klägers überhaupt nicht vor. Die Feststellungsklage nach § 328 ZPO analog ist hingegen an keine besondere Frist gebunden.

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Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 4000,00 DM