Unterhalt: Hälftige Kostenübernahme für Schülerbetriebspraktikum als Sonderbedarf
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt vom Beklagten die hälftige Beteiligung an den Kosten eines Schülerbetriebspraktikums in England. Zentral ist, ob die Kosten als Sonderbedarf i.S.v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten. Das Gericht nimmt dies an, weil es sich um unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf handelt und aufgrund des nur auf Existenzminimum beruhenden laufenden Unterhalts keine Rücklagenbildung möglich war. Der Beklagte wird zur Zahlung von 225 € verurteilt; er ist leistungsfähig.
Ausgang: Klage auf hälftige Übernahme der Praktikumskosten in Höhe von 225 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines Schülerbetriebspraktikums können nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB als Sonderbedarf gelten, wenn es sich um einen unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf handelt.
Die Vorhersehbarkeit der Kosten schließt Sonderbedarf nicht aus, wenn der Unterhaltspflichtige lediglich auf Basis des Existenzminimums zahlt und dadurch eine Rücklagenbildung aus laufendem Unterhalt nicht möglich ist.
Ein Anspruch auf Beteiligung an Sonderbedarf besteht nur bei Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Leistungsfähigkeit ist zu bejahen, sofern das bereinigte Nettoeinkommen den dem Pflichtigen zustehenden Selbstbehalt nicht unterschreitet.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar sein (vgl. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225,00 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Entscheidungsqründe:
Die Klage ist gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten die hälftige Beteiligung an den Kosten eines Schülerbetriebspraktikums in England, an dem der Kläger vom 02.05.2004 bis zum 15.05.2004 teilgenommen hat, verlangen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 450,00 Euro.
Bei diesen Kosten handelt es sich um Sonderbedarf im Sinne der Anspruchsgrundlage. Voraussetzung ist, dass es sich um einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf handelt. Dem steht die Vorhersehbarkeit der Kosten ein gutes halbes Jahr zuvor jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Kläger sehenden Auges gleichwohl erkennen musste, dass eine Rücklagenbildung aus den laufenden Unterhaltszahlungen nicht möglich ist (s. OLG I2, Beschluss vom 05.04.2004, 11 WF 62/04, FamRZ 2005, S. 302). Insoweit ergibt sich gerade kein Widerspruch zu den vom Beklagten zitierten Entscheidungen, die eine Rücklagenbildung für den Fall vorsehen, dass laufender Unterhalt in dazu hinreichender Höhe gezahlt wird. Es handelt sich dabei um die zwei Seiten ein und derselben Medaille.
Da der Beklagte ihm laufenden Unterhalt auf der Basis des Existenzminimums zahlt, mithin für eine Rücklagenbildung kein Raum verbleibt, ist der Kläger auch bedürftig.
Der Beklagte ist leistungsfähig. Selbst sein bereinigtes Nettoeinkommen nach eigener Berechnung in Höhe von 1.786,00 € übersteigt unstrittig das Nettoeinkommen der Kindesmutter in Höhe von 1.658,53 €, und stellt zugleich sicher, dass der dem Beklagten zustehende Selbstbehalt nicht unterschritten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 225,00 €