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Amtsgericht Velbert·31 OWi 1003/16 [b]·16.11.2016

Herausgabe der Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtBeweisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene verlangte Einsicht in die bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ES 3.0 erzeugten Rohmessdaten. Zentrale Frage war, welche Unterlagen zur substantiierten Darlegung eines Messfehlers erforderlich sind. Das Gericht verpflichtete die Ordnungsbehörde zur Herausgabe der unverschlüsselten Messdatei sowie zur Einsicht in Protokoll, Eichschein, Bedienungsanleitung und Messfotos. Die Kosten trägt die Landeskasse; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten bei ES 3.0 an den Betroffenen stattgegeben; Kosten der Landeskasse auferlegt; unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei standardisierten Messverfahren obliegt es dem Betroffenen, konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände eines Messfehlers substantiiert vorzutragen.

2

Zur substantierten Darlegung eines Messfehlers hat der Betroffene Anspruch auf Einsicht in das Messprotokoll, den Eichschein, die Bedienungsanleitung sowie die erforderlichen Fotos (Messfoto, Fotolinienbild).

3

Auf Verlangen sind dem Betroffenen auch die bei der Messung erstellten Rohmessdaten (Messdatei) in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, damit ein privater Sachverständiger Prüfungen durchführen kann.

4

Bloße pauschale Behauptungen genügen nicht; die Darlegung muss derart beschaffen sein, dass durch Prüfung der übergebenen Unterlagen mögliche Messfehler entdeckt und in einem Verfahren substantiiert behauptet werden können.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG§ 467 StPO§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG

Tenor

Die Ordnungsbehörde hat dem Betroffenen die Rohmessdaten in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, die von der Kreispolizeibehörde Mettmann mit dem Gerät ES 3.0 (Gerätenummer 5492) im Rahmen der am XX.XX.XXXX zwischen 15:30 h und 21:30 h durchgeführten Messreihe erzeugt wurden, in deren Verlauf um 17:40 h auf der Höhe der N-Straße in W die Geschwindigkeit des Pkw mit dem Kfz-Kennzeichen XX-XX  gemessen wurde.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

2

Bei dem hier angewandten Messverfahren unter Verwendung des Messgeräts ES 3.0 der Fa. ESO GmbH handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Liegt ein standardisiertes Messverfahren dem Bußgeldbescheid zugrunde, so obliegt es dem Betroffenen, konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände zu einem Messfehler vorzutragen. Hierzu bedarf es zunächst neben dem Einsichtsrecht in das Messprotokoll und den Eichschein des Messgeräts auch der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sowie in die erforderlichen Fotos, beim Gerät ES 3.0 also das Messfoto und das sog. Fotolinienbild. Darüber hinaus muss dem Betroffenen auf sein Verlangen hin aber auch die bei der Messung erstellte Messdatei zugänglich gemacht werden, um ihm - unter Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen - die Möglichkeit zu geben, eventuelle Messfehler zu entdecken und im Verfahren substantiiert behaupten zu können.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 467 StPO.

4

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.