Familiengerichtliche Genehmigung für Anerkennung einer Grenzermittlung nicht erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die familiengerichtliche Genehmigung zur Anerkennung einer Grenzermittlung durch die Kindeseltern. Streit war, ob die Mitwirkung der Eltern eine Verfügung über das Vermögen des Kindes und damit Genehmigungspflicht nach § 1821 BGB darstellt. Das Gericht verneinte dies, weil das betroffene Flurstück der Gemeinde gehörte und das Kind keine dinglichen Rechte daran hatte. Der Antrag wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Anerkennung einer Grenzermittlung zurückgewiesen; Genehmigung nicht erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1821 BGB ist nur erforderlich, wenn die Vornahme eine Verfügung über das Vermögen des Kindes bzw. ein Rechtsgeschäft über ein dem Kind gehörendes Grundstück darstellt.
Die bloße Mitwirkung der Eltern an einer Grenzermittlung begründet nicht ohne weiteres eine disponierende Handlung über ein Grundstück des Kindes, wenn das Grundstück nicht im Eigentum des Kindes steht.
Für die Genehmigungspflicht ist maßgeblich die dingliche Eigentumslage bzw. das Vorliegen eines dinglichen Anspruchs (z. B. Vormerkung); bloße Wertsteigerungen oder beabsichtigte Erwerbsvorhaben der Erbengemeinschaft genügen nicht.
Bei Grenzfeststellungen ist die rechtliche Bedeutung der Handlung für das Kindesvermögen entscheidend; formelle Anerkennungshandlungen der Eltern sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie eine vermögensrechtliche Verfügung des Kindes ersetzen.
Tenor
ist die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung vorliegend nicht erforderlich.
Die Kosten des Verfahrens werden von den Antragstellern getragen.
Verfahrenswert: 500,00 EUR (§ 36 FamGKG, Mindestverfahrenswert)
Gründe
Die Minderjährige ist Miteigentümerin des Grundbesitzes der Gemeinde Q, Gemarkung H, Flur X, Flurstücke XX und XX als Miterbin der Eigentümerin, die in der dem Antrag beigefügten Skizze vermerkt ist: N.
Diese Flurstücke grenzen an das der Gemeinde Q gehörende Flurstück XX. Letzteres wurde zum Zwecke der Teilung (und zur beabsichtigten anschließenden Veräußerung eines Teils des Flurstücks XX) vermessen. Diese Grenzfeststellung ist im Rahmen eines Grenztermins am XX.XX.XXXX durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur I3 aus Q2 vorgenommen worden. Das Ergebnis der Grenzermittlung wurde den im Termin nicht anwesend gewesenen Kindeseltern mit Schreiben vom XX.XX.XXXX mitgeteilt.
In der Mitwirkung eines Beteiligten an der Anerkennung des Ergebnisses der Grenzermittlung liegt laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.12.2005, OVG 10 B 14.05 eine Willenserklärung, die eine Verfügung über ein Grundstück darstellt, sodass die Kindeseltern laut Einschätzung des Vermessungsingenieurs gem. §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Ziffer 1 BGB die Genehmigung des Familiengerichts benötigen.
Die Genehmigung sei zu erteilen, da die Grenzfeststellung den Wert des Grundbesitzes des Kindes steigert und Nachteile für das Kind bzw. den Grundbesitz des Kindes nicht ersichtlich seien.
Vorliegend handelt es sich nach den vorgelegten Unterlagen jedoch um die Grenzermittlung eines Flurstücks, dessen Eigentümer die Gemeinde Q und nicht das Kind ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Kindeseltern als Vertreter des Kindes lediglich an der Grenzermittlung beteiligt wurden, da die Erbengemeinschaft in einem zweiten Schritt einen Teil des Flurstücks der Gemeinde Q erwerben möchte.
Derzeit ist das Kind jedoch nicht Eigentümer des betroffenen Flurstücks. Auch wurde nicht vorgetragen, dass es Vormerkungsberechtigter an dem Flurstück XX ist, sodass es sich nicht um eine Verfügung über ein Grundstück des Kindes handelt.
Eine Genehmigung des Familiengericht zu der Anerkennung des Ergebnisses der Grenzermittlung durch die Kindeseltern als Vertreter des Kindes ist damit nicht erforderlich, sodass der Antrag zurückzuweisen war.