Themis
Anmelden
Amtsgericht Velbert·23 Ds 35/25·12.12.2025

Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung; Freiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtKörperverletzungsdelikteStrafzumessung/BewährungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt. Das Gericht sprach eine Freiheitsstrafe von einem Jahr aus und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht persönliche Verhältnisse, ein spätes Geständnis als milderndes Moment nur in geringem Umfang sowie die tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädigung.

Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter mit einem gefährlichen Werkzeug Gewalt gegen den Körper anwendet und hierdurch schwere Verletzungsgefahren herbeiführt.

2

Eine Sachbeschädigung kann tateinheitlich mit einer Körperverletzung verwirklicht werden, wenn durch dieselbe Handlung ein gegenständlicher Schaden (z.B. Zersplittern einer Fensterscheibe) verursacht wird.

3

Bei der Strafzumessung sind die Grundsätze des § 46 StGB zu beachten; Persönlichkeit, Vorleben, Tatfolgen und Geständniswirkung sind maßgebliche Milderungs- und Erschwernisfaktoren.

4

Ein Geständnis, das erst nach Abschluss der Beweisaufnahme erfolgt, mildert das Strafmaß nur in geringem Umfang.

5

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB setzt eine begründete positive Sozialprognose voraus; die Erwartung der Warnwirkung der Verurteilung muss über bloße Hoffnung hinausgehen, Zweifel gehen zulasten des Verurteilten.

Relevante Normen
§ 267 Abs. IV StPO§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 303c StGB§ 52 StGB§ 224 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO)

3

I.

4

Der Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX F, geboren. Er ist verheiratet und deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs in F auf. Nach der mittleren Reife absolvierte er eine Ausbildung zum Schlosser. Lange Zeit arbeitete er in der deutschen Handelsmarine. XXXX kam er nach dem Tod seiner Mutter wieder nach I zurück. Seitdem lebte der Angeklagte in I. Er ist dort gemeinsam mit seiner Frau Gesellschafter und Geschäftsführer der L GmbH. Hierbei handelt es sich um eine GmbH für die Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Büroräumen. Der Angeklagte verdient monatlich ca. X € netto und erhält zusätzlich eine Rente i.H.v. X €. Kinder hat der Angeklagte nicht.

5

Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.

6

II.

7

Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:

8

Am XX.XX.XXXX gegen XX:XX Uhr befuhr der Geschädigte I4 mit einem Fiat Ducato mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX den Privatweg zum Haus S-straße, da er ein Paket ausliefern wollte. Der Angeklagte schrie den Geschädigten an und schlug mit einem mitgeführten Gehstock durch das einen Spalt geöffnete Fahrerfenster mindestens zweimal auf den Geschädigten ein. Bei dem ersten Schlag zersplitterte die Fensterscheibe vollständig und der Angeklagte wurde mit dem Stock am Kopf getroffen. Mit dem zweiten Schlag wurde der Angeklagte an der Schulter getroffen. Der Geschädigte zog sich unter anderem eine Schädel- und Schulterprellung zu.

9

III.

10

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ergeben sich aus seinen Angaben sowie aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

11

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus der Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des Geschädigten I4 sowie der Zeugin N2 und aus der Verlesung des Attestes des Universitätsklinikums F vom XX.XX.XXXX. Zudem ließ der Angeklagte sich im letzten Moment geständig im Sinne der unter II. dargestellten Feststellungen ein.

12

IV.

13

Der Angeklagte hat sich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 303c, 52 StGB schuldig gemacht.

14

V.

15

Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des §§ 224 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

16

Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen, nach denen die Schuld des Täters sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen sind.

17

Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten ist ferner die buchstäblich in letzter Minute erfolgte geständige Einlassung zu berücksichtigen. Aufgrund des Umstandes, dass das Geständnis erst nach abgeschlossener Beweisaufnahme inklusive Falschaussage seiner Ehefrau vor Gericht erfolgte, entfaltet das Geständnis hier nur minimale strafmildernde Umstände.

18

Zulasten des Angeklagten ist zunächst einmal die tateinheitlich mitverwirklichte Sachbeschädigung zu berücksichtigen. Zulasten des Angeklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass es nicht bei einem Schlag blieb, und dass die Folgen für die Geschädigte nicht ganz unerheblich waren. Zu seinen Lasten wirkt sich ferner das gesamte Nachtatverhalten aus, welches sich in einer in Anbetracht des Alters und der gesellschaftlichen Stellung des Angeklagten unwürdigen Prozessführung niederschlug.

19

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend.

20

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

21

Eine solche Aussetzung ist nach § 56 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Eine Strafaussetzung zur Bewährung verlangt stets die begründete Erwartung, also nicht die bloße Hoffnung, aber auch keine sichere oder unbedingte Gewähr (BGH NStZ-RR 2005, 38) dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, sei es auch erst mithilfe von Auflagen oder Weisungen und künftig, also nicht nur während der Dauer der Bewährungszeit, auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zweifel gehen zu Lasten des Angeklagten.

22

Dem Angeklagten ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und lebt in gefestigten familiären und gesellschaftlichen Strukturen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der gesamte Sachverhalt sowie der Prozess den Angeklagten nachhaltig geprägt haben und geht davon aus, dass er in Zukunft straffrei durchs Leben gehen wird.

23

VI.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.