Bußgeldfestsetzung wegen unterlassener Gewerbeabmeldung nach § 14 GewO
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene hatte Automaten entfernt, das zugehörige Gewerbe allerdings erst verspätet abgemeldet. Die Stadt Velbert setzte daraufhin eine Geldbuße von 35 EUR fest; der Einspruch blieb erfolglos. Das Gericht entschied, dass die Änderung von § 14 GewO die Abmeldung bereits angemeldeter Gewerbe nicht aufgehoben hat. Die Geldbuße wurde als schuld- und tatangemessen bewertet.
Ausgang: Bußgeldfestsetzung gegen den Betroffenen in Höhe von 35 EUR; Einspruch erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein zuvor angemeldetes Gewerbe aufgibt, ist verpflichtet, die Aufgabe der zuständigen Behörde anzuzeigen; eine Abmeldung bleibt erforderlich, sofern die Anmeldung zuvor erfolgt ist.
Eine auf die Aufstellung neu errichteter Automaten bezogene Erleichterung der Anzeigepflicht begründet ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht das Recht, bereits angemeldete Gewerbebetriebe nicht abzumelden.
Das berechtigte Interesse der Behörden an einem aktuellen Gewerberegister rechtfertigt die Erwartung einer Abmeldung und kann die Ahndung einer Unterlassung durch ein Bußgeld tragen.
Bei der Bemessung einer Geldbuße sind der zur Verfügung stehende Bußgeldrahmen sowie Schuld und Tatangemessenheit zu berücksichtigen; auch ein geringer Betrag kann verhältnismäßig sein.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen eine Geldbuße in Höhe von 35,00 EUR festgesetzt, da er es unterlassen hat, ein Gewerbe nach dessen Aufgabe rechtzeitig abzumelden.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.
Gründe
Der Betroffene ist Inhaber der G GmbH die in München unter der Registernummer HR B angemeldet ist. Er hat in Velbert Automaten aufgestellt, welche er gegenüber der Stadt Velbert ordnungsgemäß angemeldet hat. Diese Automaten hat er wieder entfernt, das entsprechende Gewerbe aber erst am 15.02.2012 mit Wirkung zum 03.04.2010 abgemeldet.
Die Stadt Velbert hat mit Bußgeldbescheid vom 08.06.2012 gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v.35 Euro festgesetzt, gegen den dieser rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
Der Betroffene hat die tatsächlichen Feststellungen nicht angegriffen. Er ist der Meinung, dass aufgrund der Änderung des § 14 der Gewerbeordnung eine Abmeldung nicht mehr notwendig sei. Er verweist darauf, dass seiner Ansicht nach einige Gewerbeämter sich rechtswidrig verhalten, weil sie ungeachtet der Änderung der Gewerbeordnung weiterhin eine Abmeldung verlangen würde. Diesbezüglich hat er vorgetragen, dass sich am 04.05.2009 der Bund Länder Ausschuss Gewerberecht auf seiner 106 Tagung in Berlin mit diesem Thema befasst hat. Erst der Meinung dass dort einer Einigkeit der Beteiligten erfolgt sei, dass eine Abmeldung des Gewerbes nicht verlangt werden kann und die Gewerbetreibenden nicht mit Gebühren belastet werden dürfen. Zur Untermauerung seiner Rechtsansicht hatte er einen Auszug aus dem Gewerbearchiv 2010 Bl. 63 vorgelegt.
§ 14 GewO lautet:
§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
(2) …
(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Der Betroffene hat hiernach gegen die Pflicht verstoßen, dass Gewerbe rechtzeitig anzumelden. Die Rechtsansicht des Betroffenen ist insoweit unzutreffend. Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 3 GewO für das Aufstellen von Automaten die Anmeldepflicht entfallen lassen, wenn diese Automaten mit einem Firmennamen versehen sind, aus dem sich der Familienname und der Vornahme des Gewerbetreibenden ergibt. Aus dem Umkehrschluss dürfte sich ergeben, dass Automaten die unter dieser Voraussetzung aufgestellt worden sind, auch nicht abgemeldet werden müssen, da diesbezüglich die entsprechenden Gewerbeämter auch von der Aufstellung eines Automaten keine Kenntnis erhalten haben.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um Automaten handelt, welche ursprünglich angemeldet worden sind. Hierfür ist die Anmeldepflicht nicht aufgehoben worden; insoweit fehlt es an einer klaren und ausdrücklichen Regelungen im Gesetz. Es ist insoweit nicht zwingend auch hierfür nunmehr auf eine Abmeldung zu verzichten. Dem steht bereits entgegen, dass die Gewerbeämter ein berechtigtes Interesse daran haben, dass Ihr Gewerberegister auf den laufenden Stand ist und deshalb eine Gewerbeabmeldung erwarten können, wenn der Gewerbetreibende ursprünglich eine Anmeldung abgegeben hat. Soweit der Bundesländerausschuss sich mit diesem Thema befasst hat und eine andere Rechtsansicht vertritt, verkennt der Betroffene, dass dieser Ausschuss nicht ermächtigt ist, Gesetz und Verordnungen zu erlassen oder zu ändern. Dies obliegt alleine dem Gesetzgeber.
Unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Bußgeldrahmens war die Verhängung einer Geldbuße von 35 € Schuld- und Tatangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.