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Amtsgericht Velbert·2 F 371/06·25.04.2007

Unterhaltsverpflichtung des Vaters bei Arbeitslosigkeit: Fiktives Einkommen und Mangelfall

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen, eheliche Kinder, verlangten Kindesunterhalt vom Beklagten für verschiedene Zeiträume. Zentral war, ob dem arbeitslosen Vater ein fiktives Einkommen anzurechnen ist und wie Umgangskosten und Kindergeld zu berücksichtigen sind. Das Gericht setzte wegen unzureichender Erwerbsbemühungen ein fiktives Einkommen an, berücksichtigte Umgangskosten und führte eine Mangelfallberechnung durch. Die Klage wurde insoweit teilweise stattgegeben und sonst abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kindesunterhalt teilweise stattgegeben: Rückständiger und laufender Unterhalt festgesetzt, übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB gehört bei Arbeitslosigkeit die Prüfung, ob ein fiktives Einkommen anzusetzen ist, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsobliegenheiten nicht erfüllt.

2

Der Unterhaltspflichtige muss trotz hoher Arbeitslosigkeit aktive und nachweisbare Bewerbungsbemühungen entfalten; das Gericht kann zur Zumutbarkeit einen konkreten Mindestaufwand (z. B. Bewerbungsanzahl) heranziehen.

3

Umgangskosten sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, soweit sie nicht durch das anteilige Kindergeld gedeckt werden, weil sonst das Umgangsrecht beeinträchtigt werden kann.

4

Im Mangelfall ist eine Kürzungsquote aus der verbleibenden Verteilungsmasse zu bilden; die Anrechnung des Kindergeldes kann nach § 1612b Abs.5 BGB ausgeschlossen bleiben.

Relevante Normen
§ 1601 ff. BGB§ 1684 BGB§ 1618a, 1626, 1631 BGB§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG§ 1612b Abs. 5 BGB§ 1612b Abs. 3 Satz 2 BGB

Tenor

In der Familiensache

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Velbert

auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2007

durch die Richterin am Amtsgericht S

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) zu Händen der Kindesmutter,

a) für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.03.2007 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 925,64 €,

b) ab 01.04.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 57,17 €

zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu Händen der Kindesmutter,

a) für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.03.2007 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 903,82 €,

b)ab 01.04.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 57,17 €

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zu 12 % der Klägerin zu 1), zu weiteren 12 % der Klägerin zu 2) und zu weiteren 76 % dem Beklagten auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Parteien verteilen sich wie folgt:

diejenigen der Klägerin zu 1) trägt zu 77 % der Beklagte,

diejenigen der Klägerin zu 2) trägt zu 76 % der Beklagte,

diejenigen des Beklagten trägt zu 12 % die Klägerin zu 1) und zu weiteren 12 % die Klägerin zu 2).

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils fälligen Unterhaltsbeträge und in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klägerinnen können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerinnen sind die ehelichen Kinder des Beklagten. Die Ehe wurde geschieden; die Kinder leben im Haushalt der Kindesmutter. Mit Beschluss vom 11.11.2003 (Aktenzeichen: 2 F 392/03 Amtsgericht Velbert) ist der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen worden.

Mit Schreiben vom 29.11.2005 des Jugendamtes der Stadt I (Beistand) ist der Beklagte aufgefordert worden, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.

Der Beklagte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung; er arbeitete seiner- zeit als Bauhelfer. Seine Anstellung verlor er unverschuldet bereits im Februar 2003. Hieran knüpfte sich im Jahr 2004 eine Beschäftigung im Rahmen eines 1 Euro - Jobs im SOS Kinderdorf (in L) an. Diese Eingliederungsmaßnahme dauerte 8 Monate. Der Beklagte bezieht derzeit weiterhin Arbeitslosengeld II.

Die Klägerinnen tragen vor:

Der Beklagte habe sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Ihm sei ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.098,52 € zuzurechnen. Abzüglich berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5 % verbleibe ein Einkommen in Höhe von 1.043,60 €. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in Höhe 890,00 € sei der Beklagte in der Lage, für jedes Kind einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 75,00 € zu leisten.

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen der Kindesmutter für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 30.11.2006 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 900,00 € zu zahlen,

den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an sie zu Händen der Kindesmutter ab 01.12.2006 jeweils 75,00 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Er habe sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2007 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Beklagte ist gemäß §§ 1601 ff. BGB verpflichtet, für die Klägerinnen Barunterhalt zu leisten.

a) Unterhaltszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.01.2006

Der Beklagte ist zwar derzeit arbeitslos. Das Gericht kann aber trotz der hohen Zahl der Arbeitslosen nicht feststellen, dass der Beklagte keine reelle Chance auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Vollzeitbeschäftigung als ungelernte Arbeitskraft zu finden.

Der Beklagte ist erst 38 Jahre alt. Er hat im Einzelnen darzulegen, dass er sich (ausreichend) um Arbeit bemüht hat, gleichwohl aber keine Arbeitsstelle gefunden hat. Die Meldung beim Arbeitsamt reicht nicht. Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz erforderlich. Der Beklagte muss selbst aktiv werden und sich um Stellen bemühen, die nach wie vor in Tageszeitungen und Anzeigenblättern angeboten werden.

Von dem Arbeitsuchenden kann grundsätzlich der für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit notwendige Zeitaufwand verlangt werden. 15 Bewerbungen pro Monat hält das Gericht im vorliegenden Fall für zumutbar.

Die Erwerbsbemühungen des Beklagten sind unzureichend. Dies geht zu seinen Lasten.

Der Beklagte hat sich in der Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 auf 67 Stellen beworben. Hinsichtlich seiner Erwerbsbemühungen vor dem 01.09.2006 fehlen schriftliche Aufzeichnungen oder Unterlagen.

Auffallend ist, dass der Beklagte sich - unter Zugrundelegung seiner schriftlichen Aufstellungen - lediglich auf eine Stelle schriftlich beworben hat. Bewerbungen sind aber auch bei einfachen Arbeitsplätzen grundsätzlich in schriftlicher Form abzufassen und so zu gestalten, dass sie geeignet erscheinen, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung zu überzeugen. Bloße telefonische Bewerbungen sind auch bei einfachen Arbeitsplätzen in der Regel nicht ausreichend.

Bei seiner Arbeitsplatzsuche durfte der Beklagte sich insbesondere auch nicht auf den örtlichen Bereich/Umkreis L beschränken.

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltpflichtigen wird nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch im Wege eines Ortswechsels erzielen könnte. Das Gericht hält es auf Grund seiner Erfahrungen, die es durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen in einer Vielzahl von Prozess-kostenhilfeverfahren hat, für möglich, dass der Beklagte ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.600,00 € erzielen könnte. Dies entspricht einem Stundenlohn von 10,00 € bei 160 Arbeitsstunden im Monat. Es errechnet sich - unter Zugrundelegung von Steuer-klasse 1 und einem Kinderfreibetrag - ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.099,32 € (Lohnsteuer: 154,66 €, Kirchensteuer: 3,62 €; Sozialabgaben: 342,40 €).

Von diesem Einkommen sind berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Es ist davon auszugehen, dass dem Beklagten berufsbedingte Aufwendungen entstehen würden, wenn er tatsächlich erwerbstätig wäre. Es kann nicht angenommen werden, dass er eine Arbeitsstelle in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung finden würde. Das Einkommen des Beklagten ist daher um die Pauschale von 5 % nach der Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2005) - dies entspricht einem Betrag in Höhe von 54,97 € - zu kürzen. Es verbleibt ein fiktives anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.044,35 €.

Die Umgangskosten in Höhe von 40,00 € monatlich, welche für die 14-tägigen Kontakte des Beklagten mit seinen Kindern anfallen, sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Das Kindergeld kommt dem Beklagten - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - auch nicht anteilig zu Gute.

Nach § 1684 BGB, der inzwischen - anstelle des weggefallenen § 1634 BGB - den Umgang des Kindes mit den Eltern regelt, hat einerseits das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; andererseits ist aber auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs.1 BGB). Beides ist Ausfluss seiner Verantwortung für dessen Wohl (§§ 1618 a, 1626, 1631 BGB). Die in § 1684 Abs.1 BGB geregelten Rechte und Pflichten stehen - ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils - unter dem Schutz von Artikel 6 Abs.2 S. 1 GG.

Andererseits kann die Regelung des § 1612 b Abs.5 BGB über die Anrechnung des Kindergeldes zur Folge haben, dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht mehr zugute kommt, er hierdurch mithin auch keine finanzielle Entlastung hinsichtlich der durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu erlangen vermag. Er muss deshalb die Umgangskosten aus seinem nach Abzug des Unterhalts verbleibenden Einkommen bestreiten. Wenn und soweit das über dem notwendigen Selbstbehalt hinaus noch vorhandene Einkommen hierfür nicht ausreicht, kann dies einen Elternteil zu einer Einschränkung der Umgangskontakte veranlassen und damit auch den Interessen des Kindes zuwiderlaufen.

Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern - Kind - Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten konsequenter Weise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können (vgl. BGH FamRZ 2007, 193 (194)).

Es ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Beklagten in Höhe von 1.004,35 €.

Mit einem Einkommen in Höhe von 1.004,35 € ist der Beklagte nicht in der Lage, den Unterhalt für beide Kinder unter Zugrundelegung der Einkommensgruppe 1 der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2005) zu leisten. Für die am 27.01.1995 geborene Lisa entspricht dies einem Betrag in Höhe von 247,00 € (Altersstufe 2) und für die am 16.02.2000 geborene Kristin einem Betrag in Höhe von 199,00 € (Altersstufe 1; 204,00 € abzüglich anteiliges Kindergeld in Höhe von 5,00 €).

Es ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Unter Zugrundelegung einer Verteilungsmasse in Höhe von 114,35 € - der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 890,00 € muss dem Beklagten verbleiben - und einem Gesamtkindesunterhaltsbedarf in Höhe von 451,00 € ergibt sich eine Kürzungsquote in Höhe von 25,35 %. Dies entspricht einem Unterhaltsbetrag für L in Höhe von 62,63 € und für Kirstin einem solchen in Höhe von 51,72 €.

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt gemäß § 1612 b Abs.5 BGB.

b) Unterhaltszeitraum ab 01.02.2006

Die Klägerin zu 2) ist am 16.02.2000 geboren. Ab 01.02.2006 ist sie in die Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen (vgl. § 1612 b Abs.3 S. 2 BGB). Bei einer Einstufung des Beklagten in die Einkommensgruppe 1 der aktuellen Düsseldorfer Tabelle würde sich ein monatlicher Unterhaltsbedarf in Höhe von 247,00 € ergeben.

Im Übrigen gelten die vorgenannten Ausführungen entsprechend.

Bei einer Verteilungsmasse in Höhe von 114,35 € und einem Gesamtunterhaltsbedarf der Kinder in Höhe von 494,00 € errechnet sich eine Kürzungsquote in Höhe von

23,15 %. Dies entspricht einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 57,17 € für jedes Kind.

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt wiederum gemäß § 1612 b Abs.5 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus

§§ 708 Nr. 8, 11, 711 S. 1 ZPO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:

hinsichtlich der Klägerin zu 1):1800,00 €;

hinsichtlich der Klägerin zu 2): 1800,00 €.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)