Unterlassungs- und Vertragsstrafenanspruch wegen unerlaubten Parkens auf Privatstellplatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Inhaber eines dinglichen Sondernutzungsrechts an einem Privatstellplatz, verlangt Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe, nachdem der Beklagte sein Fahrzeug kurzzeitig auf dem Stellplatz abgestellt hatte. Das Gericht prüft, ob kurzes Parken als Besitzstörung und konkludente Annahme der auf dem Schild ausgewiesenen Vertragsbedingungen zu werten ist. Das AG verurteilt den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von 30,00 €, da das Abstellen verbotene Eigenmacht darstellt und die AGB wirksam durch konkludentes Verhalten einbezogen wurden.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe (30,00 €) vollumfänglich stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhaber eines dinglichen Sondernutzungsrechts kann sich nach § 862 Abs. 1 S. 3 BGB gegen Besitzstörungen durch verbotene Eigenmacht auf Unterlassung berufen.
Das kurzzeitige Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz begründet bereits eine Besitzstörung; es ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer das Fahrzeug verlässt.
Für die Annahme verbotener Eigenmacht ist weder Verschulden noch Kenntnis des Störers erforderlich.
Ein einmaliges unbefugtes Abstellen des Fahrzeugs begründet die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr; die Widerlegung der Vermutung setzt strenge Nachweise voraus.
Das Abstellen auf einem mit Hinweisschild versehenen Privatstellplatz kann durch konkludentes Verhalten die Annahme eines Vertragsangebots mit Einbeziehung der darauf genannten Vertragsstrafe begründen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, den Parkplatz des Klägers, C-Straße, W, zu nutzen, oder durch Dritte nutzen zu lassen, es sei denn, dass der Kläger der Benutzung vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30,00 € als Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung sowie Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Der Kläger ist Inhaber eines dinglichen Sondernutzungsrechtes an einem Stellpatz auf dem Grundstück C-Straße, W. Der Stellplatz ist als Privatparkplatz gekennzeichnet. Auf dem Hinweisschild befindet sich u.a. die Angabe: „Falschparker verpflichten sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 € zu zahlen.“ Am XX.XX.XXXX stellte der Beklagte sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX von 12:55 bis 13:00 Uhr auf dem Stellplatz des Klägers ab, ohne hierzu von dem Kläger ermächtigt gewesen zu sein. Mit anwaltlichem Schreiben vom XX.XX.XXXX mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer unbedingten, unwiderruflichen und eigenhändig unterzeichneten Unterlassungserklärung auf.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, den Parkplatz des Klägers, C-Straße, W, zu nutzen, oder durch Dritte nutzen zu lassen, es sei denn, dass der Kläger der Benutzung vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30,00 € als Vertragsstrafe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe sein Fahrzeug nicht abgestellt, sondern lediglich gewendet, um seine Fahrt fortzusetzen. Das Schild habe er erst gesehen, als er bereits vor der Mauer gestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 862 Abs. 1 S. 3 BGB. Er ist als Inhaber eines dinglichen Sondernutzungsrechtes auch aktivlegitimiert. Indem der Beklagte sein Fahrzeug für die Dauer von fünf Minuten auf dem Parkplatz des Klägers abgestellt hat, hat er den Besitz des Klägers durch verbotene Eigenmacht gestört. Dabei ist unerheblich, ob er das Fahrzeug verlassen hat oder nicht. Das Abstellen des Fahrzeuges war mangels entsprechender Zustimmung des Klägers auch unberechtigt. Dies gilt unabhängig von der Dauer von wenigen Minuten. Um eine wesentliche Beeinträchtigung des Besitzes des Klägers zu begründen, reicht auch eine kurze Zeitspanne von wenigen Minuten aus. Die Behauptung des Beklagten, er habe sein Fahrzeug lediglich wenden wollen, ist bereits durch die Zeitangaben auf den klägerseits eingereichten Lichtbildern, deren Echtheit der Beklagte nicht bestritten hat, widerlegt. Der Einwand des Beklagten, er habe das Schild erst gesehen, als er bereits vor der Mauer gestanden habe, greift nicht durch. Denn verbotene Eigenmacht erfordert weder ein Verschulden noch Tatsachenkenntnis (Fritzsche in: BeckOK BGB, § 862 Rn. 20).
Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14). An die Widerlegung der Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Beeinträchtigung nicht wiederholt. Insbesondere hat der Beklagte nicht die begehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 € gegen den Beklagten. Das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Parkplatz des Beklagten durch den Kläger stellt insoweit die konkludente Annahme des vom Kläger unterbreiteten Vertragsangebot zu den auf dem Hinweisschild abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen wurden, insbesondere ist nicht von einer überraschenden Klausel im Sinne des § 305c BGB auszugehen. Denn aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters dürfte es ohne weiteres erkennbar sein, dass ein Privatparkplatz nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.