Klage wegen Restwertdifferenz abgewiesen: Zurechnung von Kenntnis an Bevollmächtigte und Verstoß gegen §254 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte €1.100 als Differenz zwischen zwei Restwertangeboten nach einem Verkehrsunfall. Die Kanzlei des Klägers erhielt ein höheres Angebot vor der Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten. Das Gericht rechnete die Kenntnis der Bevollmächtigten dem Kläger nach §166 Abs.1 BGB zu und sah hierin einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht (§254 BGB). Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage über €1.100 wegen Restwertdifferenz als unbegründet abgewiesen; Kläger verletzte Schadenminderungspflicht (Zurechnung der Kenntnis an Bevollmächtigte).
Abstrakte Rechtssätze
Die Kenntnis einer zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten bevollmächtigten Person ist dem Auftraggeber nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn sie in Ausführung der Beauftragung erlangt wurde.
Der Geschädigte hat im Rahmen von § 254 BGB eine Schadenminderungspflicht und muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, den höchstmöglichen Restwerterlös zu erzielen.
Ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger kann ganz oder teilweise entfallen, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis veräußert, obwohl ihm (auch über Zurechnung) ein höheres, zumutbares Angebot bekannt war.
Kosten- und Prozessfolgen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften; bei Abweisung trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages, sofern nicht die Beklagten ihrerseits in dieser Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger erlitt mit seinem Pkw am 26. April 2002 einen Verkehrsunfall, der durch den Fahrer des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. allein verschuldet wurde. Die Beklagte zu 2. war Haftpflichtversicherer des Autos des Beklagten zu 1. Unstreitig haften die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zu 100 % auf Ersatz des unfallbedingten Schadens.
Der Kläger macht restlichen Schadenersatz in Höhe von € 1.100,00 geltend, zu dem es wie folgt gekommen ist:
Der Kläger, der seine jetzigen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hatte, ließ durch diese gegenüber der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 8. Mai 2002 den eingetretenen Schaden vorläufig beziffern. Mit Schreiben vom 16. Mai 2002, bei den Klägervertretern eingegangen am 21. Mai 2002, rechnete die Beklagte zu 2. den Schaden ab, wobei sie den reinen Fahrzeugschaden mit € 2.600,00 einstellte, nämlich Wiederbeschaffungswert laut Gutachten € 5.800,00 abzüglich des Restwertes € 3.200,00. Als Anlage zu diesem Schreiben übermittelte sie Restwertangebote, u. a. dasjenige der Firma L zu € 3.200,00.
Bevor die Prozessbevollmächtigten des Klägers dieses Angebot unter dem 23. Mai 2002 an den Kläger weiterleiteten, hatte dieser am 22. Mai 2002 sein Fahrzeug bei der Firma I zu dem Schätzwert des Gutachtens für den Restwert in Höhe von € 2.100,00 in Zahlung gegeben. Die Differenz zwischen dem geschätzten Restwert von € 2.100,00 und dem Angebot der Firma L in Höhe von € 3.200,00 stellt die Klageforderung dar, zu der die Parteien darüber streiten, ob der Kläger sich die am 21. Mai 2002 eingetretene Kenntnis seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten von dem Restwertangebot zurechnen lassen muss oder nicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von €1.100,00 nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Klagezustellung (= 19. September 2002) zu verurteilen.
Dagegen beantragen die Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beiderseitigen Parteivortrag Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen –weiteren- Schadenersatzanspruch gemäß §§ 7,17 StVG, 823 BGB, 1, 3, PflVG auf die mit der Klage geltend gemachte Leistung von € 1.100,00, da der Kläger entgegen § 254 BGB gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat, indem er das Fahrzeug statt an die Firma L zu € 3.200,00 an die Firma I zu € 2.100,00 veräußert hat:
Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Fall die Klägervertreter pflichtgemäß das Angebot der Beklagten zu 2. unverzüglich an den Kläger weitergeleitet haben, indem sie den Kläger durch Schreiben vom 23. Mai 2002 über das Restwertangebot informiert haben. Zutreffend ist des Weiteren, dass offensichtlich der Kläger tatsächlich in Unkenntnis dieses Restwertangebotes sein Auto an die Firma I zu € 2.100,00 zu dem Schätzwert des Gutachtens veräußert hat.
Dieses für den Kläger missliches Ergebnis folgt aber aus dem Umstand, dass er sich einer dritten Person – seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten – zur Unfallabwicklung bedient hat und sich als Folge dessen deren Kenntnis von dem höheren Restwertangebot – die am 21. Mai 2002 eingetreten ist – in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheit in eigener Verantwortung beauftragt, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BHZ 83,296; 117, 106). Wenn der Kläger daher so zu behandeln ist, als hätte er selbst am 21. Mai 2002 Kenntnis von dem erhöhten Restwertangebot der Firma L gehabt, dann verstieß die Veräußerung seines unfallbeschädigten Fahrzeuges am 22. Mai 2002 zu einem geringerem Preis – hier € 2.100,00 – trotz der zuvor bereits mündliche erlangten Kenntnis des vom Gutachter geschätzten Restwertes gegen die aus § 254 BGB dem Kläger obliegenden Verhaltensweise, nämlich den ihm zumutbaren höchsten Restwert für das Unfallfahrzeug zu erzielen. Da das Angebot der Firma L die kostenlose Abholung des Fahrzeuges beim Kläger umfasste, hätte der Kläger hiervon Gebrauch machen müssen.
Danach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO und dem Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen, wobei das Gericht im Hinblick auf das Verhalten des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2003 – das auf Seite 2. des Protokolls = Bl. 44 d. A. oben nur teilweise zum Ausdruck kommt – trotz des Umstandes, dass die Prozessbeendigung durch einen Vergleich für das Gericht bequemer gewesen wäre, mit einer gewissen Befriedigung feststellt, dass die gerichtliche Einschätzung bei der Terminierung des Rechtsstreits – Absehen von einer Güteverhandlung angesichts des mitgeteilten vorgerichtlichen Schriftwechsels – zutreffend war.
Gegenstandswert: € 1.100,00