Reiseabbruchversicherung: Erstattung Gepäckrücktransport und Berechnung nicht genutzter Leistungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung aus einer Reiseabbruchversicherung nach vorzeitigem Abbruch der Pauschalreise wegen Krankheit. Streitpunkt sind die Berechnung des Werts nicht genutzter Reiseleistungen und die Erstattung der Gepäckrücktransportkosten. Das Amtsgericht gab nur den Gepäcktransportanspruch zu EUR 42,62 samt Zinsen statt, die weitergehende Erstattung wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf Gepäckrücktransport zu EUR 42,62 anerkannt, weitergehende Erstattungsforderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Reiseabbruchversicherung ersetzt nach den AVB insoweit Rückreisekosten, als diese zusätzlich entstanden sind und kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter besteht.
Zur Ermittlung des Werts nicht genutzter Reiseleistungen ist nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers zu entscheiden; maßgeblich ist regelmäßig die Bezifferung durch den Reiseveranstalter.
Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags sind Leistungen, die tatsächlich in Anspruch genommen wurden (insbesondere der Flug), nicht als nicht genutzte Leistungen zu berücksichtigen.
Geldforderungen, die gerichtlich zugesprochen werden, begründen Verzugszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit bzw. Zustellung der Klage.
Die Kostenentscheidung richtet sich bei teilweisem Obsiegen nach § 92 Abs. 2 ZPO; bei überwiegendem Unterliegen können dem Kläger die Kosten auferlegt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,62 EUR nebst 5 % Jahreszinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden For-derung abwenden, sofern nicht der jeweilige Gegner zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistungen der Parteien dürfen auch durch selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen Bank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf restliche Erstattung aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Reiseversicherung in Anspruch, die sich auf eine Pauschalreise des Klägers von G nach Namibia in der Zeit vom 15. September 2001 bis zum 1. Oktober 2001 bezieht.
Als die Ehefrau des Klägers während der Urlaubsreise an einer von der Malariaprophylaxe ausgelösten Psychose erkrankte, brachen der Kläger und seine Ehefrau die Reise am 23. September 2001 ab.
Die Parteien streiten im wesentlichen über zwei Fragen:
Zum einen darüber, wie sich der Wert der "nicht genutzten Reiseleistungen" nach § 1 Nr. 2 der vereinbarten Reiseabbruchversicherung (AVB RA 00) errechnet - insoweit macht der Kläger nach seiner Auffassung geschuldete restliche DM 1.353,00 bzw. EUR 691,78 geltend - und zum anderen darüber, ob die Beklagte weitere DM 83,36 = EUR 42,62 für den Transport des Gepäcks von L nach W schuldet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von EUR 734,40 nebst 5 % Jahreszinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 28. Februar 2002) zu verurteilen.
Demgegenüber beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheit des Sach- und Streitstandes wird auf den beiderseitigen Parteivortrag Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Rücktransportkosten des Gepäcks von L nach W in Höhe von EUR 42,62. Nach § 1 Nr. 1 der Reiseabbruchversicherung schuldet die Beklagte den Ersatz solcher Rückreisekosten, die zusätzlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hätte nur den vertraglich vorgesehenen Gepäcktransport als Nebenleistung geschuldet. Vorliegend wurde jedoch ein gesonderter Gepäcktransport von L nach W zum vorzeitigen Abflug des Klägers und seiner Ehefrau nach G erforderlich, bezüglich dessen der Kläger und seine Ehefrau keinen Anspruch gegen den Reiseveranstalter hatten. Also handelt es sich dabei um zusätzlich entstandene Reisekosten. Denn es war dem Kläger und seiner Ehefrau nicht anzusinnen, die vorzeitige Rückreise ohne ihr Gepäck anzutreten und darauf zu warten, dass letzteres im Rahmen der geschuldeten Transportleistung des Reiseveranstalters 11 Tage später zuhause angekommen wäre.
5 % Jahreszinsen auf den danach auszuurteilenden Klagebetrag von EUR 42,62 seit der am 28. Februar 2002 erfolgten Klagezustellung schuldet die Beklagte gemäß §§ 291, 288 BGB.
Dagegen unterliegt die weitergehende Klage der Abweisung:
In § 1 Nr. 2 der Reiseabbruchversicherung ist nicht ausdrücklich geregelt, wie denn der "Wert der nicht genutzten Reiseleistung" zu ermitteln ist. Dieses hat gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu geschehen. Danach ergibt sich, dass dieser Wert durch Auskunftserteilung des Reiseveranstalters zu ermitteln ist. Denn schon bei Vertragsschluss musste beiden Vertragsparteien bekannt gewesen sein, dass die Feststellung der gegebenenfalls nicht genutzten Reiseleistungen nur durch den Reiseveranstalter erfolgen konnte. Nur dieser hat nämlich die Möglichkeit, die Leistungen wertmäßig zu beziffern. Hiervon sind ersichtlich die Parteien auch tatsächlich ausgegangen, da sie sich beide - unabhängig voneinander - beim Reiseveranstalter um Bezifferung bemüht haben.
Das der Reiseveranstalter bei der Bezifferung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistungen den Flugpreis außer Betracht lässt - wie vorliegend geschehen - ist ersichtlich zutreffend. Denn der Kläger hat den Hin- wie auch Rückflug in Anspruch genommen. Würde der Flugpreis entsprechend den Intentionen des Klägers bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages einbezogen - der Kläger will offenbar rechnen DM 5.488,00 : 16 Reisetage x 11 nicht in Anspruch genommene Reisetage = DM 3.773 -, würde der Kläger im Ergebnis die Flugreise - obwohl vollständig in Anspruch genommen - nur anteilig bezahlen.
Dafür, dass je Kalendertag ein höherer Betrag als DM 220,00 als nicht in Anspruch genommener Reiseleistung zutreffend ist, trägt der Kläger nicht hinreichend substantiiert vor. Also hat es bei der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung (11 Tage á DM 220,00 = DM 2.420,00 als Erstattungsleistung) zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.