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Amtsgericht Velbert·13 C 80/00·27.06.2000

Schmerzensgeldklage nach Bagatellunfall wegen fehlender objektiver Befunde abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrecht (Verkehrsunfall)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld nach § 847 BGB wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem am Fahrzeug lediglich der Stoßfänger beschädigt wurde. Das Gericht verneint einen Anspruch, weil objektive medizinische Befunde fehlen und die Angaben des Klägers im Vergleich zum Beifahrer widersprüchlich und nicht plausibel sind. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB setzt eine Körperverletzung voraus, die durch objektive medizinische Befunde oder anderweitig nachprüfbare Tatsachen gestützt wird.

2

Reine, nicht durch objektive Befunde bestätigte Selbstangaben des Verletzten genügen nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs.

3

Deutliche Widersprüche zwischen den Angaben des Anspruchstellers und den Befunden oder Angaben anderer Beteiligter können die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verletzung und damit den Anspruch entfallen lassen.

4

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB aufgrund des Verkehrsunfalles vom 00.00.0000 zu. Nach dem Vorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er durch den Verkehrsunfall, durch den an seinem Fahrzeug lediglich der Stoßfänger beschädigt wurde, eine Körperverletzung erlitt, die eine Entschädigung in Geld rechtfertigt.

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Aus den ärztlichen Attesten, die der Kläger vorgelegt hat, ist als objektiver Befund lediglich ein leichter Muskelhartspann im Nackenbereich festzustellen. Alle übrigen Befunde beruhen auf Angaben des Klägers. Ob die Diagnose „HWS-Distorsion“ zutreffend ist, ist daher fraglich. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist jedoch die Tatsache, dass der Beifahrer des Klägers, der ja unter denselben Kräfteeinwirkungen zu leiden hatte wie der Kläger, laut Arztbericht lediglich eine 50%ige Erwerbsbehinderung für 2 Tage hatte. Der Kläger wurde mit dem Attest einer 100%igen Erwerbsbehinderung für 14 Tage krankgeschrieben.

5

Dies zeigt bereits, dass die Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht auf objektiven Tatsachen beruhen kann. Wenn aber die Beeinträchtigungen, die der Beifahrer des Klägers erlitt, so geringfügig waren, dann rechtfertigen diese Beeinträchtigungen keinen Schmerzensgeldanspruch. Dafür, dass die Beeinträchtigungen des Klägers tatsächlich erheblich stärker waren, gibt es wie oben dargelegt, keine objektiven Anhaltspunkte.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entschiedung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

7

Streitwert: 800, -- DM.